1.) VwGH 23. 5. 2013, 2010/07/0107: WRG.
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Wenn der Gesetzgeber den Abschluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz bzw den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheids erster Instanz als spätesten Zeitpunkt für die „Geltendmachung“ eines widerstreitenden Projekts festsetzt, dann ist daraus zu folgern, dass er damit auch den spätestmöglichen Zeitpunkt für den Antrag auf Durchführung eines Widerstreitverfahrens normieren wollte. Ein erst in der Berufung gestellter Antrag auf Durchführung eines Widerstreitverfahrens nach § 109 Abs 1 WRG 1959 ist daher verspätet. Ein Widerstreitverfahren entfällt, wenn auf Grund einer Prüfung nach § 104 WRG 1959 nur mehr ein Projekt im Verfahren verbleibt. Der LH ist, sofern er nicht die Voraussetzungen für die Durchführung eines Widerstreitverfahrens für gegeben erachtet – ein Widerstreitverfahren kann von der Behörde auch von Amts wegen durchgeführt werden – gehalten, spätestens gleichzeitig mit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für eines der beiden einander widersprechenden Vorhaben eine (naturgemäß abweisliche) Entscheidung über das andere Vorhaben zu treffen. Unterlässt der LH dies, ergibt sich daraus die Berufungslegitimation der Partei, deren Vorhaben nicht bewilligt wurde (Hinweis E 10. März 1992, 91/07/0032, VwSlg 13592 A/1992).
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2.) VwGH 23. 5.2013, 2012/07/0270: WRG.
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Gemäß § 12 Abs. 1 WRG 1959 ist das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (§ 105 leg. cit.) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Beeinträchtigung des Wasserbenutzungsrechtes der Anlage PGKK durch die Festlegung der Ausbauwassermenge der Anlage K. II mit 580 l/s vorliegt. Die notwendigen Ermittlungen wurden nicht vorgenommen, sodass die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastete.
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3. ) VwGH 28. 5. 2013, 2010/10/0192: Oö NSchG.
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Auftrag zur Entfernung konsenslos errichteter Anlagen gem § 58 Abs 1 und 5 Oö NSchG. Zu einer Abwägung der Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes mit den privaten Interessen des Verpflichteten ist die Behörde nach § 58 Abs. 1 Oö NSchG nicht gehalten (vgl. E 29. Jänner 2010, 2008/10/0050; E 29. Jänner 2009, 2005/10/0145).