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Aktuelle Judikatur: EuGH und VwGH

1.) EuGH 29.3.2012, C-505/09 P – Kommission/Estland; EuGH 29.3.2012, C-504/09 P – Kommission/Polen: Emissionszertifikate. Zurückweisung des Rechtsmittels der Europäischen Kommission nach Art 56 der Satzung des EuGH gegen die Entscheidungen des EuG, mit denen der nationale Plan der Republik Estland und der Republik Polen zur Zuteilung von Zertifikaten für Treibhausgasemissionen für den Zeitraum von 2008 bis 2012 gemäß der Emissionszertifikate-RL 2003/87/EG für nichtig erklärt wurde.\ \ Zunächst ist zu beachten, dass nach ständiger Rechtsprechung der Gleichheitsgrundsatz verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist. Jedoch darf die Notwendigkeit der Einhaltung dieses Grundsatzes nicht die in einer Vorschrift der Union vorgesehene Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten ändern. Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87 verleiht der Kommission aber nur eine Befugnis zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit der nationalen Zuteilungspläne, die es ihr erlaubt, einen Plan abzulehnen, der nicht mit den Kriterien des Anhangs III oder mit Art. 10 der Richtlinie 2003/87 vereinbar ist.\ \ Zum Umfang dieser Kontrolle hat das Gericht im angefochtenen Urteil zutreffend festgestellt, dass es den Mitgliedstaaten unbenommen bleibe, die Daten und Bewertungsmethoden ihrer Wahl zu verwenden, vorausgesetzt, sie führten nicht zu Ergebnissen, die nicht mit diesen Kriterien oder diesen Bestimmungen vereinbar seien. Bei der Ausübung ihrer Kontrollbefugnis aus Art. 9 Abs. 3 dieser Richtlinie hat die Kommission den Spielraum der Mitgliedstaaten zu beachten. Sie kann daher einen nationalen Zuteilungsplan nicht allein deshalb ablehnen, weil die darin verzeichneten Daten nicht mit den von ihr bevorzugten Daten übereinstimmen. Unter diesen Umständen ist die Feststellung des Gerichts, dass die Kommission die von der Republik Estland in ihren nationalen Zuteilungsplan aufgenommenen Daten hätte prüfen müssen, nicht zu beanstanden.\ \ Sollte die Kommission die Daten anzweifeln, müsste sie die zuständigen nationalen Behörden um Klärung ersuchen oder aber die fehlende Vereinbarkeit dieser Daten mit den Kriterien des Anhangs III der Richtlinie 2003/87 nachweisen. Der Kommission obliegt es nach Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87, nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten und nach dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um festzustellen, ob dieser mehrdeutige Bestandteil gegen die Kriterien des Anhangs III dieser Richtlinie verstößt oder mit ihnen vereinbar ist. Dabei muss die Kommission alle in dem von ihr geprüften nationalen Zuteilungsplan enthaltenen Angaben beurteilen und gegebenenfalls die zuständigen nationalen Behörden um Klärung ersuchen.\ \ 2.) EuGH 29.3.2012, C-1/11 – Interseroh Scrap: Abfallverbringung.  Art. 18 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen in der durch die Verordnung (EG) Nr. 308/2009 der Kommission vom 15. April 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er einem Streckenhändler, der eine Verbringung von Abfällen veranlasst, nicht erlaubt, dem Empfänger der Lieferung nicht – wie in Art. 18 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang VII der Verordnung Nr. 1013/2006 in der durch die Verordnung Nr. 308/2009 geänderten Fassung vorgesehen – die Identität des Abfallerzeugers offenzulegen, auch wenn die Nichtoffenlegung zum Schutz der Geschäftsgeheimnisse des Streckenhändlers erforderlich wäre.\ \ Art. 18 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1013/2006 in der durch die Verordnung Nr. 308/2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er einen Streckenhändler im Kontext einer unter diese Bestimmung fallenden Abfallverbringung verpflichtet, Feld 6 des Dokuments nach Anhang VII der Verordnung Nr. 1013/2006 in der durch die Verordnung Nr. 308/2009 geänderten Fassung auszufüllen und das Dokument dem Empfänger zu übermitteln, ohne dass der Umfang dieser Verpflichtung durch ein Recht auf Schutz von Geschäftsgeheimnissen eingeschränkt werden kann.\ \ 3.) VwGH 23.2.2012, 2011/07/0233: Altlastensanierung. Ein abgelagertes Autowrack ist beitragspflichtiger Abfall. Von einer „Wiederverwendung“ von Abfall kann nur dann gesprochen werden, wenn es sich um eine zulässige Verwendung handelt. Von einer zulässigen Verwendung kann nur die Rede sein, wenn die betreffende Sache  unbedenklich für den beabsichtigten Zweck einsetzbar ist oder wenn durch diese Verwendung die Beeinträchtigung umweltrelevanter  Schutzgüter nicht zu besorgen ist. Ein Wrack als Kunstwerk bleibt trotz Bewuchs eine bewegliche Sache, eine Wiederverwendung ist nicht möglich. Ganz allgemein ist auch künstlerisches Schaffen kraft der immanenten Grundrechtsschranken zu Art 17a StGG jedenfalls an die allgemeinen Gesetze gebunden.