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Österreich wird das Kyoto-Ziel verfehlen – sagt der Rechnungshof

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In seinem Bericht Reihe Bund 2008/11 (III 2 d.B. XXIV GP) geht der Rechnungshof davon aus, dass die bislang gesetzten Maßnahmen zum Klimaschutz nicht ausreichen, das Kyoto-Ziel zu erreichen. Dies sieht die Europäische Kommission ähnlich und möchte den CO2-Ausstoß gleichsam von der Atmosphäre in geeignete CO2-Lagerstätten umlenken: Die Technik dazu heißt carbon capture storage und meint die Abscheidung und Speicherung von CO2, um dieses nicht in die Atmosphäre emittieren zu müssen.

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Erklärtes Ziel der Kommission ist es, das von Industrie- und Energieerzeugungsanlagen (ab einer bestimmten Größe) ausgestoßene CO2 von den Emittenten selbst abzuscheiden und in weiterer Folge in unterirdischen Speichern (zB ehemalige Erdgasspeicher) für Jahrzehnte und/oder Jahrhunderte speichern zu lassen. Als erster Schritt wurde dazu am 23. Jänner 2008 ein Richtlinienentwurf für eine Richtlinie des europäischen Parlaments und des Rates über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung verschiedener bereits bestehender Richtlinien vorgestellt (KOM(2008) 18 endgültig; nähere Infos enthält auch die Homepage der Kommission).

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Auf Basis des Art. 175 EG soll eine eigene CCS-Richtlinie erlassen werden. Parallel dazu sollen einige bestehende Richtlinien geändert und angepasst werden, wie beispielsweise die UVP-Richtlinie, die IPPC-Richtlinie, die Richtlinie über Großfeuerungsanlagen, die Wasserrahmenrichtlinie, die Umwelthaftungsrichtlinie sowie die Abfallrahmenrichtlinie und die Verbringungsverordnung. Der Entwurf der CCS-Richtlinie enthält in insgesamt sieben Kapiteln neben allgemeinen Bestimmungen und Begriffbestimmungen zu drei rechtlichen Aspekten des CCS Vorschriften:

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  1. Erforschen und Aufsuchen geeigneter CO2-Speicherorte;

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  1. Betreiben eines CO2-Speichers sowie Erlangen einer Speichergenehmigung;

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  1. Netzzugang Dritter.

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Viel interessanter ist jedoch die Frage, inwieweit sich CCS und eine allfällige CCS-Richtlinie auf Betriebe aus anderen Branchen auswirken kann. Hier tauchen im Wesentlichen zwei Fragen auf: Zum Einen stellt sich die Frage, ob einem Anlagenbetreiber die Errichtung und der Betrieb einer CO2-Abscheideanlage zur Verringerung des CO2-Ausstoßes in die Atmosphäre als (nachträgliche) Auflage vorgeschrieben werden kann. Die zweite Frage ist, inwieweit das Vorhandensein einer CO2-Abscheideanlage überhaupt Genehmigungsvoraussetzung für bestimmte Anlagen ab einer bestimmten Größe und Kapazität werden kann. Beide Fragestellungen werden demnächst in diesem Weblog untersucht werden.

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