Mit Erkenntnis zu LVwG-AV-46/001-2020 vom 12.März 2021 weist das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG NÖ) eine Beschwerde von ÖKOBÜRO und WWF ab, mit der die Herausgabe von Informationen begehrt wurden welche die Evaluierung der Auswirkung von Fischotterentnahmen auf Fischbestände ermöglichen soll.
Als letztes Bundesland hat Wien nun auch eine Umsetzung der Rechtsschutzbestimmungen der Aarhus Konvention in seinen Landesgesetzen. Einzig die Rückwirkungsfrage wurde überraschend gelöst. Ein Überblick der Länder.
Die am 18.3.2021 vom Niederösterreichischen Landtag beschlossene Novelle der NÖ BO 2014 bringt neben anderen Änderungen vor allem Neuerungen im Bereich der energetischen Anforderungen an Gebäude sowie eine Verpflichtung zur Errichtung von Photovoltaikanlagen ab einer bestimmten Gebäudegröße bzw. ab einem bestimmten Kühlbedarf.
Das Land Niederösterreich war das erste Bundesland, das in seinem Naturschutzgesetz im Frühjahr 2019 eine Beteiligung von Umweltorganisationen eingeführt hat. Verbunden wurde diese Neuregelung mit einer Übergangsvorschrift (§ 38 Abs 10 und 11 NÖ NSchG idF LGBl Nr. 26/2019), die sicherstellen sollte, dass Altbescheide, die mehr als ein Jahr vor Inkrafttreten der Novelle erlassen und rechtskräftig geworden waren, bestandfest sind. Nun sind die lang erwarteten Entscheidungen des VwGH zu „nachträglichen Beschwerden“ von Umweltorganisationen ergangen.
Kürzlich hat der EuGH in einem Vorabentscheidungsverfahren einige grundlegende Aussagen zum Verständnis der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände der Vogelschutz-RL bzw. der FFH-RL getroffen (EuGH 4.3.2021, C‑473/19 und C‑474/19).
Im Erkenntnis vom 22.12.2020, LVwG-S-1769/001-2020, setzte sich das LVwG Niederösterreich mit der Frage auseinander, wann Geruchs- und Rauchemissionen iSd § 2 Abs. 2 Bundesluftreinhaltegesetzes (BLRG) als „geringfügig“ einzustufen sind. Als Maßstab für die Geringfügigkeit ist die Unwesentlichkeit iSd § 364 Abs. 2 ABGB heranzuziehen.