Vor kurzem hat der BMWFJ eine V, mit der die Einspeisetarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Ökostromanlagen aufgrund von Verträgen festgesetzt werden, zu deren Abschluss die Ökostromabwicklungsstelle ab 1. 7. 2012 bis Ende des Jahres 2013 verpflichtet ist (Ökostrom-EinspeisetarifV 2012 – ÖSET-VO 2012), im BGBl II 2012/307, ausgegeben am 18. 9. 2012, kundgemacht.\ \ Die ÖSET-VO 2012 hat – unbeschadet der Regelung des § 10 Abs 9 und § 25 ÖSG 2012 – die Festsetzung von Einspeisetarifen für die Abnahme elektrischer Energie aus Neuanlagen (§ 5 Abs 1 Z 20 iVm Z 23 ÖSG 2012) zum Gegenstand, denen ein Anerkennungsbescheid gem § 7 ÖSG oder § 7 ÖSG 2012 erteilt worden ist und die auf Basis der erneuerbaren Energieträger Wind, Sonne (ausgenommen Photovoltaik mit einer Peak-Leistung von bis zu 5 kW gem § 12 Abs 2 Z 3 ÖSG 2012), fester, flüssiger oder gasförmiger Biomasse, Geothermie oder Kleinwasserkraft (mit einer Engpassleistung von bis zu 2 MW nach Maßgabe des § 14 Abs 7 ÖSG 2012) betrieben werden. Die in § 5 bis § 13 ÖSET-VO 2012 festgelegten Einspeisetarife sind nur jenen Einspeisetarifverträgen zugrunde zu legen, 1. zu deren Abschluss die Ökostromabwicklungsstelle nach Maßgabe des ÖSG verpflichtet ist und 2. für die im Zeitraum ab dem Inkrafttreten (dh ab 19. 9. 2012) dieser Verordnung bis 31. 12. 2013 ein Antrag auf Kontrahierung bei der Ökostromabwicklungsstelle gestellt wurde, sofern mit der Errichtung bzw Revitalisierung der Anlage zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen wurde.\ \ Die V gilt sinngemäß auch für Nachfolgetarife sowie für neue Verträge über Anlagenerweiterungen. Für Anlagen oder Anlagenteile, für die bereits einmal ein Vertrag mit der Ökostromabwicklungsstelle abgeschlossen wurde, gelten der Tarif und die Laufzeit gem den Konditionen des erstmaligen Vertragsabschlusses. Die in der V enthaltenen Einspeisetarife gelten gem § 16 Abs 1 ÖSG 2012 1. für Anlagen gem §§ 5 bis 7, 11 und 12 ÖSET-VO 2012 (Photovoltaik, Windkraft, Geothermie, Deponie- und Klärgas sowie neue oder revitalisierte Kleinwasserkraftanlagen) für einen Zeitraum von 13 Jahren und 2. für Anlagen gem §§ 8 bis 10 ÖSET-VO 2012 (feste Biomasse und Abfälle mit hohem biogenen Anteil, flüssige Biomasse, Biogas) für einen Zeitraum von 15 Jahren ab Kontrahierung mit der Ökostromabwicklungsstelle und enden spätestens mit Ablauf des 20. Betriebsjahres der Anlage.\ \ Die ÖSET-VO 2012 tritt mit 19. 9. 2012 in Kraft. Auf Vertragsabschlüsse bei Photovoltaik nach diesem Zeitpunkt bzw auf Anträge von sonstigen Ökostromanlagen, die nach dem Inkrafttreten gestellt werden, ist die ÖkostromV 2012, BGBl II 2011/471, nicht mehr anzuwenden.
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