Mit BGBl II 160/2012 ist die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Recycling von Altholz in der Holzwerkstoffindustrie (RecyclingholzV) kundgemacht worden.\ \ Die VO regelt das Abfallende für Altholz bei der Übergabe an die Holzwerkstoffindustrie wenn bestimmte qualitative Bedingungen eingehalten werden. Dazu gehört vor allem, dass beim Abfallerzeuger bereits eine Trennung am Anfallsort und eine getrennte Lagerung erfolgt. Vermischungen von Altholz sind unter der Voraussetzung zulässig, dass ein Beurteilungsnachweis für jede einzelne Fraktion vorliegt bzw. eine Aufbereitung erfolgt. Für die Holzwerkstoffindustrie sieht die VO Eingangskontrollen, sowie bestimmte Aufzeichnungsvorgaben und Meldeverpflichtungen vor.\ \ Für bestimmte Altholzarten (zB chemisch behandelte oder halogenierte) bestehen nunmehr auch in der VO festgelegte Recyclingverbote.\ \ Die RecyclingholzV gilt bereits seit dem 15.05.2012. Übergangsbestimmungen sind bis 15.05.2013 für abweichende Anlagengenehmigungen bzw. für Recyclingholz, das vor dem Inkrafttreten als Produkt verwendet worden ist, vorgesehen.
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