Das EuG hat mit E v 11. 12. 2014, T-251/11 (Österreich/Kommission) zu Art 107 AEUV iVm Art 1 ff RL 2009/28/EG ausgesprochen:
Die teilweise Befreiung von der Verpflichtung zur Abnahme von Ökostrom, die Österreich energieintensiven Unternehmen zu gewähren beabsichtigte, stellt eine verbotene staatliche Beihilfe dar.
Sachverhalt: Die RL 2009/28/EG über erneuerbare Energien verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, bis 2020 verbindliche nationale Ziele für den Gesamtanteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch zu erreichen. Die RL legt nur das zu erreichende Ziel fest, die Wahl der Mittel zur Erreichung dieses Ziels ist den Mitgliedstaaten freigestellt. Zur Erreichung seines nationalen Ziels von 34 % hat Österreich im Jahr 2008 das ÖSG geändert. Erstens soll die Erzeugung von Ökostrom dadurch effektuiert werden, dass jedem Produzenten von Ökostrom die Abnahme sämtlichen Stroms zu einem Festpreis garantiert wird. Der Einkauf erfolgt durch die ÖMAG. Der garantierte Festpreis, der über dem Marktpreis für Strom liegt, wird durch V des zuständigen BM festgelegt.
Zweitens sieht die ÖSG-Novelle eine Umlegung der dadurch entstehenden Kosten auf die Stromverbraucher vor. Zum einen leistet jeder an das öffentliche Netz angeschlossene Endverbraucher eine verbrauchsunabhängige jährliche Einmalzahlung, die je nach Netzebene 15 bis 15.000 Euro betragen kann. Zum anderen sind die Stromhändler dazu verpflichtet, der ÖMAG sämtlichen Ökostrom abzunehmen, und zwar ebenfalls zu einem durch Verordnung bestimmten Festpreis (Verrechnungspreis). Die Stromhändler haben dann das Recht, die ihnen entstehenden zusätzlichen Kosten im Rahmen des Weiterverrechnungspreises auf ihre Kunden umzulegen. Österreich beabsichtigte jedoch auch, eine Sonderregelung für energieintensive Unternehmen einzuführen (Anm: 22c ÖSG, ist jedoch – wegen fehlender beihilfenrechtlicher Genehmigung durch die Kommission – nie in Kraft getreten und wurde mit dem ÖSG 2012, BGBl I 2011/75, aufgehoben). Diese Unternehmen werden nämlich als von der zusätzlichen Ökostrombelastung besonders betroffen und in besonderem Maße dem internationalen Wettbewerb ausgesetzt angesehen. Ihre Zahlungen an die ÖMAG sollten daher auf einen Betrag iHv 0,5 % des Nettoproduktionswerts des vorangegangenen Kalenderjahrs begrenzt werden. Die Deckelung der Abnahmepflicht dieser Unternehmen hätte keinen Einfluss auf den von den Stromversorgern an die ÖMAG entrichteten Gesamtbetrag, weil sich lediglich die Verteilung des Gesamtbetrags auf die verschiedenen Kategorien von Endverbrauchern ändert.
Nach Ansicht der Kommission stellen die Beihilfen für Ökostromerzeuger zwar staatliche Beihilfen dar, die aber mit den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen vereinbar sind. Hingegen stellte die Kommission mit Beschluss vom 8. 3. 2011 fest, dass die Sonderregelung für energieintensive Unternehmen mit dem Binnenmarkt unvereinbar sei.
Entscheidung: Das Gericht wies die von Österreich dagegen erhobene Klage ab und vertrat die Ansicht, die Kommission habe die teilweise Befreiung energieintensiver Unternehmen zu Recht als staatliche Beihilfe eingestuft. Insbesondere hat die Kommission nach Ansicht des Gerichts zu recht angenommen, dass bei dieser teilweisen Befreiung staatliche Mittel in Anspruch genommen werden: Der nach dem Ökostromgesetz vorgesehene obligatorische Tarifaufschlag für Ökostrom kann nach Ansicht des Gerichts nämlich einer parafiskalischen Abgabe gleichgestellt werden. Die fragliche teilweise Befreiung wiederum komme einer zusätzlichen Belastung für den Staat gleich, weil jeder Nachlass bei der Höhe der Abgabe, die energieintensive Unternehmen zu zahlen hätten, als Ursache von Einbußen bei den Einnahmen des Staats angesehen werden könne. Das Gericht betonte zudem, dass der Mechanismus der Beihilfe für Ökostrom und der Mechanismus der Befreiung zugunsten energieintensiver Unternehmen durch Gesetz begründet wurden und somit dem Staat zurechenbar sind.
Nach Ansicht des Gerichts ebenfalls zu Recht befand die Kommission die fragliche teilweise Befreiung für selektiv. Diese Maßnahme differenziert nämlich zwischen Unternehmen, die sich im Hinblick auf das verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Lage befinden, ohne dass diese Differenzierung aus der Natur und dem Aufbau der fraglichen Lastenregelung folgt. Zudem ist das Gericht ebenso wie die Kommission der Ansicht, dass die fragliche staatliche Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar ist, insb nicht mit den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen.