Vor kurzem ist ein Ministerialentwurf (v 15. 3. 2011, 267/ME 24. GP) für ein Abgabenänderungsgesetz 2011 in Begutachtung versendet werden. Der Entwurf sieht vor, dass der Kreis der begünstigten Spendenempfänger ausgeweitet werden soll. Organisationen, die sich dem Umwelt-, Natur- und Artenschutz widmen, Tierheime sowie freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände sollen ebenfalls in den Kreis begünstigter Spendenempfänger aufgenommen werden (§ 4a Abs 2 Z 3 lit d und lit e und Z 4 iVm Abs 6 EStG). Sowohl die Durchführung konkreter Maßnahmen für den Umwelt-, Natur- oder Artenschutz als auch Maßnahmen zur Bewusstseinsbildung für den Umwelt-, Natur- oder Artenschutz sind davon – jeweils ohne räumliche Begrenzung – erfasst. Die für steuerlich absetzbare Spenden vorgesehene Verpflichtung zur Übermittlung der Sozialversicherungsnummer des Spenders gemäß § 18 Abs 1 Z 8 EStG soll um ein weiteres Jahr verschoben werden, sodass die Übermittlung erstmalig für Spenden des Jahres 2013 bis zum 28. 2. 2014 erfolgen soll. (§ 124b Z 152 und Z 196 EStG). Weiters soll eine einheitliche Höchstgrenze (10 % des Vorjahresgewinnes bzw 10 % des Gesamtbetrages der Vorjahreseinkünfte) vorgesehen werden. (§ 4a Abs 1, § 18 Abs 1 Z 7 und Z 8, § 124b Z 196 EStG) Die geplanten Neuregelungen sollen erstmals auf Zuwendungen anzuwenden sein, die im Kalenderjahr 2012 getätigt werden. (§ 4a, § 18 Abs 1 Z 7 und Z 8, § 124b Z 196 EStG).
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