Relevante Normen: UVP-G; GewO; Nationale Entscheidung in der „Rs Gruber“: Unter Bezugnahme auf die Vorgaben des EuGH in der Rs „Gruber“ (16.04.2015, C-570/13) kam der Verwaltungsgerichtshof zum Schluss, dass Nachbarn im Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage als Teil der betroffenen Öffentlichkeit die Anforderung eines ausreichenden Interesses erfüllen, um gegen eine Entscheidung, dass kein UVP-Verfahren durchzuführen ist, einen Rechtsbehelf einlegen zu können. Insofern erfolgte eine Judikaturwende dahingehend, dass – entgegen der bisherigen Rsp des Verwaltungsgerichtshofs – dem UVP-Feststellungsbescheid gegenüber diesen Nachbarn keine Bindungswirkung zuerkannt wurde. Kurze Anmerkung: Hervorzuheben ist darüber hinaus, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Begründung den – auch nach Veröffentlichung der diesbezüglich mE schon sehr eindeutigen Aussagen des EuGHs in der Rs Gruber weiterhin angestellten – Spekulationen rund um die Zulässigkeit einer de facto-UVP zur Gewährleistung eines unionsrechtskonformen Zustandes der nationalen Rechtslage eine relativ klare Absage erteilt hat. Ausdrücklich erfolgte diese zwar nur für das gewerberechtliche Betriebsanlagenverfahren. Es ist jedoch nur sehr schwer vorstellbar, dass demgegenüber beispielsweise in baurechtlichen Verfahren wiederum allen Anforderungen der Art 5 bis 10 der UVP-RL entsprochen werden könnte. Erfreulich ist auch die Tatsache, dass der VwGH explizit ausspricht, dass eine negative Screening-Entscheidung (neg. Einzelfallprüfung) als „Entscheidung, Handlung oder Unterlassung im Sinne von Art 11 UVP-RL“ zu werten. Wie die nationalen Behörden und auch die Verwaltungsgerichte in Zukunft mit der nunmehr wohl aufgrund von Parteienvorbringen vermehrt zu prüfenden Thematik der Unzuständigkeit einer Materienbehörde aufgrund durchzuführender UVP umgehen werden, bleibt abzuwarten.
Relevante Norm: Tir NSchG; Im Zusammenhang mit der Stattgabe einer Berufung des Landesumweltanwalts gegen die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Rodung einer Auwaldfläche hielt der VwGH fest: Die gegenständliche Berufung war trotz Zustimmung des Umweltanwalts zum Projekt vor Erlassung des erstbehördlichen Bescheids zulässig. Ein vor Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausgesprochener Berufungsverzicht sei rechtlich unerheblich und stehe deshalb einer nachträglichen Berufung nicht im Wege. Durch die gegenständliche, von der Vertreterin des Landesumweltanwalts vor Erlassung des erstbehördlichen Bescheides erklärte Zustimmung verlor dieser, auch wenn man dieser Erklärung die Bedeutung eines Berufungsverzichtes beimisst, somit entsprechend dem Gerichtshof nicht seine Berechtigung zur Erhebung der mit dem angefochtenen Bescheid erledigten Berufung. In der Sache hegte der Gerichtshof keine Bedenken gegen die Annahme eines Auwalds, jedoch wurde das Verfahren (insb. die durchgeführte Interessenabwägung) aufgrund fehlender, konkret auf die Auswirkungen des beantragten Projekts bezogener Feststellungen durch die Behörde als mangelhaft qualifiziert.
Relevante Norm: Tir NSchG; Frage zur Beweiswürdigung im Zusammenhang mit einem Auftrags zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands gem § 17 Abs 1 Tir NSchG:Die Behörde habe sich im gegenständlichen Fall zwar nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob das Grundstück außerhalb einer „geschlossenen Ortschaft“ gelegen ist, doch habe der Bf die Lage des Grundstücks außerhalb des Ortsgebiets im gesamten Verfahren nie in Frage gestellt. Insofern liege keine unschlüssige Beweiswürdigung vor.
Relevante Norm: IG-L; Zur Zulässigkeit eines Antrag auf Erlassung von umfassenden verkehrsbezogenen Maßnahmen zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für Feinstaub: Der Gerichtshof hielt fest, dass der Antrag einer natürlichen Person auf Erstellung oder Ergänzung eines Luftqualitätsplans zulässig ist, wenn die Grenzwerte überschritten werden und die antragstellende Partei unmittelbar von dieser Überschreitung betroffen ist, sofern keine Fristverlängerung nach Art 22 der Luftqualitäts-RL vorliegt.
Relevante Norm: WRG; Zum Verpflichteten iSd § 31 Abs 1 WRG: Im Zusammenhang mit der Kontaminierung des Bodens durch eine Ölfeuerungsanlage erging ein Auftrag an den Liegenschaftseigentümer zur Abhebung und nachweislich schadlosen Beseitigung des Erdreichs. Der Gerichtshof stellt klar, dass die Verpflichtung zur Ergreifung von Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung nicht an das Eigentum an Anlagen oder Grundstücken gebunden ist. Anlagenbetreiberist, wer die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über die Anlage hat und auf dessen Rechnung sie betrieben wird. Ggst war dies der Mieter der Liegenschaft, weshalb dieser Verpflichteter iSd § 31 Abs 1 WRG ist.
Relevante Norm: WRG; Zur Frage der Parteistellung der Nachbarn in amtswegigen Verfahren nach § 138 WRG: Aus § 102 WRG lässt sich laut LVwG NÖ keine Parteistellung eines Nachbarn in einem von Amts wegen geführten gewässerpolizeilichenVerfahrennach § 138 WRG ableiten. Durch den gewässerpolizeilichen Auftrag werden lediglich Verpflichtungen für dessen Adressaten begründet. Da Dritte dem gewässerpolizeilichen Verfahren nicht beizuziehen sind, können sich auch die Rechtskraftwirkungen des Bescheides grundsätzlich nicht auf sie erstrecken.
Relevante Norm NÖ NSchG; Gem § 9 NÖ NSchG hat die Europaschutzgebiets-VO erforderlichenfalls zur Erreichung eines günstigen Erhaltungszustands notwendige Gebote und Verbote festzulegen. Eine solche Festlegung sei nicht nur für kleine Eingriffe, bei denen der Summationseffekt eine Rolle spielt, vorgesehen. Vielmehr handle es sich bei einer solchen Festlegung um Tätigkeiten oder Unterlassungen, die sich sehr gravierend auf das Schutzgebiet auswirken würden.