Das BMLFUW hat einen Entwurf für ein Verwaltungsreformgesetz zur kurzfristigen Begutachtung vorgelegt, welches Änderungen in zahlreichen Umweltgesetzen vorsieht.
Die zentralen Schlagwörter des Paketes lauten Verfahrensbeschleunigung und Verwaltungs- vereinfachung. Folgende Vorschläge sind im Überblick auszugsweise enthalten:
UVP-G 2000:
- Keine Kumulierung mit später hinzutretenden Projekten, aber erneut keine zeitliche Begrenz- ung für bestehende Alt-Vorhaben.
- Die Kundmachung des Genehmigungsbescheides gilt nach Ablauf von zwei Wochen als Zustellung.
- Begründungs- und gegebenenfalls Kostentragungspflicht für verspätete Einwendungen.
- Zuständigkeit des BVwG in allen Angelegenheiten nach dem UVP-G 2000 (siehe dazu auch unseren Beitrag auf Seite 3).
- Klarstellung zum Inhalt der Parteirechte von Umweltanwaltschaften und Gemeinden.
- Das Stellungnahmerecht von Umweltanwaltschaften, Standortgemeinde und BMLFUW zur Umweltverträglichkeitserklärung vor deren Auflage entfällt.
AlSAG:
- Entfall der Ausnahmeregelung zum Erdaushub. Dieser soll künftig dem Begriff„Boden- bestandteil“ unterliegen und umfasst bodenaushubähnliche Materialien, wie zB Gleisaushub- material und Kieswaschschlämme.
- Ausnahme für Bodenaushubmaterial und Bodenbestandteile, die gemäß BAWPl 2011 zur Geländeverfüllung verwendet werden.
- Ausnahme für Bodenaushubmaterial und Bodenbestandteile, die auf einer dafür genehmigten Deponie abgelagert werden.
- Ausnahme für Recycling-Baustoffe, die gemäß Recycling-Baustoffverordnung hergestellt und im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme verfüllt werden.
- Klarstellung, dass Ersatzrohstoffe im Sinne der AVV nicht dem Beitragstatbestand der Verbren- nung unterliegen.
- Erweiterung der Ausnahmebestimmungen für Stahlwerksschlacken.
WRG 1959:
- Verlängerung der NGP-Sanierungsfristen um ein weiteres Jahr.
- Amtswegige Einleitung eines wasserrechtlichen Widerstreitverfahrens gemäß VwGH-Judikatur.