VwGH 28.10.2015, 2012/10/0137
Relevante Normen: NÖ NSchG; Art 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention;
Zurückweisung eines Antrags auf Durchführung einer
Naturverträglichkeitsprüfung im Hinblick auf den „Naturversuch Bad Deutsch Altenburg, Strom-km 1887,5- 1884,5“
mangels Parteistellung des Bf: Die Auffassung des Bf, die Behörde hätte aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts die einschlägigen Bestimmungen des NÖ NSchG unangewendet zu lassen gehabt und dem Bf im ggst Verfahren die
Parteistellung einräumen müssen, trifft laut VwGH nicht zu. Keine unmittelbare Wirkung von
Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention.
VwGH 28.10.2015, 2013/10/0214
Relevante Normen: ForstG;
UVP-G;
Zur Frage der
Unzuständigkeit der Materienbehörde aufgrund Zuständigkeit der UVP-Behörde; Aufhebung einer forstrechtlichen Bewilligung im Zusammenhang mit der Errichtung und des Betriebs eines Umspannwerks samt 110-kV-Freileitung: Mit Bescheid des US wurde festgestellt, dass für das ggst Vorhaben keine UVP durchzuführen sei. Durch die
ex-tunc wirkende Aufhebung dieses Bescheids wegen Rechtswidrigkeit liegt nunmehr im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids
kein rechtskräftiger (negativer) UVP-Feststellungsbescheid mehr vor, weshalb dem
forstrechtlichen Bescheid, der im Hinblick auf die Zuständigkeitsfrage auf dem aufgehobenen Bescheid des US aufbaut und daher mit diesem insoweit in einem
untrennbaren Zusammenhang steht, die Rechtsgrundlage entzogen, weswegen der angefochtene Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet ist (vgl. zu derartigen Konstellationen VwGH 12.08.2014, 2012/10/0088, mwN)
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VwGH 28.10.2015, 2013/10/0215
Relevante Normen: Oö NSchG;
VStG;
Verfahrensfehler aufgrund
fehlender mündlicher Verhandlung: Im Zusammenhang mit dem Vorwurf eines verbotenen Eingriffs in das Landschaftsbild und den Naturhaushalt durch die Errichtung eines Weges: Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgrund des unrechtmäßigen Absehens von einer
Berufungsverhandlung. Im konkreten Fall fehlen die erforderlichen Feststellung, ob die
Voraussetzungen für einen schlüssigen Verzicht auf die Durchführung einer Verhandlung vorlagen.
VwGH 28.10.2015, Ro 2014/10/0049
Relevante Norm: Bgld NSchG;
Notwendige
Feststellungen zur Beurteilung einer Verunstaltung des Landschaftsbildes: Der Gerichtshof hält fest, dass die Beurteilung, ob durch einen Eingriff in den Landschaftscharakter das Landschaftsbild verunstaltet wird, entsprechende Tatsachenfeststellungen über den Landschaftscharakter, das Landschaftsbild und die Beschaffenheit des Vorhabens voraus setzt. Erst die umfassende Darstellung der vom Vorhaben ausgehenden Auswirkungen auf die den Landschaftscharakter ausmachenden und das Landschaftsbild prägenden Elemente lasse eine Antwort auf die Frage einer Verunstaltung des Landschaftsbilds zu.
VwGH 29.10.2015, 2013/07/0136
Relevante Norm: WRG;
Zur
Erhaltungspflicht gem § 50 Abs 1 WRG: Die Erhaltungspflicht eines Wasserberechtigtengem § 50 Abs 1 WRG besteht nur dann, wenn es sich bei dem in Rede stehenden Bereich um Anlagen iSd par cit handelt. Die ggst Anlagenbeschreibung erweckte laut Gerichtshof aber den Eindruck einer lediglich demonstrativen Beschreibung der Wehranlage selbst, die keinen Rückschluss darauf zulässt, ob der ggst Uferbereich Teil der Anlage iSd § 50 WRG ist oder nicht.
VfGH 21.09.2015, E 865/2015
Relevante Norm: NÖ NSchG;
Verletzung im Eigentumsrecht durch Zurückweisung eines Antrags auf
Entschädigung wegen Versagung einer Fichtenaufforstung im Vogelschutzgebiet „
Waldviertel“ auf Grund verspäteter Einbringung: Der VfGH befand es als eine denkunmögliche Gesetzesanwendung, wenn im Hinblick auf die in § 30 Abs. 3 NÖ NSchG 2000 vorgesehene zweijährige Präklusionsfrist zur Geltendmachung allfälliger Entschädigungsansprüche auf den Zeitpunkt der Unterschutzstellung durch die Europaschutzgebiete-Verordnung abgestellt wird. Eine konkrete
Eigentums- bzw Nutzungsbeschränkung sei Resultat eines die Aufforstungsbewilligung versagenden Bescheids infolge einer Naturverträglichkeitsprüfung.
