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Peter Sander

Aktuelle Judikatur in Leitsätzen I

1.) VwGH 20.9.2012, 2011/10/0024: Sbg NaturschutzG. Antrag auf Erteilung einer nachträglichen naturschutzrechtlichen Bewilligung einer Erdgassonde. Für die erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes genügt es, dass das Vorhaben von zumindest einem Blickpunkt eine erheblich beeinträchtigende Wirkung nach sich zieht. Die erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbilds wurde auf eine ausreichende Landschaftsbeschreibung gestützt. „Ersatzleistungen“ nach § 3a Abs 4 Sbg NSchG als Ausgleich für die zu erwartende Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts sind nur Natural- und keine Geldleistungen.\ \ 2.) VwGH 20.09.2012, 2011/10/0056: Ktn NaturschutzG. Beschwerde gegen die nachträgliche Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung für die im Laufe der Jahre vorgenommene Umwandlung von auwaldähnlichen Waldbeständen in Ackerland. Gem § 10 Abs 3 lit a Ktn NaturschutzG 2002 dürfen Ausnahmen von den Verboten des § 8 leg cit bewilligt werden, wenn durch das Vorhaben weder Landschaftsbild noch Naturhaushalt nachhaltig beeinträchtigt werden. Da sich die Einwendungen des beschwerdeführenden Naturschutzbeirates nur auf das öffentliche Interesse bezog, die Abwägung gegenläufiger öffentlicher Interessen aber nach § 10 Abs 3 lit a leg cit nicht vorgesehen ist, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.\ \ 3.) VwGH 21.09.2012, 2012/02/0132: TierschutzG. Abnahme von Schafen und Lämmern gem § 37 Abs 1 Z 2 und Abs 2 TierschutzG. Adressat des § 37 TierschutzG ist der Halter, der die Sachherrschaft über die Tiere ausübt. Der Eigentümer wird deshalb durch die Abnahme nicht in seinen Rechten verletzt. Die Kosten der Abnahme hat der Tierhalter zu tragen.\ \ 4.) VwGH 25.09.2012, 2010/05/0068: Wr StarkstromwegeG. Starkstromrechtliche Bau- und Betriebsbewilligung. Gem § 7 Abs 3 Wr StarkstromwegeG ist die nachträgliche Bewilligungserteilung konsenslos errichteter Leitungsanlagen möglich. Ist der Verlauf der Stromleitung aus Plänen, die im Wege der Akteneinsicht von dem BF eingesehen werden konnten, klar ersichtlich, geht der Einwand des unklaren Trassenverlaufs ins Leere. Gutachten über die Enteignungsentschädigung aus einem zivilgerichtlichen Verfahren sind im Verfahren vor dem VwGH aufgrund des hierbei herrschenden Neuerungsverbots unbeachtlich.

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