1.) VwGH 23.01.2014, 2011/07/0179
Relevante Norm: AWG 2002;
Hinsichtlich der Qualifikation eines Gegenstandes oder Stoffs als Nebenprodukt oder Abfall hielt der Gerichtshof fest: Ob ein Gegenstand oder Stoff als
Nebenprodukt oder als Abfall zu qualifizieren ist, ist eine
Einzelfallentscheidung. Voraussetzungen für die Qualifikation als Nebenprodukt sind die
sichere Verwendung, dass diese Verwendung
ohne weitere Verarbeitung, die einer abfallspezifischen Abfallbehandlung entspricht, erfolgen kann, die Erzeugung des Nebenproduktes integraler Bestandteil eines Herstellungsprozesses ist sowie, dass die Verwendung zulässig und unbedenklich ist. Die Verwendung, für die das Nebenerzeugnis bestimmt ist, muss
rechtmäßig sein. Das Nebenerzeugnis darf somit kein Material sein, dessen sich der Hersteller entledigen muss, oder dessen beabsichtigte Verwendung nach EU-Recht oder innerstaatlichem Recht verboten ist.
2.) VwGH 23.01.2014, 2011/07/0194
Relevante Norm: WRG 1959;
Bezüglich einer möglichen
Parteistellung im wasserrechtlichen Verfahren: Ob bei einem wasserrechtlichen Verfahren eine Parteistellung begründende
Berührung von Rechten möglich ist, ist laut VwGH eine Sachfrage, für deren Klärung dieselben Grundsätze gelten wie für die Klärung sonstiger Sachfragen, dh dass auch SV beigezogen werden können und wenn erforderlich beigezogen werden müssen. Soll wie im konkreten Fall ein Biotop Teil einer
zukünftigen Hochwasserschutzmaßnahme sein, hat dieser Umstand keinen Einfluss auf die Rechtsstellung des Bf, da das Biotop
nicht Gegenstand des vorliegenden Hochwasserschutzprojektes geworden ist.
3.) VwGH 23.01.2014, 2013/07/0235
Relevante Normen: AWG 2002;
AVG;
Bezüglich der
Zurückziehung eines Antrags vor Erlassung des Bescheides erster Instanz: In diesem Fall hat die Behörde das Verfahren formlos einzustellen. Befindet sich das Verfahren hingegen bereits auf der Ebene der Berufungsbehörde, bewirkt die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags den
Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Erstbescheides. Der Gerichtshof hielt fest, dass ein solcher rechtswidrig gewordener Bescheid durch die Berufungsbehörde
aufgehoben werden muss. Der Bescheid ist als von der
zuständigen Behörde erlassen anzusehen, wenn aus der
Einleitung eines Bescheides erkennbar ist, welche Behörde als Berufungsbehörde (zB „der Landeshauptmann“) über eine eingebrachte Berufung entschieden hat und wenn diese Behörde auf Grund des zur Anwendung kommenden Gesetzes auch zuständig zur Entscheidung ist, mag auch am Schluss des Bescheides in der Fertigungsklausel eine damit nicht im Ein-klang stehende Bezeichnung einer
anderen Behörde (zB „Landesregierung“) aufscheinen.
4.) VwGH 23.01.2014, 2013/07/0280
Relevante Normen: AWG 2002;
VStG;
Mit der
pauschalen Behauptung, die gegenständliche Baustelle sei „zweifellos zur Lagerung von Abfällen und insb auch von Asbestzementplatten geeignet“ gewesen, kann die auch auf die Ergebnisse einer
sachverständigen Untersuchung gestützte gegenteilige Feststellung der belangten Behörde im konkreten Fall gemäß VwGH
nicht entkräftet werden.
