1.) OGH 22. 11. 2011, 4 Ob 43/11v: Nachbarrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen überhängende Äste\ \ Der OGH hat zum Verhältnis der §§ 364 Abs 2, 422 ABGB und § 176 Abs 2ForstG festgehalten: Das Selbsthilferecht nach § 422 ABGB gegen überhängende Äste schließt nachbarrechtliche Unterlassungsansprüche des Liegenschaftseigentümers gegen den Überhang nach § 364 ABGB jedenfalls dann nicht aus, wenn dieser die ortsübliche Benützung des Grundeigentums wesentlich beeinträchtigt und zu einem unzumutbaren Zustand führt, der durch Selbsthilfe nicht leicht und einfach zu beseitigen ist. Wenn die in das fremde Grundstück hineinragenden Äste aufgrund ihrer Stärke und des schlechten Baumzustandes eine Gefahr für dort befindliche Personen und Sachen darstellen, liegt eine unmittelbare Zuleitung iSd § 364 Abs 2 ABGB vor, die der betroffene Grundstückseigentümer keinesfalls dulden muss.\ \ Gem § 176 Abs 2 ForstG trifft den Waldeigentümer vorbehaltlich des Bestehens eines besonderen Rechtsgrundes keine Pflicht zur Abwendung der Gefahr von Schäden, die abseits von öffentlichen Straßen und Wegen durch den Zustand des Waldes entstehen könnten. Dies schließt nachbarrechtliche Unterlassungsansprüche wegen überhängender Äste gegen den Eigentümer eines Waldes nicht aus, weil es sich bei § 364 ABGB um einen besonderen Rechtsgrund handelt.\ \ Der Unterlassungsanspruch nach § 364 ABGB umfasst auch den Anspruch auf Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes, wenn sich das widerrechtliche Verhalten des Störers nicht auf eine vorübergehende, abgeschlossene Handlung beschränkt, sondern einen Dauerzustand herbeigeführt hat.\ \ 2.) VwGH 7.12. 2011, 2009/06/0159 (Oberstorcha, Feststellungsverfahren):\ \ Gegenstand des im Anlassfall angefochtenen Bescheides ist eine Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 dahingehend, ob für das Vorhaben, nämlich die Errichtung des Masthühnerstalles für 31 .500 Masthühner, wodurch die bestehende Masthühneranlage des Beschwerdeführers für 46.875 Masthühner erweitert wird, eine UVP nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 UVP-G 2000 durch dieses Vorhaben verwirklicht wird.\ \ Im Übrigen ging es im Beschwerdeverfahren nur darum, ob das Vorhaben UVP-pflichtig ist, nicht aber darum, ob dieses Vorhaben mit den dafür relevanten Genehmigungsvoraussetzungen im Einklang steht oder nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. September 2007. Zl. 2006/06/0095). Es geht auch nicht um die Frage, ob die baurechtliche Bewilligung für nichtig erklärt werden kann oder nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. April 2008, Zl. 2005/04/0054).\ \ Ausgehend davon erweist es sich aber, dass das Beschwerdevorbringen, soweit es sich auf das Vorliegen eines rechtskräftigen Baubewilligungsbescheides für das hier gegenständliche Vorhaben stützt, im gegebenen Zusammenhang nicht von Bedeutung ist. Erst bei der Entscheidung in der Sache über die Umweltverträglichkeit selbst wird es eine Rolle spielen, welche Bedeutung der rechtskräftigen Baubewilligung im Sinne des § 17 UVP-G 2000 zukommt (vgl. dazu auch die Ausführungen über die Nachholung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im zitierten hg. Erkenntnis vom 30. April 2008. Zl. 2005/04/0054). Ferner wird erst in diesem Verfahren auch § 46 Abs. 20 UVP-G 2000 (Legalgenehmigung) zu beachten sein.
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