Aktuelle Judikatur mit Umweltrechtsbezug in Leitsätzen\ \ VwGH 29.01.2015, Ro 2014/07/0058\ \ Relevante Norm: WRG;\ Zur Notwendigkeit einer Bewilligung nach § 9 Abs 2 WRG: Der VwGH stellte klar, dass wenn die Benutzung privater Tagwässer oder die Errichtung von Anlagenteilen einer Wasserversorgungsanlage auf fremden Liegenschaften auf Grund eines Privatrechtstitels erfolgt, dann Einfluss auf fremde Rechte iSd § 9 Abs 2 WRG nicht durch die Benutzung, sondern lediglich durch diesen Privatrechtstitel geübt wird. Liegt ein Privatrechtstitel vor und sind auch die sonstigen Voraussetzungen für eine Bewilligungspflicht nicht gegeben, bestehe keine Bewilligungspflicht nach dem § 9 Abs 2 WRG.\ \ VwGH 29.01.2015, Ra 2014/07/0059\ \ Relevante Norm: AWG;\ Hinsichtlich der Überwachung von Behandlungsanlagen und dem Verhältnis der § 62 Abs 2 und Abs 3 AWG: § 62 Abs 3 AWG ist laut VwGH kein Instrument zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands. Der Umstand allein, dass (auch) eine Konsensüberschreitung vorliegt, hindert jedoch nicht die Anwendung dieser Bestimmung. Zunächst sei aber durch einen auf § 62 Abs 2 leg cit gestützten Auftrag der konsensgemäße Zustand herzustellen. Ist dadurch trotzdem das öffentliche Interesse nicht hinreichend geschützt, ist zusätzlich nach § 62 Abs 3 leg cit vorzugehen, wobei beide Aufträge bei gegebenen Voraussetzungen gleichzeitig erteilt werden können.\ \ VwGH 29.01.2015, Ro 2014/07/0066\ \ Relevante Normen: AWG; EG-VerbringungsVO;\ \ Bezüglich der grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen und den Pflichten des Notifizierenden: Die Erwirkung der Bewilligung zu einer notifizierungspflichtigen Verbringung ist Pflicht des Notifizierenden, dessen Person sich aus der Definition der EG-VerbringungsVO ergibt. Die Verwaltungsübertretung des § 79 Abs 1 Z 15b AWG kann folglich nur vom Notifizierenden verwirklicht werden. Der Gerichtshof stellt klar, dass es für jede Verbringung nur einen (einzigen) Notifizierenden gibt. Dass neben dem Notifizierenden auch andere Personen zur Notifizierung bzw zur Erwirkung eines Bescheids verpflichtet wären, geht weder aus dem AWG noch aus der EG-VerbringungsVO hervor.\ \ VwGH 29.01.2015, Ro 2014/07/0105\ \ Relevante Norm: AWG;\ Der Liegenschaftseigentümer im Zeitpunkt der Kontamination ist nicht Verpflichteter iSd § 74 AWG, wenn er im Zeitpunkt des Auftrags nicht mehr Eigentümer des Grundstücks ist. § 74 Abs 1 leg cit verweist laut VwGH nämlich auf den aktuellen Eigentümer des Grundstücks. Je nachdem, ob es sich dabei um den Eigentümer im Ablagerungszeitpunkt handelt oder um seinen Rechtsnachfolger, gelten für seine Heranziehung unterschiedliche Voraussetzungen.\ \ EuGH 04.03.2015, C-534/13 (Fipa Group ua)\ \ Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Grundsätze des Unionsrechts im Umweltbereich, insbesondere des Verursacherprinzips, der Grundsätze der Vorsorge und der Vorbeugung sowie des Grundsatzes, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen, wie sie in Art 191 Abs 2 AEUV, in den Erwägungsgründen 13 und 24 sowie in den Art 1 und 8 Abs 3 der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143, S. 56) vorgesehen sind (Umwelthaftungs-RL). Dieses Ersuchen erging im Rahmen von drei Rechtsstreitigkeiten.\ \ Der Gerichtshof ist dabei zu folgendem Schluss gekommen:\ \ „Die Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegensteht, die, wenn es unmöglich ist, den für die Verschmutzung eines Grundstücks Verantwortlichen zu ermitteln oder von diesem die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen zu erlangen, der zuständigen Behörde nicht erlaubt, die Durchführung der Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen dem Eigentümer dieses Grundstücks, der für die Verschmutzung nicht verantwortlich ist, aufzuerlegen, und nach der dieser zur Erstattung der Kosten der von der zuständigen Behörde ergriffenen Maßnahmen nur in den Grenzen des nach der Durchführung dieser Maßnahmen ermittelten Marktwerts des Grundstücks verpflichtet ist.“
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