5.) VwGH 19.02.2014, Ro 2014/10/0024
Relevante Norm: ForstG;
Im Hinblick auf die Nutzung von Waldboden
als Wiese: Diesstellt laut VwGH eine Verwendung zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur und damit eine Rodung gem § 17 Abs 1 ForstG dar. Voraussetzung für die Erlassung eines forstpolizeilichen Auftrages gem
§ 172 Abs 6 ForstG ist, dass es sich bei der Fläche zum Zeitpunkt des Beginns der den forstlichen Vorschriften widersprechenden Handlung und zum Zeitpunkt der Erlassung des forstpolizeilichen Auftrages um
Wald iSd ForstG gehandelt hat. Der Gerichtshof hielt weiters fest, dass der Umstand, dass einige der gegenständlichen Grundstücke nicht als Wald gewidmetsind, für die Waldeigenschaft iSd ForstG unerheblichsei
.
6.)
LVwG Oö 21.03.2014, LVwG-450004
Relevante Norm: WassergebührenO St. Pantaleon;
Das LVwG OÖ hatte sich mit der WassergebührenO St. Pantaleon auseinanderzusetzen und kam zu folgenden Ergebnis: Aus dem systematischen Zusammenhalt zwischen § 3 Abs 1, Abs 2 und Abs 4 erster Satz WassergebührenO St. Pantaleon ist insgesamt zu folgern, dass für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke prinzipiell – dh insbesondere auch dann, wenn diese bebaut sind – nur eine Anschlussgebühr in Höhe von 125% der Mindestanschlussgebühr vorgeschrieben werden darf. Von diesem Grundsatz normiert jedoch § 3 Abs 4 zweiter Satz WassergebührenO St. Pantaleon als
lex specialis die Ausnahme, dass für freistehende Wohnhäuser, die zu land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften gehören, die Anschlussgebühr (nicht nach § 3 Abs 4 erster Satz, sondern) gem § 3 Abs 2 WassergebührenO St. Pantaleon zu berechnen ist.
7.) LVwG NÖ 24.02.2014, LVwG-MI-14-0001
Relevante Norm: AWG 2002;
Bezüglich des Normadressaten des § 79 Abs 3 Z 13 AWG 2002 hielt das LVwG NÖ fest: Normadressat iSd Bestimmung ist nicht jene Person, welche die Verbringung veranlasst und das Dokument gem Anhang VII der VO (EG) 1013/2006 über die
Verbringung von Abfällen zu erstellen hätte, sondern jene, welche die Abfallverbringung ohne Mitführung, Vorweisung oder Übermittlung dieses Dokumentes durchführt. Der Schutzzweck der Bestimmungen der VO (EG) 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen sei in der Gewährleistung des Umweltschutzes bei der Verbringung von Abfällen begründet.
8.)
LVwG NÖ 25.02.2014, LVwG-WT-13-0001
Relevante Norm: AWG 2002;
Laut LVwG NÖ ergibt sich eine
Unterscheidung zwischen Verbringung und Veranlassung der Verbringung lediglich aus der die Abfallverbringung regelnden VO (EG) 1013/2006, insbesondere aus der Begriffsbestimmung im Titel I Art 2 Z 15 bezüglich des Notifizierenden, bei dem zwischen der Person, die beabsichtigt, eine Verbringung von Abfällen durchzuführen oder derjenigen, die diese Verbringung durchführen lässt unterschieden wird. Eine solche Unterscheidung lasse sich aber aus der Strafbestimmung des § 79 Abs 1 Z 15 b AWG 2002 nicht ableiten. Der österreichische Gesetzgeber wollte mit dieser Regelung offenbar nur den tatsächlichen Verbringer als
Notifizierungspflichtigen zur Verantwortung ziehen und nicht denjenigen, der diese Verbringung veranlasst hat, wenngleich dieser auch als Notifizierungspflichtiger nach der Abfallverbringungs-VO genannt ist.
9.)
LVwG NÖ 26.02.2014, LVwG-AV-107-2014
Relevante Norm: NSchG;
Das LVwG NÖ hielt fest, dass es aus der Sicht des Naturschutzes auf die aktuelle Benützung bzw Benutzbarkeit eines Objekts als Wohnwagen oder Mobilheim nicht ankommt. Der Schutzzweck der naturschutzrechtlichen Norm stelle vielmehr auf eine
Vermeidung der Verhüttelung der freien Landschaft, und damit in erster Linie auf das äußere Erscheinungsbild eines derartigen Objekts ab.