\ \ 4.) VwGH 23.2.2012, 2010/07/0104: Wasserrecht. Gegenstand der im § 117 Abs. 4 WRG 1959 normierten sukzessiven Gerichtszuständigkeit sind nämlich wasserrechtsbehördliche Entscheidungen nicht nur über die Höhe, die Art, die Form und die Frist der Leistung von Entschädigungen, sondern auch über die Frage, ob eine Entschädigung überhaupt gebührt. Gegen den in der Abweisung eines  Entschädigungsanspruches liegenden Abspruch über die fehlende rechtliche Grundlage des Anspruches  hat der Antragsteller daher ebenso das in § 117 Abs. 6 WRG 1959 bezeichnete  Gericht anzurufen wie jene Parteien, die mit Form, Art, Höhe und Frist einer zuerkannten Entschädigungsleistung nicht zufrieden waren.\ \ Die Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof kann gemäß § 27 Abs. 1 VwGG (unter anderem) erst erhoben werden, wenn die oberste Verwaltungsbehörde im administrativen Instanzenzug, die im Verwaltungsverfahren angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat.\ \ Wie aber bereits oben dargelegt wurde, obliegt die Entscheidung über diese Frage im Instanzenzug nicht (mehr) den Verwaltungsbehörden, sondern – im Falle ihrer Anrufung – den ordentlichen Gerichten. Die belangte Behörde traf diesbezüglich keine Entscheidungspflicht, demgemäß ist ihr auch keine Säumnis vorzuwerfen.\ \ 5.) VwGH 23.2.2012, 2010/07/0084: Wasserrecht. Zuständigkeit des Landeshauptmanns bei Abwasserreinigungsanlagen größer als 20 000 EW60 gegeben. Dem Beschwerdeführer nicht dahin zu folgen, dass lediglich die Kosten als Gradmesser für die Verhältnismäßigkeit des Eigentumseingriffes herangezogen werden dürften. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind mehrere Faktoren zu beurteilen; dabei kann auch der Aspekt der Kosten eine Rolle spielen. Der Beschwerdeführer irrt, wenn er meint, dass bei der Variantenprüfung nur die Beeinträchtigung seiner (Eigentums)rechte zu prüfen sei. Ungeachtet des Umstandes, dass die Bezugsberechtigte der Quelle gegen den Bewilligungsbescheid nicht Berufung erhoben hat, sind auch ihre Rechte – ebenfalls wasserrechtlich geschützte Rechte im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 – zu berücksichtigen. Abgesehen davon hat die belangte Behörde auch öffentliche Interessen (am Schutz der Gewässer) in ihre Überlegungen einzubeziehen. Einen Anspruch auf die alleinige Bezugnahme auf die möglichst gering zu haltende Beeinträchtigung des Eigentums des Beschwerdeführers bei der Trassenwahl gibt es daher nicht.\ \ 6.) VwGH 23.2.2012, 2009/07/0031: VerpackungsV. Reifensäcke, Putzereischläuche, Ladenrollen, Postboxen sowie Messetragetaschen sind Verpackungen iSd VerpackV. Eine Unvereinbarkeit der VerpackV 1996 mit der Richtlinie 94/62/EG liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vor. Aus dem Unionsrecht  lässt sich kein Verbot für den nationalen Gesetzgeber ableiten, zur Erreichung der (auch von der Richtlinie 94/62/EG verfolgten) Ziele des AWG 2002, insbesondere zur Verringerung der Abfallmengen, auch für nicht als Verpackungen im engeren Sinn zu qualifizierende Artikel den Verkaufsverpackungen entsprechende Normen vorzusehen.\ \ 7.) VwGH 23.2.2012, 2008/07/0179: Abfallbegriff. Anschüttung einer Fläche von ca. 9000 m2 mit Baurestrecyclingmaterial erfüllt den objektiven Abfallbegriff. Für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffs des § 2 Abs. 1 Z. 2  AWG 2002 reicht die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG  2002 aus. Es kommt daher nicht darauf an, dass eine konkrete Gefahrensituation nachweisbar ist.\ \ Ungeachtet des in der Beschwerde selbst dargelegten Umstandes, dass im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides das Verfahren zur Umwidmung der in Rede stehenden Grundstücke nicht abgeschlossen war, liegt im gegenständlichen Fall eine „zulässige Verwertung“ aber schon deshalb nicht vor, weil die Ablagerung – von der beschwerdeführenden Partei unbestritten – bewilligungslos, damit etwa ohne wasserrechtliche Bewilligung erfolgte und überdies zu den Vorgaben des NÖ Bodenschutzgesetzes im Widerspruch steht.