Aktuelle Judikatur mit Umweltrechtsbezug in Leitsätzen
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Relevante Normen: NÖ ElektrizitätswesenG; AVG;\ Betreffend die Einwendungen der Nachbarn gegen die Erteilung einer elektrizitätsrechtlichen Bewilligung für den Bau und den Betrieb von drei Windenergieanlagen: Der Gerichtshof betont, dass eine übergangene Partei auch gegen einen Bescheid berufen kann, wenn er ihr nicht förmlich zugestellt wurde. Der Zweck eines Devolutionsantrags sei die Abänderung des Bewilligungsbescheids. Für eine derartige Abänderung sei der BM zuständig und nicht die erste Instanz auf Landesebene.
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Relevante Norm: AlSaG;\ Bezüglich der Vornahme einer Befestigung näher bezeichneter Grundstücke mit recycelten Baurestmassen: Der VwGH stellte fest, dass nach dem Verfüllen bzw Planieren des Abbruchmaterials zu einer Fläche ikF keine übergeordneten Baumaßnahmen folgten.
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Relevante Norm: AWG;\ Der Gerichtshof stellt klar, dass die Entziehung oder Einschränkung des mit der Genehmigung einem „Sammel- und Verwertungssystem“ erteilten subjektiven Rechts iSd § 31 Abs 2 Z 5 AWG mittels Bescheid und nicht in Form einer AuvBZ zu erfolgen hat.
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Relevante Normen: WRG; AVG;\ Ein Mängelbehebungsauftrag wurde nicht rechtswirksam zugestellt. Deshalb konnte die zur Verbesserung gestellte Frist weder ablaufen noch zu laufen beginnen. Der angefochtene Bescheid wurde zwar dem Rechtsvertreter nicht zustellt, allerdings kann man laut VwGH davon ausgehen, dass ihm dieser gem § 9 Abs 3 ZustG tatsächlich zukam. Er betont, dass ein Verbesserungsauftrag auch im Berufungsverfahren zulässig ist. Katasterplan und Wasseruntersuchungsbefund gelten als iSd § 103 WRG erforderliche Unterlagen.
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