Der EU-Gesetzgeber hat mit der Richtlinie 2006/66/EG (BatterienRL) teilweise neue Vorschriften für die Entsorgung von Batterien erlassen. Bis zum morgigen Tag hatten/haben die Mitgliedstaaten Zeit, die Richtlinie umzusetzen. Österreich hat dies zeitgerecht bereits mit der AWG-Novelle Batterien (BGBl I 54/2008) getan. Durch diese Novelle wurden die Definitionen der BatterienRL für Hersteller von Geräte-, Fahrzeug- und Industriebatterien bzw -akkumulatoren in das AWG 2002 aufgenommen (§ 13a AWG 2002). Ebenfalls direkt im AWG 2002 wurde die Verpflichtung der Hersteller bzw Importeure von Batterien/Akkus zur Teilnahme an Sammel- und Verwertungssystemen nach dem Vorbild der ElektroaltgeräteVO geregelt. Weitere Umsetzungsschritte sind durch Anpassungen der AbfallbehandlungspflichtenVO sowie durch Erlassung einer neuen BatterienVO (BGBl II 159/2008) gesetzt worden.
Ab morgen gelten die Vorschriften zur Umsetzung der BatterienRL uneingeschränkt: Hersteller und Importeure von Batterien und Akkus haben daher nunmehr folgende Punkte zu beachten: