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Peter Sander

Aktuelle Judikatur mit Umweltrechtsbezug in Leitsätzen

Relevante Normen: UIG; NÖ AuskunftspflichtG; Zum Begriff der Umweltinformation: Der Gerichtshof ruft in Erinnerung, dass der Begriff der Umweltinformation grundsätzlich weit zu verstehen ist. Für das Vorliegen einer Umweltinformation komme es nicht darauf an, ob die Information objektiven oder subjektiven Charakter habe. Unter den Begriff fallen nicht nur zahlenmäßige Aussagen, sondern auch sonstige vorhandene Aussagen in Textform, wie Stellungnahmen, Meinungsäußerungen, Anbringen und Bescheide. Ein möglicher Mangel an Objektivität steht somit nicht von vornherein der Qualifikation als Umweltinformation entgegen.

Relevante Norm: WRG; Zur Frage der Präklusion im Zusammenhang mit der wasserrechtlichen Bewilligung für die Anpassung an den Stand der Technik einer näher bezeichneten Wasserkraftanlage durch Errichtung einer Fischaufstiegshilfe und eines Restwasserkraftwerks: Die belangte Behörde ist laut VwGH im konkreten Fall zutreffend davon ausgegangen, dass der Rw, der als Fischereiberechtigter gem § 107 WRG zum Kreis der persönlich zu Ladendenzählt, trotz unterbliebener persönlicher Ladung aufgrund erfolgter doppelter Kundmachung mangels rechtzeitiger Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung seine Parteistellung verloren hat.

Relevante Norm: WRG; Bezüglich dem Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten durch Wegfall oder Zerstörung: Maßgeblich für das Eintreten des Erlöschenstatbestands des § 27 Abs 1 lit g WRGist die Betriebsunfähigkeit einer Anlage, wobei auch die Zerstörung bzw der Wegfall fremder Anlagen zur Betriebsunfähigkeit führen kann. Das Gesetz differenziert zwischen Wegfall und Zerstörung, was nur so verstanden werden kann, dass der Tatbestand nicht nur dann erfüllt ist, wenn die Substanz vernichtet ist, sondern die Anlage auf andere Weise unbrauchbar wird oder nicht mehr zur Verfügung steht.

Relevante Norm: Tir NSchG; Zur Abgrenzung zwischen „Wald“ iSd ForstG und dem naturschutzrechtlichen Bewilligungstatbestand der dauernden Beseitigung von außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke befindlichen „Gehölzgruppen und Heckenzügen“: Mit forstlichen Pflanzen bewachsene Grundflächen, die ein Ausmaß erreicht haben, dass ihnen bereits Waldeigenschaft iSd ForstG zukommt, fallen gemäß dem LVwG Tir nicht unter „Gehölzgruppen“ und „Heckenzügen“ iSd § 6 lit i Tir NSchG. Liegt Wald iSd ForstG vor, schließe dies das Vorliegens einer naturschutzrechtlich geschützten Gehölzgruppe bzw eines solchen Heckenzugs aus.

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