Durch eine rezent kundgemachte V des BMLFUW, mit der die IG-L – Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung geändert wird (BGBl II 2012/248, ausgegeben am 10. 7. 2012), wurde die AbgKlassV bereits vor ihrem Inkrafttreten mit 1. 9. 2012 geändert (zur Stammfassung s BGBl II 2012/120). Mit der angesprochenen Novelle wird angeordnet, dass in die jeweilige Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette nunmehr die letzten sechs (statt sieben) Stellen der Fahrzeugidentifizierungsnummer einzustanzen sind (§ 4 Abs 1 AbgKlassV). Weiters wird vorgesehen, dass von den zur Identifizierung Befugten die vollständige Fahrzeugidentifizierungsnummer festzuhalten und für mindestens 5 Jahre aufzubewahren ist (bisher nur die letzten sieben Stellen dieser Nummer; § 5 Abs 3 AbgKlassV). Weiters wird die in der Anlage enthaltene Prüfvorschrift für Folien, die zur Herstellung von Abgasklassen-Kennzeichnungsplaketten dienen, geändert.
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