Mit BGBl I 2011/75 ist das Ökostromgesetz 2012 im BGBl kundgemacht worden.\\Da im Gefolge der 2. Ökostromgesetz-Novelle zahlreiche Förderanträge gestellt worden (va hinsichtlich Windkraft- und Photovoltaikanlagen) udn die vorhandenen Fördermittelkontingente nicht ausreichten, setzt sich das ÖSG 2012 zum Ziel, die vorhandenen Fördermittel “gerechter” auf die Antragsteller aufzuteilen, womit auch die Ökostromproduktion ausgeweitet werden soll. Weitere Schwerpunkte des ÖSG 2012 sind die Regelung der Herkunftsnachweise für Ökostrom und eine Neuregelung des Aufbringungsmechanismus für die Ökostromförderung, wobei für die von der EU-Kommission nicht genehmigte Deckelung der Ökostromabgaben für Großverbraucher (sog “Industriedeckel”) nun eine neue Lösung entwickelt wurde.\\Weitere wesentliche Aspekte der Novelle sind:\\
Klarstellung, dass Herkunftsnachweise für Ökostrom vom Stromerzeuger bzw -händler nicht kostenlos zur Verfügung gestellt werden müssen, und Möglichkeit der Versteigerung eines geringfügigen Anteils der Herkunftsnachweise durch die E-Control zur Erreichung einer möglichst wertgerechten Festlegung der Preise für die Herkunftsnachweise.
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Streichung der nur für Photovoltaik vorgesehenen Abschlagssystematik bei den Einspeisetarifen (“call system”).
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Senkung des Abschlags vom Einspeisetarif im Falle einer automatischen Weitergeltung der Einspeisetarifverordnung: Bis zum Inkrafttreten einer neuen Verordnung gelten somit die letztgültigen Tarife des Vorjahrs mit einem Abschlag von 8 % bei Anlagen auf Basis von Photovoltaik (RV: 10 %) und 1 % sowohl bei Windkraft (RV: 2 %) als auch bei den übrigen Ökostromtechnologien weiter.
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Festlegung der Mindestinvestionskosten einer Erweiterung einer bestehenden Ökostromanlage, die ausschließlich auf Basis von Biogas oder Biomasse betrieben wird, mit 12,5 % (statt 15 %) bei den Zuschläge zu den Einspeisetarifen;
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Erhöhung der Fördermittel für Investitionszuschüsse bei Kleinwasserkraftanlagen;
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Feststellung der Befreiung einkommensschwacher Personen vom Ökostompauschale durch die GIS und Rückforderung zu Unrecht erlangter Vermögensvorteile durch die GIS (samt Festlegung der Zuständigkeit der Zivilgerichte im Streitfall).
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\Wann die Novelle zum ÖSG 2012 in Kraft tritt, hängt maßgeblich von Genehmigung durch die Kommission ab (Art 108 Abs 3 AEUV)