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Peter Sander

Aktuelle Judikatur

VwGH 26.01.2017, Ra 2015/07/0053 \ \ Relevante Norm: AWG;\ Zu den allgemeinen Behandlungspflichten für Abfallbesitzer: Der Gerichtshof stellt klar, dass in § 15 Abs 5 AWG zwei voneinander unabhängige und rechtlich getrennte Gebote verankert sind: Nach dem klaren Wortlaut des ersten Satzes dieser Bestimmung haben Abfallbesitzer, sofern sie zu einer entsprechenden Behandlung nicht berechtigt oder imstande sind, Abfälle an einen zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben. Zusätzlich werde mit dem zweiten Satz der Bestimmung eine zeitliche Komponente der im ersten Satz normierten Übergabepflichtfestgelegt: Demnach hat die Übergabe so rechtzeitig zu erfolgen, dass Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs 3 leg cit) vermieden werden. Unrichtig sei sohin, dass eine Verletzung des § 15 Abs 5 leg cit jedenfalls den Eintritt einer Beeinträchtigung öffentlicher Interessen iSd § 1 Abs 3 leg cit zur Voraussetzung hat.\ \ SA GA Sharpston, 07.03.2017, Rs C-685/15 (Online Games ua)\ \ Das Vorabentscheidungsersuchen des LVwG Oö. betrifft zwar primär das GSpG, aber enthält darüber hinaus auch Fragen zur die Verhandlung vor den Verwaltungsgerichten geltenden Verfahrensvorschriften und deren Vereinbarkeit insb. mit Art 47 GRC bzw. Art 6 EMRK.\ \ Wohl auch für künftige „Umweltverfahren“ von Relevanz könnten insb. die Aussagen der GA in den Rn 59 f sein. Es bleibt abzuwarten, inwieweit der EuGH in diesem Punkt den Ausführungen der GA folgen wird. Die Diskussionen rund um die Thematik „Amtssachverständige vor den VwG“ könnte dadurch wieder neuen Schwung bekommen…\ \ „59.      Das vorlegende Gericht weist in seinem Vorlagebeschluss darauf hin, dass den Landesverwaltungsgerichten in Österreich keine eigenen unabhängigen Sachverständigen zur Verfügung stehen und dass diese Gerichte primär Amtssachverständige heranzuziehen haben, die dem Dienststand einer nationalen Verwaltungsbehörde (die in der Regel zugleich Partei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist) angehören.\ \ 60.      Sollte dies tatsächlich der Fall sein, dürften sich daraus substanzielle Bedenken hinsichtlich der Einhaltung von Art. 6 EMRK und demzufolge auch Art. 47 EGRC ergeben. Nach Art. 6 Abs. 1 EMRK muss die gegen einen Angeklagten erhobene strafrechtliche Anklage „von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht“ verhandelt werden. Da die nationalen Verwaltungsgerichte in Österreich ihre Prüfung von Amts wegen durchführen müssen, ist es wahrscheinlich, dass sie zumindest in Fällen mit einem gewissen Schwierigkeitsgrad die Meinung eines oder mehrerer Sachverständiger werden einholen müssen, um sich ein vollständiges Bild machen zu können. Es ist meines Erachtens klar, dass auch diese Sachverständigen unabhängig und unparteiisch sein müssen. Sie müssen auch hinreichend qualifiziert sein, damit sie kontroverse Standpunkte beurteilen und darüber berichten können. Schließlich sollen sie das Gericht bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützen. Bei der Prüfung der Unparteilichkeit hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hervorgehoben, dass dieses Erfordernis sowohl ein subjektives als auch ein objektives Kriterium beinhaltet. Wird auf Sachverständige aus den nationalen Verwaltungsdiensten zurückgegriffen, so besteht meines Erachtens zwangsläufig zumindest die Gefahr, dass sie das erste dieser Kriterien nicht erfüllen werden, und praktisch die Gewissheit, dass sie das zweite nicht erfüllen werden. Den nationalen Gerichten müssen folglich Sachverständige zur Verfügung stehen, die tatsächlich unabhängig und unparteiisch sind.“ [Hervorh. nicht im Original, Anm.]\ \ EuGH 08.03.2017, Rs C-321/15 (ArcelorMittal Rodange und Schifflange)\ \ Relevante Norm: Emissionshandelsrichtlinie – RL 2003/87/EG\ \ Zur Frage der Abgabe von nicht genutzten Zertifikaten ohne Entschädigung: Das vom Cour constitutionnelle (Verfassungsgerichtshof, Luxemburg) eingereichte Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 2003/87/EG. Das vorlegende Gericht wollte wissen, ob die Richtlinie 2003/87 dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, die den zuständigen Behörden erlaubt, die Abgabe von erteilten, aber von einem Betreiber nicht genutzten Emissionszertifikaten ohne Entschädigung zu verlangen.\ \ Der EuGH beantwortete die Vorlagefrage wie folgt:\ \ „Die Richtlinie 2003/87 ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die es der zuständigen Behörde erlaubt, die gesamte oder teilweise Abgabe der nicht genutzten Zertifikate, die einem Betreiber infolge seiner Verletzung der Verpflichtung, die zuständige Behörde zum gebotenen Zeitpunkt von der Einstellung des Betriebs einer Anlage zu unterrichten, unrechtmäßig zugeteilt wurden, ohne Entschädigung zu verlangen.\ \ Zertifikate, die zugeteilt wurden, nachdem ein Betreiber die in der durch die Zertifikate betroffenen Anlage durchgeführten Tätigkeiten eingestellt hat, ohne die zuständige Behörde zuvor davon unterrichtet zu haben, können nicht als Zertifikate im Sinne von Art. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/87 eingestuft werden.“

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