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Relevante Norm: Wr AWG;\ Bezüglich des Ausnahmetatbestands des § 18 Abs 2 Z 1 Wr AWG (Ausnahme von der öffentlichen Müllabfuhr): Der VwGH führt aus, dass in den Materialien zur Novelle LGBl 48/2010 des Wr AWG ausgeführt wird, dass das Wort „ausschließlich“ in § 18 Abs 2 Z 1 Wr AWG zur Klarstellung eingefügt wird, wobei es bereits der bisherigen Rechtslage entsprochen hat, dass eine Liegenschaft, um diesen Ausnahmetatbestandzu erfüllen, ausschließlich Betrieben oder Anstalten zu dienen hat. Eine Ausnahme von der Verpflichtung nach § 17 Wr AWG kann sich immer nur auf eine gesamte Liegenschaft beziehen. Liegenschaften, die auch anderen Zwecken (zB Wohnzwecken) dienen, sind von der Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 18 Abs 2 Z 1 leg cit ausgeschlossen. Eine andere Deutung lässt die Formulierung des § 18 Abs 2 Z 1 leg cit – noch eindeutiger seit der mit der Novelle LGBl 48/2010 erfolgten Klarstellung – nicht zu. Eine Differenzierung, ob eine zweifelsohne auch anderen als betrieblichen Zwecken dienende Hausmeisterwohnung nun betriebsnotwendig ist oder nicht, war angesichts dieser Rechtslage für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des Ausnahmetatbestands des § 18 Abs 2 Z 1 Wr AWG für den Gerichtshof nicht von Bedeutung
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Relevante Norm: WRG;\ Der Gerichtshof hielt fest, dass wenn durch ein wasserrechtlich bewilligungspflichtiges Vorhaben bestehende Rechte iSd § 12 Abs 2 WRG betroffen werden, die Bewilligung auch dann zu erteilen ist, wenn zwar kein beurkundungsfähiges Übereinkommen vorliegt, sich der Konsenswerber jedoch mit dem Inhaber des der Verwirklichung des Projekts entgegenstehenden fremden Rechts geeinigt hat. Demnach berechtigen die im konkreten Fall in der mündlichen Verhandlung von einem Grundeigentümer abgegebene Erklärung, der projektsgemäßen Einwirkung auf sein Grundeigentum gegen Gewährung einer Gegenleistung zuzustimmen, und die Annahme dieser Erklärung durch den Projektsherrn die Wasserrechtsbehörde zu dem Schluss, dass insofern eine projektsbedingte Verletzung eines Eigentumsrechts nicht gegeben ist. Bei der Auslegung eines zwischen den Parteien im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens getroffenen Übereinkommens sei es Aufgabe der Behörde, den Inhalt der Vereinbarung zu erforschen.
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Relevante Normen: WRG; Oö WasserversorgungsG;\ Interessenabwägung bei Anschlusszwang: § 36 Abs 1 WRG sieht eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen des Eigentümerseines dem Anschlusszwang unterliegenden Objekts vor. Der Gerichtshof stellt klar, dass unter den in § 3 Abs 2 Z 3 Oö WasserversorgungsG genannten „Kosten für den Anschluss“ die Kosten für den Anschluss (=Verbindung) an die Verbrauchsleitung, für die Errichtung der Anschlussleitung selbst bis zur Übergabestelle und für die Errichtung der Übergabestelle zu verstehen sind. Die Kosten für die weitere Leitungsführung innerhalb eines Objekts (für die restliche Versorgungsanlage) fallen hingegen nicht mehr unter den Begriff der „Kosten für den Anschluss“.
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Relevante Normen: AWG; UVP-G;\ Der Effektivitätsgrundsatz verlangt eine effektive Umsetzung des EU-Rechts, dem eine pauschale Heilung von Mängeln bei der Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen, wie sie § 46 Abs 20 Z 4 UVP-G vorsieht, entgegenstehen könnte. Das BVwG kommt jedoch zum Schluss, dass der österreichische Gesetzgeber die Durchsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtung zur Durchführung einer UVP durch den par cit insgesamt nicht übermäßig erschwert oder gar verunmöglicht haben dürfte und kommt zum Schluss, dass die Bestimmung des § 46 Abs 20 Z 4 leg cit daher nicht gegen Gemeinschaftsrecht verstößt.