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Aktuelle Judikatur in Leitsätzen

1.) VwGH 21.5.2010, 2010/10/0147: Sbg NSchG. Errichtung einer Schiliftanlage (Doppelsesselbahn mit Berg- und Talstation) als Eingriff in alpines Ödland bewilligungspflichtig. Beschwerde der Landesumweltanwaltschaft Sbg gegen die naturschutzrechtliche Bewilligung der Liftanlage. In der Fremdenverkehrswirtschaft begründete Interessen an einem Vorhaben sind als öffentliche Interessen anzusehen, wenn ohne Verwirklichung des Vorhabens wesentliche Nachteile für den Fremdenverkehr zu befürchten wären bzw bei Projektverwirklichung eine wesentliche Verbesserung für die Belange des Fremdenverkehrs erzielt werden könnte. Eine gemeinsame Begehung der Örtlichkeit durch den Bürgermeister und SV ohne Beiziehung des Bf führt zu keiner Befangenheit. Keine Verletzung des Parteiengehörs. Negative Auswirkungen des Projekts auf Blaukehlchenpopulation sind nicht zu befürchten.\ \ 2.) VwGH 23.5.2012, 2009/17/0089, 2010/17/0057: AlSaG. Abfall verliert bei Verfüllung oder Geländeanpassung nicht seine Eigenschaft als Abfall. Vorarbeiten sind keine „übergeordnete Baumaßnahme“ im Sinne des Ausnahmetatbestandes gem § 3 Abs 1 Z 2 AlSaG. Die Abgabenfestsetzung erfolgte zu Recht, da zum jenem Zeitpunkt, in dem die Abgabenschuld entstand, der Ausnahmetatbestand nicht erfüllt war.\ \ 3.) VwGH 24.5.2012, 2010/03/0035: Tir UmweltinformationsG (TUIG). Umweltinformationsgesetz (UIG). Abweisung eines Antrags auf Auskunftserteilung durch die BH. Auskunftsersuchen in Zusammenhang mit der „Errichtung eines Hubschrauberlandeplatzes“ betrifft eine Angelegenheit, die nach dem Luftfahrtgesetz (§§ 58 ff LFG) zu beurteilen und somit in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache ist (Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG). Kein Raum für die Anwendung des TUIG, weitere Prüfung anhand des UIG. Informationen sind dann zugänglich zu machen, wenn sich diese maßgeblich auf Umweltgüter auswirken, was bei einem geplanten Hubschrauberlandeplatz der Fall ist. Keine Gelegenheit zur Präzisierung des Auskunftsbegehrens gegeben. Aufhebung des Bescheids wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts.

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