Relevante Norm: AWG; Betreffend einer nötigen Auseinandersetzung mit dem Abfallbegriff nach AWG: Entgegen der vom LH vertretenen Auffassung kann aus dem Berufungsvorbringen nicht abgeleitet werden, dass die von der BH getroffene Beurteilung, wonach das ggst Material Abfall iSd AWG sei, vom Bf geteilt und von ihm nicht bekämpft werde. Der LH hätte sich daher im angefochtenen Bescheid mit dem Vorbringen des Bf in der Berufung, in der auf dessen Stellungnahme vom 30. September 2010 verwiesen wurde, wonach durch das Material keine Emissionen freigesetzt würden, es keine Auswirkungen auf die Gesamtheit der Umwelt habe und das Aufbringen des Materials „ausschließlich“ der Befestigung der Liegenschaft gedient habe, um das Wegschwemmen des Erdreiches zu verhindern – womit auch die Entledigungsabsicht implizit bestritten wurde -, auseinandersetzen und diesbezüglich, gegebenenfalls nach Ergänzung der eingeholten gutachterlichen Stellungnahme, konkrete Sachverhaltsfeststellungen treffen müssen.
Relevante Norm: AWG; Keine Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens aufgrund Neuerungsverbots: Schon mit der am 2. September 2010 dem Bf zugestellten Aufforderung zur Rechtfertigung wurde diesem zur Kenntnis gebracht, dass er als handelsrechtlicher Geschäftsführer für die ggst Tathandlungen verantwortbar gemacht werde. Es wäre daher laut VwGH am Bf gelegen, im Zuge des Verwaltungsstrafverfahren auf die Bestellung eines abfallrechtlichen Geschäftsführers hinzuweisen.
Relevante Norm: WRG; Hinsichtlich der Aufhebung eines wasserpolizeilichen Auftrags: Wird ein Teil eines wasserpolizeilichen Auftrags mit Wirkung ex-tunc aufgehoben, bedeutet dies, dass der Rechtszustand zwischen Erlassung des Bescheids und seiner Teilaufhebung im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob der aufgehobene Spruchteil von Anfang an nicht Bestandteil des wasserpolizeilichen Auftrags gewesen wäre. Dies hat zur Folge, dass allen Rechtsakten und faktischen (Vollzugs-)Akten, die während der Geltung des aufgehobenen Bescheidteils auf dessen Basis gesetzt wurden, die Rechtsgrundlage entzogen wird. Dies gilt auch für den einen Exekutionstitel bildenden Kostenvorauszahlungsbescheid.
Relevante Norm: AlSaG; Feststellungsverfahren gem § 10 AlSaG: Das Feststellungsverfahren nach § 10 AlSaG ist gesetzlich als Antragsverfahren gestaltet, in welchem die antragstellende Partei mit ihrem Feststellungsbegehren den Verfahrensgegenstand dadurch abgrenzt, dass die Behörde jene Tatbestandsvoraussetzung der Beitragspflicht nach dem AlSaG festzustellen hat, deren Feststellung von der antragstellenden Partei im Feststellungsantrag begehrt wurde, und nicht mehr. Die belangte Behörde hätte prüfen müssen, ob die Lagerung bewilligungspflichtig war und dies bejahendenfalls entsprechend begründen müssen, da die bf Partei bereits im Verwaltungsverfahren den Standpunkt vertreten hat, die in Rede stehende Lagerung von Abfällen bedürfe keiner behördlichen Bewilligung.
Relevante Norm: WRG; Zivilrechtliche Ansprüche im WRG: Im Gegensatz zur Annahme der belangten Behörde, die offensichtlich von einer bloß obligatorischen Nutzungsberechtigung, etwa einem nicht verbücherten Wasserbezugsrecht der Bf, ausging, handelt es sich bei grundbücherlich gesicherten Wasserbenutzungsrechten nicht um Ansprüche, die auf den Zivilrechtsweg iSd § 113 WRG zu verweisen gewesen wären. Die Bf verfügen laut VwGH vielmehr auf Grundlage einer grundbücherlich eingetragenen Dienstbarkeit über ein Wasserbenutzungsrecht iSd § 5 Abs 2 WRG und sind daher als Wasserberechtigte iSd § 29 Abs 1 WRG anzusehen. Die Wasserrechtsbehörde ist der Behauptung der Bf, dass Teile der Anlage selbst in ihrem Eigentum stehen, nicht nachgegangen, wodurch sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet hat.
Relevante Normen: Bgld PflanzenschutzG; Bgld Stare-Vertreibungs-VO; Normenprüfung durch VfGH: Wenn die Beschwerde die Rechtswidrigkeit der Stare-Vertreibungs-VO, insb der von der mitbeteiligten Marktgemeinde erlassenen VO vom 13. Juli 2011 und 29. November 2011, behauptet, so verweist sie der VwGH darauf, dass sich der für die Normenprüfung gem Art 139 und 140 B-VG zuständige VfGH mit der vorliegenden Angelegenheit bereits befasst und keinen Anlass zur Einleitung eines Normenprüfungsverfahrens gesehen hat. Weder das Bgld PflanzenschutzG noch die Bgld Stare-Vertreibungs-VO enthält demnach eine Ermächtigung der Gemeinde, für vollständig eingenetzte Weingärten einen gänzlichen Entfall des Kostenbeitrags vorzusehen.VwGH 27.05.2014, 2011/10/0172
Relevante Norm: Stmk NSchG; Bezüglich der Zuständigkeit für Bewilligungen für Bodenentnahmen: Gem § 6 Abs 4 Stmk NSchG sind für Bewilligungen nach Abs 3 lit a leg cit („Bodenentnahmen [Steinbrüche, Lehm-, Sand-, Schotter- und Torfgewinnungsanlagen, Abbau von Lagerstätten u dgl] oder Ausweitung bestehender Gewinnungsstätten“) die LReg für Vorhaben innerhalb von Europaschutzgebieten und die Bezirksverwaltungsbehörde für Vorhaben außerhalb von Europaschutzgebieten zuständig. Im ggst Fall lag die Zuständigkeit zur Erlassung des Beseitigungsauftrags zufolge der Lage außerhalb von Europaschutzgebieten bei der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Stmk Landesregierung war daher unzuständige Behörde. Zudem wurde festgehalten, dass eine mangelhafte Begründung des Bescheids in der Gegenschrift nicht nachgetragen werden kann.
