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Aktuelle Judikatur

VwGH 22.02.2017, Ra 2014/10/0037 \ \ Relevante Norm: ForstG;\ \ Zur Geltungsdauer von Rodungsbewilligungen: Die im gegenständlichen Fall vom Gerichtshof zu beurteilende Rodungsbewilligungband deren Gültigkeit nicht nur an die ausschließliche Verwendung der Fläche zum beantragten Zweck, sondern setzt überdies einen Zeitpunkt fest, zu dem die Rodungsbewilligung erlischt, wenn der Rodungszwecknicht erfüllt wurde. Bei Bindung der Rodungsbewilligung an den Rodungszweck „Bebauung mit Wohnhäusern“ sei dieser nicht bereits dann als erfüllt anzusehen, wenn technische Maßnahmen zur Schaffung eines geeigneten Bauplatzes vorgenommen werden.\ \ VwGH 23.02.2017, Ra 2014/07/0012\ \ Relevante Norm: UVP-G;\ Hinsichtlich der Verhängung einer Geldstrafe wegen Betreibens einer Entmetallisierungsanlage ohne der dafür erforderlichen Genehmigung nach dem UVP-G: Der VwGH stellte klar, dass eine mobile Anlage, die in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang mit der UVP-Anlage steht, nur dann in Betrieb genommen werden darf, wenn eine UVP-Bewilligung erteilt wurde. Die Existenz einer Bewilligung für die mobile Anlage allein reiche nicht aus.\ \ LVwG Tir 23.03.2017, LVwG-2017/44/0611-1\ \ Relevante Norm: Tir AWG;\ Zur Parteistellung der Gemeinde in Verfahren nach § 17 Tir AWG: Das LVwG Tirol bekräftigte, dass gemäß § 17 Abs 2 Tir AWG der Gemeinde keine Parteistellung hinsichtlich der behördlichen Genehmigung des Tarifs zur Abfallentsorgung erwächst. Zwar sei die Gemeinde verpflichtet den Rest- und Sperrmüll zu der öffentlichen Behandlungsanlage zu bringen, die Kosten für die Entsorgungtrage aber letztlich nicht die Gemeinde, sondern der Bürger. Durch die Möglichkeit der Einhebung von Abfallgebühren gegenüber dem Bürger entfalle somit die erhebliche Beeinträchtigungvon Rechten der Gemeinde und begründet keine Parteistellung im Verfahren.\ \ EuGH 30.03.2017, Rs C-335/16 (VG ?isto?a)\ \ Relevante Norm: Richtlinie 2008/98/EG (Abfallrahmenrichtlinie)\ \ Das Vorabentscheidungsersuchen des Stadtgerichts Velika Gorica (Kroatien) betrifft die Auslegung des Verursacherprinzips und von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien. Der EuGH setzte sich dabei insb. mit den Zulässigkeitskriterien einer für die Abfallbewirtschaftung geforderten Gebühr (Sondergebühr, die Kapitalinvestitionen finanzieren soll) auseinander.\ \ Der Gerichtshof beantwortete die Vorlagefrage wie folgt:\ \ „Die Art. 14 und 15 Abs. 1 der Richtlinie 2008/98/EG sind dahin auszulegen, dass sie beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegenstehen, die zur Finanzierung einer Dienstleistung der Bewirtschaftung und Beseitigung von Siedlungsabfällen eine Gebühr vorsieht, die auf der Grundlage der geschätzten Menge der von den Nutzern dieser Dienstleistung herrührenden Abfälle und nicht auf der Grundlage der Menge der von diesen tatsächlich erzeugten und zur Sammlung gegebenen Abfälle berechnet wird, sowie die Zahlung einer Zusatzgebühr durch die Nutzer in ihrer Eigenschaft als Abfallbesitzer, deren Aufkommen zur Finanzierung der für die Behandlung von Abfällen, einschließlich ihres Recyclings, notwendigen Kapitalinvestitionen bestimmt ist. Es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, anhand der ihm unterbreiteten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte zu prüfen, ob dies dazu führt, dass bestimmten „Besitzern“ gemessen an der Menge oder der Art der von ihnen voraussichtlich erzeugten Abfälle offensichtlich unverhältnismäßig hohe Kosten auferlegt werden. Dabei kann das nationale Gericht insbesondere Kriterien berücksichtigen, die mit der Art der von den Nutzern genutzten Immobilien, der Fläche und der Zweckbestimmung dieser Immobilien, der Erzeugungskapazität der „Besitzer“, dem Volumen der den Nutzern zur Verfügung gestellten Container und der Häufigkeit des Einsammelns verbunden sind, da diese Parameter unmittelbaren Einfluss auf die Höhe der Kosten der Abfallbewirtschaftung haben können.\ \ SA GA Kokott 30.03.2017, verb Rs C-196/16 und C-197/16 (Comune di Corridonia)\ \ Relevante Normen: Richtlinie 2011/92/EU (UVP-RL); Art. 6 Aarhus-Konvention\ \ Mit diesem von einem italienischen Verwaltungsgericht initiierten Vorabentscheidungsverfahren soll geklärt werden, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach der UVP-Richtlinie nachgeholt werden kann, nachdem das betreffende Projekt bereits verwirklicht worden ist. Die Zweifel an dieser Vorgehensweise ergeben sich daraus, dass diese Prüfung nur vor der Genehmigung und Durchführung eines Projekts ihren Zweck vollständig erfüllen kann. Allerdings ist auch zu fragen, welche Alternativen zu einer nachgeholten Prüfung bei derartig schwerwiegenden Verfahrensfehlern bestehen.\ \ GA Kokott kommt in ihrer Prüfung zum Ergebnis, dass die UVP-RL, ausgelegt im Licht von Art. 191 AEUV, dazu verpflichtet, das Verfahren zur Prüfung der Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung und gegebenenfalls die eigentliche Prüfung vor der Genehmigung und der Verwirklichung des jeweiligen Vorhabens durchzuführen. Wenn diese Verpflichtung verletzt wird, müssen die zuständigen Stellen diese Verfahren nachholen und die gebotenen Konsequenzen aus den Ergebnissen ziehen. Das Projekt könne dadurch jedoch nicht so gestellt werden, als ob es unter vollständiger Beachtung der Richtlinie 2011/92 genehmigt worden wäre.

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VwGH 24.11.2016, Ro 2014/07/0020 \ \ Relevante Norm: WRG\ \ Voraussetzungen für Enteignung nach § 63 WRG: Der Gerichtshof ruft in Erinnerung, dass eine Enteignungnach § 63 WRG grundsätzlich vorausse

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