In Umsetzung der EU-Notfallmaßnahmenverordnung zur Senkung der hohen Energiepreise wurden kürzlich zwei neue Bundesabgaben zur Deckelung
der Überschusserlöse im Energiesektor eingeführt:
Der Energiekrisenbeitrag-Strom (EKB-S) sowie der Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger (EKB-F).
1.EKB-S: Erlösobergrenze für Stromerzeuger
Ab 1.12.2022 wird für die Veräußerung von im Inland erzeugtem Strom aus Windenergie, Solarenergie, Erdwärme, Wasserkraft, Abfall, Braunkohle, Steinkohle, Erdölerzeugnissen, Torf und Biomasse-Brennstoffen ausgenommen Biomethan, eine Obergrenze für Markterlöse in Höhe von € 140 je MWh festgelegt. Der EKB-S beträgt 90 % der Überschusserlöse (positive Differenz zwischen den erzielten Markterlösen und der Obergrenze) und ist vom Betreiber einer Erzeugungsanlage mit einer Kapazität von über 1 MW im Wege der Selbstberechnung an das Finanzamt abzuführen. Von der Abgabe sind verschiedene Veräußerungsvorgänge, wie etwa Strom zur Stützung der Netzstabilität, befreit. Gewisse begünstigte Investitionen
in erneuerbare Energien und Energieeffizienz können vom EKB-S in Form eines begrenzten Absetzbetrages abgezogen werden.
2.EKB-F: Solidaritätsabgabe für den fossilen Brennstoffsektor
Dem EKB-F unterliegen Unternehmensgewinne aus dem fossilen Brennstoffsektor. Betroffen sind Unternehmen, die im Inland Wirtschaftstätigkeiten im Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich ausüben und mindestens 75 % ihres Umsatzes aus solchen Tätigkeiten erzielen. Sofern Gewinne solcher Unternehmen für das zweite Kalenderhalbjahr 2022 sowie für das Kalenderjahr 2023 Erhebungszeiträume) den Durchschnittsgewinn der Jahre 2018-2021
um mindestens 20 % übersteigen, werden sie in Form des EKB-T zu
40 % abgeschöpft. Auch hier besteht die Möglichkeit, begünstigte
Investitionen in erneuerbare Energien und Energieeffizienz bis zu
einem gewissen Grad von der Abgabe abzusetzen.
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