Relevante Norm: Sbg NSchG; Bezüglich der Abweisung eines Antrags auf naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Wasserkraftanlage: Das Vorhaben würde laut Gerichtshof zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Schutzgüter des Landschaftsschutzgebietsführen, weshalb die Bewilligungsfähigkeit des Vorhabens von § 3a Abs 2 Sbg NSchG abhängt. Die Behörde hat ihre danach vorzunehmende Interessenabwägung auf das nicht zu beanstandende Gutachten des Amts-SV gestützt, weshalb die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde.
Relevante Norm: Stmk AWG; Hinsichtlich eines Antrags auf Entbindung von der kommunalen Andienungspflicht gem § 6 Abs 3 des Stmk AWG: Im vom Bf im gegenständlichen Fall vorgelegten Abfallwirtschaftskonzept wurde als Betriebsanlage ein Hotel, ein Friseur und ein Lebensmittelhandel angeführt. Die belangte Behörde ging – laut VwGH zutreffend – davon aus, dass die drei Betriebe keine gemeinsame Anlage seien und ein gemeinsames Abfallwirtschaftskonzept für diese – trotz der räumlichen Nähe – nicht erstellt werden könne.
Relevante Normen: WasserrechtsG; UVP-G; AVG Zur Möglichkeit der Aussetzung eines Verfahrens nach § 38 AVG: Der VwGH stellt unter Hinweis auf Vorjudikatur klar, dass die Aussetzung eines Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrageab dem Zeitpunkt nicht mehr möglich sei, in dem eine rechtskräftige Entscheidung der Verwaltungsbehörde über eine Vorfrage vorliegt. Im vorliegenden Fall bedeutete dies, dass nach der rechtskräftigen Entscheidung des Widerstreitverfahrens eine Aussetzung des UVP-Bewilligungsverfahrens nicht mehr möglich war. Der Aussetzungsantrag der mb Parteien wäre daher zurückzuweisen gewesen.
Relevante Normen: AWG; VStG; Zur Ablagerung gefährlicher Abfälle außerhalb einer hierfür genehmigten Anlage: Tatort eines Begehungsdelikts ist der Ort, an dem die verpönte Handlung gesetzt wurde. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass für die Verwaltungsübertretung ein verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 VStG einzustehen hat. Hätte das LVwG im vorliegenden Fall die örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörde richtig beurteilt, hätte es den Bescheid der unzuständigen Behörde aufheben müssen und das Verwaltungsstrafverfahren nicht einstellen dürfen.