VwGH 24.09.2015, 2012/07/0167
Relevante Norm: WRG;
Zur
Befangenheit des ASV in einem Verfahren zur Erteilung der wasserrechtliche Bewilligung für ein
Hochwasserschutzprojekt: Der Bf erachtete die belangte Behörde als befangen, weil sie „
praktisch identisch“ mit der Projektwerberin sei. Da es sich bei der „
Republik Österreich – Bundeswasserbauverwaltung“ um ein selbständiges Rechtssubjekt im wasserrechtlichen Verfahren handelt, ist laut Gerichtshof jedoch weder die Unbefangenheit des amtlichen SV in Zweifel zu ziehen noch ist die Beiziehung eines nichtamtlichen SV geboten.
VwGH 24.09.2015, 2013/07/0283
Relevante Norm: AlsaG;
Hinsichtlich der bescheidmäßigen Feststellung, dass die ggst zur Errichtung einer Zufahrtsstraße verwendeten
Recyclingmaterialien keine Abfälle seien und nicht dem Altlastenbeitrag unterlägen: Dem Prüfbericht des Umweltlabors ist laut VwGH zu entnehmen, dass die
umwelttechnische Klassifizierung die Qualitätsklasse B und nicht - wie von der Erstbehörde festgestellt - die Qualitätsklasse A ergibt. Für die Annahme der Bf, es handle sich allenfalls um einen Schreibfehler, bestehe kein Hinweis!
VwGH 24.09.2015, Ra 2015/07/0060
Relevante Norm: WRG;
Bezüglich eines Antrags auf Feststellung, dass für das ggst
Kanalisationssystem der Wasserverband in eventu die Gemeinden iSd
§ 50 WRG instandhaltungspflichtig seien: Wurde (noch) keine Bestimmung des WRG übertreten und kommt ein Verfahren nach § 138 leg cit daher nicht in Frage, ist ein
Feststellungsinteresse der Antragstellerin (als potentiell Instandhaltungspflichtige) in Bezug auf die
Instandhaltungspflicht der Kanalisationsanlage zu bejahen.
BVwG 24.07.2015, W104 2016940-2
BVwG 07.09.2015, W109 2111284-1
BVwG 15.09.2015, W104 2016940-3; W225 2110141-1
Relevante Norm: UVP-G;
Wiederum zur Frage der
Parteistellung von Nachbarn in UVP-Feststellungsverfahren: Das BVwG hält an seiner stRsp fest und bekräftigt, dass gemäß dieser Nachbarn im UVP-Feststellungsverfahren keine Parteistellung zukommt. Auch durch das Urteil des EuGH vom 16.04.2015, C-570/13 und die daran anschließende Rsp des VwGH habe sich nichts daran geändert, dass aufgrund unmittelbar anwendbaren Unionsrechts nicht zwingend eine Beschwerdelegitimation einzuräumen sei.
VwGH 24.09.2015, Ro 2014/07/0099
Relevante Norm: WRG;
Zur
Definition einer Wasserversorgungsanlagen iSd § 103 Abs 1 lit i WRG: Wasserversorgungsanlagen iSd § 103 Abs 1 lit i WRG sind Wasserbenutzungsanlagen, die der Versorgung von Haushalten oder Betrieben mit Trink- oder Nutzwasser dienen. Entscheidend ist hierbei die Abgabe von Trink- oder Nutzwasser an einen Letztverbraucher!
Beschneiungsanlagen stellen demnach keine Wasserversorgungsanlagendar.
VwGH 29.09.2015, 2012/05/0118
Ktn ElektrizitätsG;
UVP-G;
Fehlende Bindungswirkung von UVP-Feststellungsbescheid in Bewilligungsverfahren nach Ktn ElektrizitätsG: ein von einer elektrischen Leitungsanlage betroffener Grundeigentümer erfüllt als Teil der betroffenen Öffentlichkeit die Anforderung eines ausreichenden Interesses, um gegen eine Entscheidung, dass kein UVP-Verfahren durchzuführen ist, einen Rechtsbehelf einlegen zu können. Der UVP-Feststellungsbescheid hat einer solchen Partei gegenüber im Bewilligungsverfahren nach dem Ktn ElektrizitätsG keine Bindungswirkung.