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Peter Sander

Aktuelle Judikatur mit Umweltrechtsbezug in Leitsätzen

Relevante Norm: UVP-G; Mal wieder zur Parteistellung von Nachbarn im Feststellungsverfahren: Eine Beschwerde eines Nachbarn betreffend das UVP-Feststellungsverfahren über das Vorhaben „B123 – Umfahrung Pyburg-Windpassin“ wurde vom BVwG mit der Begründung zurückgewiesen, es bestünde keine Parteistellung der Nachbarnim UVP-Feststellungsverfahren gem § 3 Abs 7 UVP-G und auch keine Beschwerdelegitimation aufgrund unmittelbar anwendbaren Unionsrechts. Da der Beschwerdeführer, wie im EuGH-Urteil „Gruber“ vom Gerichtshof in Rn 44 gefordert, eine Möglichkeit haben müsse, die Entscheidung, keine UVP durchzuführen, im Rahmen eines gegen sie oder gegen einen späteren Genehmigungsbescheid eingelegten Rechtsbehelf anzufechten, ist ihm im nachfolgenden Genehmigungsverfahren vor der (Materien)Behörde Parteistellung zu gewähren, was im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren im konkreten Fall gewährleistet werde.

Relevante Normen: WRG; VwGVG; Zur Regelung der örtlichen Zuständigkeit im WRG: Die Zuständigkeitsregel des § 101 Abs 5 WRG findet laut LVwG NÖ keine Anwendung, wenn in einem Bescheid die Änderung mehrerer, sich in zwei Bundesländer befindenden Wasserkraftanlagen bewilligt wurde. Hat die belangte Behörde aufgrund einer unzulässigen Beschwerde in Überschreitung ihrer Zuständigkeit im Rahmen der Vorstellungsentscheidungden angefochtenen Bewilligungsbescheid inhaltlich abgeändert und wird (rechtzeitig) ein Vorlageantrag gestellt, sei das VwG berechtigt, die Unzuständigkeit der belangten Behörde wahrzunehmen.

Relevante Norm: AWG; Bei der Verlängerung des Einbringungszeitraums handelt es sich laut LVwG Tirol nicht um eine Verlängerung der Frist zur Ablagerung von Abfällen, sondern um die Erteilung eines neuen Rechts im Anschluss an ein durch Zeitablauf untergegangenes Recht. Das Verfahren auf Verlängerung des Einbringungszeitraums gem § 48 Abs 1 vierter und fünfter Satz AWG sei vom Genehmigungsverfahren nach § 37 leg cit zu unterscheiden und abzugrenzen. Insb sei erneut zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 43 leg cit nach Maßgabe des § 76 leg cit erfüllt sind.

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