top of page
Peter Sander

Aktuelle Judikatur des VwGH in Leitsätzen

 1.) VwGH 29.2.2012, 2010/10/0234: Forstrecht. § 17 Abs. 2 ForstG 1975 ermächtigt die Forstbehörde zur Erteilung einer Rodungsbewilligung, wenn ein besonderes  öffentliches Interesse an der Erhaltung der zur Rodung beantragten Fläche als Wald nicht entgegensteht. Ein besonderes, einer Rodungsbewilligung nach § 17 Abs. 2 ForstG 1975 entgegenstehendes öffentliches Interesse an der Walderhaltung ist nach den Gesetzesmaterialien dann gegeben, wenn es sich um Waldflächen handelt, denen mittlere oder hohe Schutzwirkung, mittlere oder hohe Wohlfahrtsfunktion oder hohe Erholungswirkung gemäß Waldentwicklungsplan zukommt.

\ Der Umstand, dass der Waldbestand auf der Rodefläche dem Nachbarwald Deckungsschutz bietet, kann für  sich noch nicht als Grund für die Annahme eines besonderen öffentlichen Interesse an der Walderhaltung qualifiziert werden.\

2.) VwGH 29.2.2012, 2008/10/0339: Sbg NSchG. Die Auffassung des Beschwerdeführers, die Anlage der Straße bedürfe keiner naturschutzbehördlichen Bewilligung, vermag am Verschulden nichts zu ändern, ist doch nach der hg. Rechtsprechung bei komplexer Rechtslage gerade die Einholung von Auskünften der für die Sache zuständigen Behörden geboten.

\ Der Umstand, dass nach Tatbegehung die erforderliche naturschutzbehördliche Bewilligung erteilt wurde, kann nicht als Milderungsgrund gewertet werden.\ \ 3.) VwGH 29.2.2012, 2009/10/0115: Forstrecht. Da dem Beschwerdefall nämlich kein Rodungsverfahren nach § 19  ForstG sondern ein Verfahren zur Errichtung  bzw. Inbetriebnahme einer bewilligungspflichtigen Bringungsanlage (Forststraße) im Sinne des § 62 ForstG zu Grunde liegt, ist die Parteistellung des Beschwerdeführers fallbezogen – entgegen der Annahme der belangten Behörde – nicht nach § 19 Abs. 4 Z. 2 ForstG zu beurteilen, sodass es auf die Rechtsstellung als dinglich Berechtigter nach Maßgabe dieser Bestimmung nicht ankommt.\ \ Gemäß § 63 Abs. 2 ForstG sind Parteien im Verfahren nach § 62 ForstG – neben den antragstellenden Liegenschaftseigentümern – lediglich die Eigentümer jener Grundstücke, auf denen die Bringungsanlage errichtet werden soll oder die durch die Anlage in Nutzung oder Produktionskraft beeinträchtigt werden können sowie gegebenenfalls der Bergbauberechtigte; hingegen haben Servitutsberechtigte nach § 63 Abs. 2 ForstG keine Parteistellung, da sie nicht Liegenschaftseigentümer sind.\ \ An der fehlenden Parteistellung ändert im Übrigen auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer dem erstinstanzlichen Verfahren nach § 62 Abs. 4 ForstG fälschlich als Partei zugezogen wurde; wird nämlich eine Person im Verfahren zu Unrecht als Partei behandelt (einschließlich der Zustellung des Bescheids) begründet dies allein nicht die Parteistellung.\ \ 4.) VwGH 14.3.2012, 2010/04/0143: Gewerberecht. Ein verbüchertes Veräußerungs- und Belastungsverbot macht verbotswidrige Verfügungen unwirksam und gibt unter Umständen einen Löschungsanspruch gegen Dritte. Die Dinglichkeit wirkt sich somit in der Absolutheit des Rechtes aus. Für diese Rechtsstellung, aus der allein – was in diesem Zusammenhang entscheidend ist – jedoch keine Nutzungsrechte an der Sache erfließen, gewährt die GewO 1994 jedoch keinen  Schutz; dieses Recht ist daher kein dingliches Recht  iSd § 75  Abs. 2 GewO 1994, das eine Nachbarstellung begründet.

Ähnliche Beiträge

Alle ansehen

Aktuelle Judikatur

1.) EGMR 5. 12. 2013, appl Nr. 52806/09, Vilnes ua / Norwegen (staatliche Schutzpflichten, Art 8 Abs 1 EMRK) Verletzung von Art 8 EMRK...

Aktuelle Rechtsprechung

VwGH 24.11.2016, Ro 2014/07/0020 \ \ Relevante Norm: WRG\ \ Voraussetzungen für Enteignung nach § 63 WRG: Der Gerichtshof ruft in...

bottom of page