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Aktuelle Judikatur EuGH/EGMR

1. Verhältnis DeponieRL -UVP-RL:\ \ Der EuGH hat in einem rezenten Urteil vom 19. 4. 2012 in der Rs C-121/11 (Pro-Braine ASBL ua) zum Verhältnis der DeponieRL 1999/31 zur UVP-RL 85/337 Stellung bezogen. Aus Art 14 DeponieRL ergibt sich, dass die MS bei zum Zeitpunkt der Umsetzung dieser RL zugelassenen oder bereits in Betrieb befindlichen Deponien Maßnahmen ergreifen müssen, damit diese nur dann weiterbetrieben werden können, wenn ihre Betreiber den Vorgaben dieser RL nachkommen. Zu diesem Zweck erarbeiten die Betreiber dieser Deponien ein Nachrüstprogramm für den jeweiligen Standort. Die Behörde trifft nach Vorlage des Nachrüstprogramms eine endgültige Entscheidung auf der Grundlage dieses Programms und der RL darüber, ob der Betrieb fortgesetzt werden kann. Zu prüfen ist, ob eine solche Entscheidung eine Genehmigung iS von Art 1 Abs 2 der UVP—RL ist. Eine solche Genehmigung kann nur dann vorliegen, wenn ein Projekt durchzuführen ist. Die Änderung oder Erweiterung einer Deponie kann ein Projekt iS der UVP-RL darstellen, soweit sie erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt hat. Nach der Rsp des EuGH bezieht sich der Begriff Projekt auf Arbeiten oder Eingriffe zur Änderung des materiellen Zustandes eines Platzes. Die bloße Verlängerung einer bestehenden Genehmigung zum Betrieb einer Deponie, die nicht mit Arbeiten oder Eingriffen zur Änderung des materiellen Zustande des Platzes verbunden ist, kann nicht als Projekt iS von Art 1 Abs 2 der UVP-RL eingestuft werden. Somit könnte das Nachrüstprogramm, über das eine endgültige Entscheidung nach Art 14 DeponieRL zu ergehen hat, als Projekt iS der UVP-RL angesehen werden, wenn es Änderungen des materiellen Zustandes des Platzes bewirkt, in diesem Fall wäre die Entscheidung nach Art 14 DeponieRL als Genehmigung iS des Art 1 Abs 2 UVP-RL anzusehen.\ \ 2. Vorabantragspflicht; Umweltrecht\ \ In ihrem umfangreichen Schlussantrag in der Rs C-416/10 vom 19. April 2012 vertritt GA Kokott die Auffassung,\ \ – dass ein letztinstanzliches Gericht bei Zweifeln über die Auslegung des Unionsrechts auch dann zur Einholung einer Vorabentscheidung verpflichtet ist, wenn in der betreffenden Rechtssache bereits das nationale Verfassungsgericht entschieden und die anderen Gerichte zur Beachtung seiner Rechtsmeinung verpflichtet hat;\ \ – dass im Verfahren über die integrierte Genehmigung von Abfalldeponien auch vorangegangene Standortentscheidungen offengelegt werden müssen, wenn nicht überwiegende Gründe wie zB Geschäftsgeheimnisse entgegen stehen;\ \ – dass bei Projekten auch Umweltverträglichkeitsprüfungen herangezogen werden können, die in der Vergangenheit durchgeführt wurden, falls sie die Umweltauswirkungen noch immer zutreffend darstellen;\ \ – diese Aktualität kann auch in einem gesonderten Verfahren überprüft werden; der Rechtsschutz der Öffentlichkeit nach der IVU-RL und der UVP-RL schließt auch den Anspruch auf einstweilige Maßnahmen ein, durch die die Verwirklichung einer geplanten Anlage ausgesetzt wird; die Aufhebung einer Genehmigung entsprechend der IVU-RL oder der UVP-RL greift nicht rechtswidrig in das Eigentumsrecht des Betreibers ein.\ \ 3.) Agrarbeiträge – Säumniszuschlag – Kontrolle durch VwGH genügt nicht\ \ In seinem Urteil im Fall Steininger entschied der EGMR (17. 4. 2012, 21.539/07), dass die Säumniszuschläge zu den Agrarbeiträgen strafrechtlicher Natur sind und die nachprüfende Kontrolle durch den VwGH nicht den Anforderungen des Art 6 EMRK entspricht: Ob eine Sanktion strafrechtlicher Natur ist, hängt von der Einordnung im nationalen Recht ab, ferner von der Art des Deliktes und der Schwere der Sanktion. Die beiden letzten Kriterien kommen alternativ zur Anwendung, es kann aber uU auch eine kumulierende Betrachtung zur Zuordnung zum Strafrecht führen. Die Säumniszuschläge zu den Agrarmarktbeiträgen nach österreichischem Recht sind zwar im innerstaatlichen Recht nicht dem Strafrecht zugeordnet, allerdings richten sich die Sanktionsdrohungen insofern an einen weiten Personenkreis, als es um die Sanktionierung der nicht ordnungsgemäßen Zahlung von Abgaben geht, und die Sanktion ist beträchtlich. Es handelt sich daher um Strafrecht iS des Art 6. – Im Anwendungsbereich des Art 6 muss ein Tribunal entscheiden, das bestimmte organisatorische und verfahrensrechtliche Kriterien erfüllt; es ist zwar zulässig, dass zunächst eine Verwaltungsbehörde entscheidet, doch muss dagegen ein Tribunal mit voller Entscheidungsbefugnis angerufen werden können. Der VfGH stellt wegen seiner beschränkten Entscheidungsbefugnis kein Tribunal dar. Hinsichtlich des VwGH hat der EGMR wiederholt judiziert, dass in zivilrechtlichen Angelegenheiten seine Kontrolle ausreicht, wenn die Entscheidung der  Verwaltungsbehörden nicht in ihrem völligen Ermessen liegt und der VwGH eine Prüfung des Vorbringens Punkt für Punkt vornimmt. Auch zu anderen Staaten hat der EGMR judiziert, dass eine bloße Rechtmäßigkeitskontrolle  zivilrechtlichen Sachen ausreichen kann. In strafrechtlichen Angelegenheiten muss das Tribunal hingegen die volle Befugnis haben, die angefochtene Entscheidung sowohl aus rechtlichen wie aus tatsächlichen Gründen aufzuheben. Diese Befugnis hat der VwGH wegen seiner eingeschränkten Prüfungskompetenz nicht. Im gegenständlichen Fall wurde daher Art 6 verletzt, weil die Prüfungsbefugnis des VwGH nicht ausreicht. Außerdem hat der VwGH im konkreten Fall nur eine rechtliche Beurteilung unter Verweis auf eine Vorentscheidung vorgenommen, die nicht als volle Prüfung der strafrechtlichen Verurteilung angesehen werden kann.

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