Das Ökobüro hat vor kurzem auf zwei bedeutsame Urteile des EuG zu Art 2, 11 VO 1367/2006 (Anwendung der Aarhus-Konvention durch EU-Organe) hingewiesen. Art 11 der VO garantiert NGOs ein Überprüfungsrecht von „Verwaltungsakten“, die einen Einzelfall betreffen.\ \ Angesprochen sind die Rechtssachen EuG 14. 6. 2012, T-338/08 (betreffend eine DurchführungsVO der Komission) und EuG 14. 6. 2012, T-396/09 (betreffend eine Genehmigung einer mitgliedstaatlichen Ausnahme von zwingenden EU-Umweltstandards). Gem den Urteilen kommt Umweltorganisationen das Recht zu, Durchführungsverordnungen der Kommission sowie Beschlüsse der Kommission, mit denen mitgliedsstaatliche Ausnahmeregelungen von EU-Umweltschutzvorschriften genehmigt werden, gerichtlich auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen. Näheres zum Hintergrund siehe dort.\ \ Link zu den Urteilen: EuG 14. 6. 2012, T-338/08; EuG 14. 6. 2012, T-396/09\ \
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