\ \ Im  Hinblick  darauf, dass das gegenständlich abgelagerte Material keinen „Altstoff“ im Sinn der Begriffsdefinition des § 2 Abs. 4 Z 1 AWG darstellt, kann von einer Beendigung der Abfalleigenschaft gemäß § 5 Abs. 1 AWG 2002 keine Rede sein.\ \ 8.) VwGH 28.2.2012, 2011/04/0181: Gewerberecht. Nichteinhaltung von Auflagen. Wie die beschwerdeführende Partei zutreffend ausführt, ist die betreffende Verwaltungsübertretung am Standort der Betriebsanlage begangen worden. In Hinblick auf das Abstellen auf die Einhaltung der Auflagen für eine konkrete Betriebsanlage ist der Tatort somit am Ort der Betriebsanlage gegeben.\ \ 9.) VwGH 28.2.2012, 2011/04/0111: Gewerberecht. Das Argument der belangten Behörde, eine Beurteilung der betriebskausalen  Lärmimmissionen im Gartenbereich der Beschwerdeführerin sei für die Nachtzeit nicht notwendig, weil Anrainern (Nachbarn) einer Betriebsanlage ein schützenswerter Aufenthalt im Garten an der Grundstücksgrenze nicht zuzubilligen sei, steht mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Widerspruch.\ \ Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde kommt es somit entscheidend darauf an, dass die Benützung des Gartens der Beschwerdeführerin auch in der Nachtzeit zumindest möglich ist und in ihrer Dispositionsfreiheit steht, weshalb Geräuschimmissionen zu dieser Zeit aus der Beurteilung nicht ausgeblendet werden dürfen.\ \ 10.) VwGH 28.2.2012, 2010/04/0065: Gewerberecht. Wasserrecht. Gemäß § 356b Abs. 1 GewO 1994 entfällt eine gesonderte wasserrechtliche Bewilligung, wenn es sich um eine Maßnahme im Sinne der Z. 1 bis 5 dieser Bestimmung handelt, in diesem Fall hat die Gewerbebehörde im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens die entsprechenden Bestimmungen des WRG 1959 mitanzuwenden. Die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 81 GewO 1994 sind keine anderen als jene, an die das Gesetz im § 77 GewO 1994 die Errichtung und den Betrieb einer Anlage knüpft.\ \ Die Feststellung, ob die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 77 GewO 1994 vorliegen, sind Gegenstand des Beweises durch Sachverständige auf dem Gebiet der gewerblichen Technik und auf dem Gebiet des Gesundheitswesens. Den Sachverständigen obliegt es, aufgrund ihres Fachwissens ein  Urteil (Gutachten) über diese Fragen abzugeben. Der gewerbetechnische  Sachverständige hat sich darüber zu äußern, welcher Art die von einer Betriebsanlage nach dem Projekt des Genehmigungswerbers zu erwartenden Einflüsse auf die Nachbarschaft sind, welche Einrichtungen der Betriebsanlage als Quellen solcher Immissionen in Betracht kommen, ob und durch welche Vorkehrungen zu erwartende Immissionen verhütet oder verringert werden und welcher Art und Intensität die verringerten Immissionen noch sein werden.\ \ Dem ärztlichen Sachverständigen fällt – fußend auf dem Gutachten des gewerbetechnischen  Sachverständigen – die Aufgabe zu, darzulegen, welche Einwirkungen die zu erwartenden unvermeidlichen Immissionen nach Art und Dauer auf den menschlichen Organismus entsprechend der in diesem Zusammenhang in § 77 Abs. 2 GewO 1994 enthaltenen Tatbestandsmerkmale auszuüben vermögen. Die Auswirkungen der zu genehmigenden Betriebsanlage bzw. der zu genehmigenden Änderung einer genehmigten Betriebsanlage sind dabei unter Zugrundelegung jener Situation zu beurteilen, in der die Immissionen für die Nachbarn am ungünstigsten, d.h. am belastendsten sind.\ \ Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde – wie sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt – hinsichtlich der eingewendeten Lärm-, Geruchs- und Staubbelästigungen aus Eigenem Fachfragen beurteilt, jedoch nicht dargetan, warum sie entsprechende sachverständige Kenntnisse und Erfahrungen für die selbständige fachliche Beurteilung dieser Fragen hat.\ \ 11.) VwGH 29.2.2012, 2010/10/0107: Forstrecht. Rodungsbewilligung. Bei ihrem Vorbringen, sie hätten eine Ersatzaufforstung angeboten, übersehen die beschwerdeführenden Parteien, dass das Angebot einer Ersatzaufforstung im Rahmen der Beurteilung, ob eine beantragte Rodung zulässig ist, nicht maßgeblich ist. Das Gesetz bietet nämlich keine Grundlage dafür, das Angebot einer Ersatzaufforstung im Verfahren über die Erteilung der Rodungsbewilligung, und zwar im Rahmen der  Interessenabwägung, zu berücksichtigen. Einer Ersatzaufforstung käme im Hinblick auf § 18 ForstG 1975 erst für den Fall einer Bewilligung Bedeutung zu. Auch der Umstand, dass die Rodefläche ein Ausmaß von nur 208 m2 aufweisen solle, hat im Rodungsverfahren  gemäß § 17 Abs. 3 ForstG 1975 keine entscheidende Bedeutung.

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