LVwG Ktn 07.02.2014, KUVS-2540-2541/6/2013\ \ Relevante Rechtsnorm: Ktn NSchG;\ Bezüglich der Auslegung der verba legalia „so hat die Bezirksverwaltungsbehörde“ iSd § 56 Abs 1 Ktn NSchG: Es ist laut LVwG Ktn davon auszugehen, dass das verbum legale „hat“ nach sprachgebräuchlicher Bedeutung die Bezirkshauptmannschaft von Gesetzes wegen verpflichtet, eine Arbeitseinstellung zu verfügen, wenn nach dem Ktn NSchG bewilligungspflichtige Handlungen und Maßnahmen ohne eine solche naturschutzrechtliche Bewilligung gesetzt oder durchgeführt werden.\ \ LVwG Ktn 10.03.2014, KLVwG-212/4/2014\ \ Relevante Rechtsnorm WRG;\ Hinsichtlich der Auslegung des § 21 WRG: Aus den Erläuterungen § 21 WRG ist die Absicht des Gesetzgebers ableitbar, die Hortung von Wasserbenutzungsrechten zu vermeiden, Wasserbenutzungsrechte generell möglichst kurz zu befristen und die Dauer der Benutzung des Gewässers auf den konkreten Bedarf abzustellen; die Erteilung eines Wasserbenutzungsrechtes, für welches gar kein Bedarf (mehr) besteht, weil dessen Zweck bereits anderweitig verwirklicht wird, stünde mit diesen Zielen in Widerspruch.\ \ LVwG Tir 11.03.2014, LVwG-2014/15/0382-5\ \ Relevante Rechtsnormen: WasserrechtsG; VwGVG;\ Ergibt sich nach Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung, dass öffentliche Interessen trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid oder in sonstigen Bestimmungen enthaltenen Auflagen und Vorschriften nicht hinreichend geschützt sind, hat die Behörde die nach dem nunmehrigen Stand der Technik zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben, Anpassungsziele festzulegen und die Vorlage entsprechender Projektsunterlagen über die Anpassung aufzutragen. Nachdem das VwG in § 28 Abs 2 VwGVG grundsätzlich zur Entscheidung in der Sache berufen wird, ist laut LVwG Tir davon auszugehen, dass das VwG gleich einer Berufungsbehörde den zum Zeitpunkt seiner Entscheidung vorliegenden Sachverhalt und die diesbezügliche Rechtslage anzuwenden hat.
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