Seit einigen Jahren ist die Charta der Grundrechte der Europäischen Union nun bereits in Kraft. Auch der österreichische Verfassungsgerichtshof wendet sie gelegentlich an (zB VfSlg 19.632). Unter anderem ist in der GRC auch ein Umweltgrundrecht enthalten. Art 37 GRC verlangt, dass ein hohes Umweltschutzniveau zur Verbesserung der Umweltqualität in die Politik der Union einbezogen und nach dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung sichergestellt werden muss. Vor kurzem wurde hier der Frage nachgegangen, welche Auswirkungen das neue BVG Nachhaltigkeit auf die österreichische Rechtsordnung hat. Die Antwort dort war eindeutig: Keine nennenswerten … Es drängt sich aber die Frage auf, ob und bejahendenfalls welche Auswirkungen Art 37 im Zusammenhang mit dem neuen BVG haben könnte. Auch Art 37 GRC zielt auf ein hohes Umweltschutzniveau ab und umfasst dabei jedenfalls auch die in § 3 Abs 2 zweiter Satz BVG Nachhaltigkeit umschriebenen Umweltmedien Luft, Wasser und Boden. Weiters sind wohl auch die “Urmeter” des europäischen Natur- und Artenschutzes in diesem Zusammenhang von Bedeutung, nämlich die Bestimmungen der Vogelschutz-RL und der FFH-RL, die den Anwendungsbereich des Art 37 GRC auch auf Pflanzen und Tiere sowie sicherlich aber auch Menschen und die von Menschen gestaltete natürliche Umwelt ausdehnen. Auch definiert sich der Umweltschutz im Sinne des Art 37 GRC am Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung, die auch auf europäischer Ebene insbesondere auf die Interessen zukünftiger Generationen und somit wiederum auf eine nachhaltige Entwicklung abzielt. Die Bestimmungen der GRC in diesem Zusammenhang stellen dabei aber nach der hL in Österreich und Deutschland „lediglich eine Zielbestimmung“ dar, die sich in erster Linie an die EU-Organe richtet. Beachtlich ist dabei aber auch , dass das zu sichernde hohe Umweltschutzniveau dabei nicht verlangt, das umweltpolitische Maßnahmen unbedingt das jeweils wissenschaftlich und technisch höchstmögliche Niveau erreichen müssen. Eine Entwicklung mit Maß und Ziel ist daher der Fokus des Art 37 GRC. Für Österreich hat das somit nahezu keine Auswirkungen, da Art 37 GRC somit im Wesentlichen mit dem österreichischen Staatsziel Umweltschutz, wie es in den nunmehrigen § 3 BVG Nachhaltigkeit aufgenommen worden ist, vergleichbar ist. Somit wird – wenn überhaupt – eine Auswirkung in Form der Bedachtnahme bei einer allfälligen Interessenabwägung die Konsequenz sein müssen – allenfalls auch im Zusammenhang mit der Rechtfertigung von Grundrechtseingriffen oder Beschränkungen der Grundfreiheiten im Interesse des Umweltschutzes. Wobei freilich ein einmal erreichtes Umweltschutzniveau – soweit es durch gesetzgeberische oder Vollzugsakte überhaupt beeinflusst werden kann – zumindest gehalten werden soll, ein begründetes Abweichen davon aber auch nicht ausgeschlossen ist.
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