Relevante Norm: ForstG; Hinsichtlich eines Auftrags nach § 172 Abs 6 ForstG wegen eines Verstoßes gegen forstrechtliche Bestimmungen: Der VwGH hielt fest, dass der Bf mit dem Vorbringen, er habe lediglich die in einen bereits bestehenden Weg ragenden Bäume entfernt, die Rechtslage dahingehend verkennt, dass auch die Sanierung eines alten Weges – wie im Beschwerdefall zur Befahrung mit zweispurigen Fahrzeugen – als Errichtung einer Forststraße zu qualifizieren wäre. Da aber vor den Arbeiten des Bf keine Forststraße existierte, ist ohnehin davon auszugehen, dass der Bf sie (wiederrechtlich) errichtete.
Relevante Norm: Sbg NSchG Das Beschwerdevorbringen, es sei lediglich ein hölzerner Sandfang durch einen Sandfang aus Beton ersetzt worden, ergibt gem dem Gerichtshof keinen Anhaltspunkt für die Annahme, es handle sich um einen – bewilligungsfreien – „Altbestand“. Vielmehr handle es sich bei einem „Altbestand“ um eine Anlage, die im Zeitpunkt ihrer Herstellung keiner Bewilligung durch die Naturschutzbehörde bedurfte und seither unverändert besteht. Da sich die belangte Behörde im konkreten Fall nicht ausreichend mit dem Vorbringen des Bf auseinandersetzte, war der angefochtene Bescheid, soweit damit der Auftrag zum Rückbau des Weges erteilt wurde, aufzuheben, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie bei Berücksichtigung dieses Vorbringens zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.
Relevante Norm: AWG; Zeitpunkt des Eintritts der Verfolgungsverjährung: Die Tatsache, dass in der Aufforderung zur Rechtfertigung (und im erstinstanzlichen Bescheid) nicht auch die Bestimmung des § 80 Abs 1 AWG, in der ua in den Fällen des § 79 Abs 2 Z 19 leg cit der Versuch für strafbar erklärt ist, angeführt wurde, ist für die Beurteilung der Frage des Eintritts der Verfolgungsverjährung nicht von wesentlicher Bedeutung, weil nach ständiger Jud eine zunächst unrichtige rechtliche Qualifikation eines Tatvorwurfs durch die Erstbehörde nicht dazu führt, dass eine Verfolgungshandlung unzureichend wäre.
Relevante Norm: WRG; Gegenstand des (erstinstanzlichen) wasserrechtlichen Bewilligungsbescheids war das von der mitbeteiligten Partei eingereichte Projekt, nämlich die Sanierung der Wasserversorgungsanlage durch Neufassung der Quelle und der Austausch der Rohrleitung, ua auf dem Grundstück des Bf. Der VwGH hegt daher keine Bedenken, wenn sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zum einen mit der Frage des Bestehens der Dienstbarkeit befasst hat und zum anderen durch die Umformulierung eines Spruchpunkts der mitbeteiligten Partei eine gegenüber dem erstinstanzlichen Bescheid eingeschränkte, jedoch den Bf nicht in Rechten verletzende Bewilligung erteilt hat. es war nicht erforderlich, den Spruchpunkt b) präziser iSd Festlegung, dass der Austausch der Rohrleitung nur in der bisherigen Tiefe erfolgen dürfe, zu formulieren.
Relevante Norm: UVP-G; Zur Umgehungsabsicht des UVP-G: Im Falle des Ansuchens um die gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines biomassebefeuerten Heizkraftwerks hielt das LVwG Ktn fest: Bringt ein Projektwerber in Umgehungsabsicht einen Genehmigungsantrag ein, der unter der 25 %-Schwelle iSd Anhangs 1 Z 4 lit a (Spalte 1) UVP-G liegt, wurde jedoch unmittelbar zuvor ein Projekt zurückgezogen, das weit über dieser 25 %-Schwelle lag, so wird diese Schwelle außer Betracht zu bleiben haben, weil dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, dass er Fälle offenkundiger und erheblicher Umgehungen zulassen wollte. Auch bestehende Anlagen bzw bereits genehmigte, aber noch nicht umgesetzte Vorhaben, fallen unter den Begriff des Vorhabens iSd § 3 Abs 2 UVP-G.
Relevante Norm: WRG; Aufträge zur Durchführung von Erhebungen, wie etwa Messungen etc, sind laut LVwG Tir keine Anordnungen iSd § 21a WRG und durch die genannte Bestimmung nicht gedeckt.
Relevante Norm: ForstG; Der Schutzzweck einer Bewilligungsnorm besteht darin, dass an eine Bewilligung gebundene Arbeiten erst dann durchgeführt werden, wenn die Bewilligung erteilt wurde.
Relevante Normen: ForstG; VStG; Eingetretene Verfolgungsverjährung: Nach den im konkreten Beschwerdefall vorliegenden Akten erfolgte mit der Aufforderung zur Rechtfertigung die erste taugliche Verfolgungshandlung, womit eindeutig die in diesem Zeitpunkt bereits eingetretene Verfolgungsverjährung feststeht.