VwGH 22.12.2016, Ro 2014/07/0056
Relevante Norm: WRG;
Hinsichtlich der
bescheidmäßigen Feststellung des Maßes der zustehenden Wassernutzung: Der Gerichtshof stellt klar, dass § 13 Abs 2 WRG bloß auf den
zur Zeit der Bewilligung maßgebenden Bedarf abstellt und nicht auf nach diesem Zeitpunkt eingetretene Bedarfsveränderungen. Dies deshalb, da das Maß der konsentierten Wasserbenutzung ermittelt werden soll, weshalb etwa nicht an das tatsächlich vorhandene Wasserdargebot anzuknüpfen ist. Bei der
Ermittlung des historischen Bedarfs ist laut VwGH letztlich auf die Wassermenge abzustellen, die der Wasserberechtigte bei voller Ausnützung seiner (bewilligten) Anlagen für seine Unternehmung im Zeitpunkt der Bewilligung benötigte. Als Indiz könne die Leistungsfähigkeit rechtmäßiger Stau- und Einlassvorrichtungen herangezogen werden.
BVwG 21.12.2016, W193 2127880-1
Relevante Norm: UVP-G;
Zur
Auslegung des Begriffs „Schigebiet“: Bei der Abgrenzung des Schigebietsbegriffs ist laut dem BVwG stufenweise vorzugehen: Zunächst sei eine morphologische Abgrenzung nach Talräumen, nach markanten natürlichen Geländelinien und Geländeformen, zu versuchen; ist dies nicht möglich (weil markante natürliche Geländelinien und Geländeformen nicht erkennbar sind und daher keine eindeutigen Talräume identifiziert werden können) ist auf die Einzugs- bzw Teileinzugsgebiete von Fließgewässern abzustellen. Für die Abgrenzung sei es unbeachtlich, ob ein Gebiet mit einem einheitlichen Schipass befahren werden kann. Im vorliegenden Fall handelte es sich bei den Schigebieten
Stuben und
Lech/Zürs daher um zwei voneinander getrennte Schigebiete.
LVwG Oö 16.01.2017, LVwG-551044
Relevante Norm: Oö NSchG 2001;
Zur Frage der
Parteistellung in einem naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren: Wenn die Errichtung einer Wasserkraftanlage keine öffentlichen Interessen der mitbeteiligten Parteien an der Erhaltung des Landschaftsbilds und des Naturhaushalts verletzt, ist die Bewilligung zu erteilen. Privatrechtliche Ansprüche, wie zB eine Fischereiberechtigung, können gem § 1 iVm § 10 Oö NSchG 2001 weder einen Rechtsanspruch noch ein rechtliches Interesse im Rahmen des naturschutzrechtlichen Verfahrens begründen.