Relevante Norm: WRG; Hinsichtlich des rechtmäßigen Adressaten eines wasserpolizeilichen Auftrags: Der Gerichtshof hielt fest, dass ein wasserpolizeilicher Auftrag dann nicht an den Eigentümer zu richten ist, wenn ein Dritter über die Anlage oder die Liegenschaft rechtlich und tatsächlich selbständig verfügungsberechtigt ist.
Relevante Norm: AlsaG; Zur Altlastenbeitragspflicht bei Lagerung: Die Feststellung gem § 10 AltlastensanierungsG stellt keine Verwaltungs- oder Finanzstrafsache dar. Das Lagern (oder Zwischenlagern) unterliegt in einer kürzeren als in § 3 Abs 1 Z 1 lit b AlsaG (in der ab 1. Jänner 2006 geltenden Fassung) genannten Zeitdauer der Altlastenbeitragspflicht, wenn nicht alle hiefür erforderlichen behördlichen Bewilligungen (Anzeigen oder Nichtuntersagungen) vorgelegen sind.
Relevante Norm: AWG; Zum subjektiven Abfallbegriff bei einer Gebrauchtkleidersammlung: Der Gerichtshof hielt fest, dass wenn unzweifelhaft feststeht, dass Personen die tatsächliche Sachherrschaft über ihre Gebrauchtkleidung aufgeben, wenn sie sie in einen aufgestellten Container einlegen – zumal es die Größe und Konstruktion der Klappen, in welche die Gebrauchtkleidung eingelegt wird, um sie anschließend in den Container zu befördern, in der Regel nicht erlaubt, die Sachherrschaft über die einmal eingeworfene Kleidung wiederzuerlangen – so ist durch den Akt des Einwerfens der Gebrauchtkleidung in die aufgestellten Container die zweite Tatbestandsvariante (arg: „entledigt hat“) des subjektiven Abfallbegriffs iSd § 2 Abs 1 Z 1 AWG erfüllt. Selbst wenn das humanitäre Motiv – die Gebrauchtkleider zu spenden – stark ausgeprägt sein mag, so ist bei einer von Einzelfällen losgelösten generellen Beurteilung davon auszugehen, dass es hinter das Motiv der Entledigung zurücktritt.
Relevante Norm: Bgld WasserleitungsverbandsG Nord; Zur Anschlusspflicht des § 19 Bgld WasserleitungsverbandsG Nord: Diese Anschlusspflicht trifft unterschiedslos alle Eigentümer von Grundstücken mit Bauten, Betrieben und Anlagen im Verbandsgebiet, die aus der Wasserleitung des Verbands versorgt werden können. Die Ausnahmebestimmung des § 20 Bgld WasserleitungsverbandsG Nord stellt nicht darauf ab, Eigentümer von Grundstücken mit bestehender Wasserversorgung von der Anschlusspflicht auszunehmen, um ihnen unnötige Ausgaben zu ersparen, vielmehr soll sie nur in unverhältnismäßigen Härtefällen, nicht aber regelmäßig bei Bestehen einer geeigneten Trink- bzw Nutzwasserversorgung, zum Tragen kommen.
Relevante Norm: AWG; Zur Prüfung der Zumutbarkeit bei einem Behandlungsauftrag nach § 73 AWG: Bei einem Behandlungsauftrag nach § 73 AWG ist zwar (wie auch bei Aufträgen nach § 138 WRG) eine Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit und der Adäquanz vorzunehmen. Es handelt sich dabei aber nicht um eine subjektive, auf die jeweilige finanzielle Situation des Verpflichtenden abstellende, sondern um eine objektive Zumutbarkeit im Sinn einer Verhältnismäßigkeit von Mitteleinsatz und „Erfolg“.
Relevante Norm: AWG; Bezüglich des subjektiven Abfallbegriffs: Es kommt bei der Beurteilung der subjektiven Abfalleigenschaft gemäß VwGH weder auf die eigene Entledigungsabsicht noch auf die Absicht in Bezug auf eine in Aussicht genommene Verwendung der Materialien an. Eine Sache sei nämlich schon dann als Abfall zu qualifizieren, wenn bei irgendeinem Vorbesitzer die Entledigungsabsicht bestanden hat. Ob eine Entledigungsabsicht iSd § 2 Abs 1 Z 1 AWG vorliegt, hat das VwG aufgrund der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen.
Relevante Norm: Tir AbfallwirtschaftsG; Zum möglichen Gegenstand eines Feststellungsbescheides gem § 3 Tir AbfallwirtschaftsG: Ausschließlich die rechtliche Qualifizierung von anfallenden Abfällen bildet laut VwGH den Gegenstand eines nach § 3 Tir AbfallwirtschaftsG erlassenen Feststellungsbescheids. Nicht entscheidend ist somit die Frage der Art der Sammlung der anfallenden Abfälle. In welcher Weise jemand daher mit den anfallenden Abfällen verfährt, hat mit der Frage der rechtlichen Einordnung des anfallenden Abfalls unter die Bestimmung des § 2 Abs 3 Tir AbfallwirstschaftsG oder des § 2 Abs 4 Tir AbfallwirtschaftsG nichts zu tun.
Relevante Norm: AlsaG; Im Hinblick auf die notwendige Qualitätssicherung bezüglich Baurestmassen nach dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2006: Der Gerichtshof hielt fest, dass das Qualitätssicherungssystem „die gleichbleibende Qualität der Baurestmassen gewährleisten“ soll. Es umfasst – generell gesprochen – eine Aufbauorganisation, Verantwortlichkeiten, Abläufe, Verfahren und Mittel zur Verwirklichung des Ziels der Garantie gleichbleibender Qualität. Darüber hinaus beinhaltet ein Qualitätssicherungssystem auch Vorgaben zur Eingangskontrolle, zur Eigen- und Fremdüberwachung, zu Aufzeichnungspflichten sowie gegebenenfalls zur Kennzeichnung als Information für Anwender. Die Regelungen des Bundes-Abfallwirtschaftsplans stellen technische Vorschriften dar, mit der Wirkung eines objektivierten, generellen Gutachtens, das gegebenenfalls durch ein fachliches Gegengutachten widerlegt werden könnte.
Relevante Norm: WRG; Hinsichtlich einer konkludenten Zustimmung zur Einleitung von Abwasser: Das LVwG hielt fest, dass einekonkludente Zustimmung zur Einleitung von Abwasser in eine Kanalisation iSd § 32b Abs 1 letzter Satz WRG auch konkludent widerrufen werden kann. Zumindest ab dem Zeitpunkt der Zustellung eines Vertragsentwurfs, mit dem die Zustimmung der Einleitung der Abwässer an den Abschluss des Vertrags geknüpft wird, sei von einem solchen konkludenten Widerruf auszugehen.