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Aktuelle Judikatur mit Umweltrechtsbezug in Leitsätzen

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Relevante Norm: AWG;\ Hinsichtlich des Abfallbegriffs nach dem AWG: Das LVwG OÖ stellte fest, dass das Hinauswerfen einer beweglichen Sache aus einem fahrenden KFZ zweifelsfrei den subjektiven Abfallbegriff des § 2 Abs 1 Z 1 AWG erfüllt, weil eine Straße bzw ein Straßenrand keinen geeigneten Ort für die Lagerung von Abfällen darstellt.

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Relevante Norm:Oö FischereiG;\ Feststellung der Eigentumsverhältnisse als Vorfrage: Da die Eintragung als Fischereiberechtigter im Fischereibuch voraussetzt, dass der Antragsteller auch Eigentümer des Fischereirechts ist, diese Frage aber die ordentlichen Gerichtezu entscheiden haben, war die belangte Behörde im zugrunde liegenden Fall nicht dazu berechtigt, die Eigentumsfrage eigenständig als Vorfrage zu beurteilen.

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Relevante Norm: WRG;\ Notwendigkeit einer Sachverhaltsfeststellung zur Verhältnismäßigkeitsbeurteilung: Da nach § 21a Abs 3 lit a WRG der mit der Erfüllung vorgeschriebener Maßnahmen verbundene Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem damit angestrebten Erfolg stehen darf, setzt gem LVwG Bgld eine gesetzmäßige Verhältnismäßigkeitsbeurteilung der vorgeschriebenen Maßnahmen zwangsläufig entsprechend konkrete Sachverhaltsfeststellungen sowohl auf der Seite des Aufwands als auch auf der Seite des Erfolgs voraus. Allgemein gehaltene Erwägungen vermögen diese erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen in Bezug auf die vom Gesetz angeführten Parameter nicht erfolgreich ersetzen. Derartige Sachverhaltsfeststellungen sind dem gegenständlichen Bescheid der BH nicht zu entnehmen und daher wurde der Bescheid vom LVwG aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen

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