Aarhus-Konvention, nächster Teil
- Peter Sander
- 23. Apr. 2018
- 3 Min. Lesezeit
Die Bezirkshauptmannschaft Bludenz erließ vergangene Woche eine naturschutz- und wasserrechtliche Genehmigung für die Errichtung einer Schneeerzeugungsanlage samt der Errichtung eines Speichersees mit einem Fassungsvermögen von 307.200 m³. Von Interesse an dieser Entscheidung sind aber vor allem die Ausführungen der Behörde zur Parteistellung einer Umweltorganisation in den beiden materienrechtlichen Verfahren.
Für die Erweiterung der Schneeerzeugungsanlage soll ein Speicherteich (geplante Fläche ca 65.000 m2) und eine Pumpstation (samt Zufahrtsweg sowie Feld und Transportleitungen) errichtet werden. Der für die Beschneiungsanlagen benötigte Wasserbedarf könne mit der bestehenden Wasserversorgung nur bei günstigem Witterungsverlauf gedeckt werden. Durch das Vorhaben soll es zu keiner Änderung der Konsens- und Dotierwassermengen kommen, sondern lediglich zu einer zeitlichen Verschiebung der Entnahmen.
Das Überschussmaterial aus dem Teichbau soll in dessen Nahebereich für den Pistenbau (Pistenverbreiterung) verwendet werden. Zusätzlich beantragt die Silvretta Montafon Bergbahnen GmbH die Errichtung einer Pumpstation als Stahlbetonbauwerk. Weiters sind im Baufeld des geplanten Speicherteichs die Verlegung diverse Leitungen und damit verbunden die Errichtung einer Trafostation geplant.
In dem, dem Bescheid zugrundeliegenden, Gutachten des Amtsverständigen für Naturschutz werden die landschaftsbildlichen und ökologischen Beeinträchtigungen dargelegt, die mit massiven, langfristig wirksamen Eingriffen in die Natur und Landschaft verbunden sind. Jedoch seien die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen geeignet, die zu erwartenden Schäden zumindest teilweise zu kompensieren. Für die Naturschutzanwältin war eine Bewilligung hingegen nicht zu erteilen, da zahlreiche, vielfältige und artenreiche Lebensräume betroffen seien.
Die zuständige Behörde schätzt demgegenüber die Vorteile der Verwirklichung des Vorhabens höher ein, als die Interessen von Natur und Landschaft. Das Vorhaben diene der Stärkung der touristischen Wettbewerbsfähigkeit und nicht alleine dem wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin. Die geplanten Ausgleichsmaßnahmen und vorgeschriebenen Auflagen reduzieren außerdem die negativen Auswirkungen auf das geringste mögliche Ausmaß.
Zur Parteistellung des Naturschutzbundes Vorarlberg führt die Behörde aus, dass diese Umweltorganisation erst 4 Monate nach der mündlichen Verhandlung (und rund 3 Wochen vor Ausstellung des Bescheids) unter Verweis auf das EuGH-Urteil Protect einen Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung und einen Antrag auf Akteneinsicht gestellt hat.
Die Bezirkshauptmannschaft Bludenz geht allerdings davon aus, dass die Präklusionsbestimmung des § 42 AVG als dem Art 9 Abs 3 AarhK nicht entgegenstehend und auch dem Art 9 Abs 4 AarhK entsprechend anzusehen sei. Sie hält des Weiteren fest, dass die am 22.11.2017 stattgefundene mündliche Verhandlung ordnungsgemäß kundgemacht wurde und der Naturschutzbund Vorarlberg vor bzw während der mündlichen Verhandlung keine Einwendungen vorgebracht hat. Damit sei § 42 AVG anwendbar und der Naturschutzbund Vorarlberg somit präkludiert.
Insbesondere im Hinblick auf den Gleichheitssatz bzw das Willkürverbot und der Rechtssicherheit, den Kreis der beteiligten Parteien zu kennen, sei die Anwendung der Präklusionsbestimmung geboten. Abschließend wird ausgeführt, dass sich die „Einwendungen“ des Naturbundes nur in Bezug auf das WRG relevant sein könnten, das Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung jedoch eine andere Zielsetzung als den Schutz vor Umweltauswirkungen nach dem WRG verfolgt. Im Übrigen sei ohnehin eine tiefgründige Auseinandersetzung mit natur- und wasserschutzrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen erfolgt.
Der vorliegende Bescheid der BH Bludenz ist zunächst beachtlich, weil er zeigt, dass die Aarhus-Konvention und insbesondere das Urteil Protect nunmehr bis an die Bezirksverwaltungsbehörden „durchgesickert“ ist.
Inhaltlich ist die Entscheidung mE in doppelter Hinsicht verfehlt. Zum einen verkennt die BH Bludenz, dass ein Genehmigungsverfahren zu einem Projekt wie dem vorliegenden wohl nicht unter Art 9 Abs 3 AK, sondern unter Art 9 Abs 2 AK fällt und dort die Präklusionsbestimmungen für Umweltorganisationen nicht anwendbar sind (siehe EuGH 15.10.2015, C-137/14, Kommission gegen Deutschland).
Zum anderen hielt der EuGH im Urteil Protect fest, dass von einer Umweltorganisation nicht verlangt werden könne, Einwendungen zu erheben, wenn das MaterienG eine Parteistellung der Umweltorganisationen nicht vorsieht: „Nach den einschlägigen nationalen Verfahrensvorschriften dürfte der Vorwurf, nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben zu haben, um die Anwendung der Ausschlussregelung des § 42 AVG zu verhindern, darauf hinauslaufen, zu verlangen, dass die Organisationen eine Verpflichtung erfüllen, die sie von vornherein nicht erfüllen können. Es gilt aber der Grundsatz, dass niemand zu unmöglichen Leistungen verpflichtet ist (impossibilium nulla obligatio est)“ (Rz 96 des Urteils). Es kann dem Naturschutzbund Vorarlberg daher nicht (wie es aber die BH Bludenz getan hat) zum Vorwurf gemacht werden, dass dieser keine Einwendungen erhoben hat.
Die Begründung der vorliegenden Genehmigung ist daher mE in doppelter Hinsicht unrichtig.