Mit Urteil vom 14.3.2019 in der Rs C-399/17, Kommission/Tschechische Republik, verneint der EuGH die Abfalleigenschaft des Gemischs mit der Bezeichnung TPS-NOLO (Geobal), welches aus verschiedenen Arten von Säureteer, einem Rückstand aus der Erdölraffination, Kohlenstaub und Kalziumoxid besteht. Dieses Gemisch wurde von der Tschechischen Republik nach Polen verbracht und gelagert.
Polen war der Meinung, dass es sich um eine illegale Verbringung im Sinne der VO über die Verbringung von Abfällen handelte, da die Notifizierung fehlte. Das tschechische Umweltministerium antwortete, dass es sich nicht um Abfall handelt, da es als chemischer Stoff nach der REACH-VO registriert ist. Die Kommission verwies darauf hin, dass nach der VO über die Verbringung von Abfällen die Abfalleigenschaft vermutet wird, wenn sich die zuständigen Behörden am Versandort und Bestimmungsort darüber nicht einig sind, auch wenn es sich um einen chemischen Stoff nach der REACH-VO handelt.
Und genau an dieser Stelle wird es juristisch spannend, da nach Ansicht des EuGH die Kommission gewissermaßen einen "Anfängerfehler" begangen hat und ihrer Beweispflicht im Verfahren nicht hinreichend nachgekommen ist:
Das hat natürlich auch auf aufsichtsbehördliche Verfahren in Österreich Auswirkungen. Warum soll es (gerade im unmittelbaren Anwendungsbereich des Unionsrechtes) beispielsweise in Aufhebungs- oder Abänderungsverfahren nach § 6 Abs 4 AWG 2002 anders sein? Auch hier wird die BMNT daher in Zukunft in Aufgreifung dieser EuGH-Judikatur aktiv durch entsprechende Beweisaufnahmen und -würdigungen nachzuweisen haben, dass die Ermittlungsergebnisse und Schlussfolgerungen der eigentlich zuständigen Bezirkshauptmannschaften und Landeshauptleute unzutreffend sind und nicht bloß Behauptungen aufstellen können. Vermutlich ist dieser - der Rechtssicherheit im Sinne einer gerichtlichen Überprüfbarkeit durchwegs zuträglichen - Ansatz hinsichtlich des Unionsrechts verallgemeinerungsfähig und wohl auch auf andere unionsrechtlich geprägte aufsichtsbehördliche Befugnisse wie zB nach § 10 Abs 5 EZG umlegbar. Insgesamt ein großer Schritt für die (umweltrechtliche) Rechtsstaatlichkeit!