Vor kurzem wurde die Verordnung der BMG, mit der die TrinkwasserV geändert wird, im BGBl II 2015/208, ausgegeben am 27. 7. 2015, kundgemacht. Nach Anhang I Teil B Anm 6 der TrinkwasserV sind jene Pestizide zu überwachen, deren Vorhandensein in einer bestimmten Wasserversorgung anzunehmen ist. Die Liste der Pestizide (einschließlich der relevanten Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte), deren Vorhandensein anzunehmen ist, wurde mit der vorliegenden Nov neu gefasst. Weiters dient die Nov der Umsetzung der RL 2013/51/Euratom hinsichtlich der Überwachung radioaktiver Stoffe in Trinkwasser. Befunde und Gutachten über die durchgeführten Untersuchungen sind ausschließlich in elektronischer Form in das von der Behörde dafür zur Verfügung gestellte Datensystem zu übermitteln. Die Novelle tritt grds mit 1. 8. 2015 in Kraft. Die Indikatorparameter für die Radioaktivität gem Anhang I Teil C sind für Wasserversorgungsanlagen, die aufgrund der bisher geltenden Bestimmungen untersucht wurden, innerhalb von 5 Jahren ab Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung zu ermitteln.
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