Am 18. 8. 2014 wurden drei V des BMLFUW betreffend Abwasseremissionen im BGBl kundgemacht, die im Wesentlichen am 19. 8. 2014 in Kraft getreten sind:\ \ Änderung der V über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten; BGBl II 2014/201:\ Neben der Aktualisierung von Normenzitaten werden va bei der erleichterten Fremd- und Eigenüberwachung unter bestimmten Voraussetzungen Änderungen vorgenommen (Aufnahme von Hackschnitzel aus erntefrischem Holz, Stückholz der Eigenschaftsklasse A1 und Holzbriketts aus erntefrischem Holz und chemisch unbehandelten Holzrückständen der Eigenschaftsklasse A1 als Befeuerungsmaterial für Verbrennungsanlagen, die der erleichterten Fremd- und Eigenüberwachung unterliegen).\ \ Änderung der V über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Eisenerzen sowie aus der Eisen- und Stahlherstellung und -verarbeitung; BGBl II 2014/202:\ Die Novelle dient der Umsetzung der BVT-Schlussfolgerungen in Bezug auf die Eisen- und Stahlerzeugung gem der RL 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) – „IE-RL“.\ \ Änderung der V über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern; BGBl II 2014/203:\ Auch bei dieser Novellierung handelt es sich um die Anpassung an die BVT-Schlussfolgerungen im Rahmen der RL 2010/75/EU über Industriemissionen.
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