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Peter Sander

Aktuelle Judikatur mit Umweltrechtsbezug in Leitsätzen

Relevante Norm: Oö NSchG; Zu den Auswirkungen eines Eigentümerwechsels der betroffenen Liegenschaft: Der Gerichtshof hielt fest, dass gemäß § 43 Oö NSchG die Wirksamkeit der nach diesem Landesgesetz erlassenen Bescheide (mit Ausnahmen) durch einen Wechsel in der Person des Eigentümers der Liegenschaft, auf die sich der Bescheid bezieht, nicht berührt wird. Ein solcher Bescheid entfalte daher nicht nur Wirkungen gegenüber dem (ursprünglichen) Antragsteller, sondern auch gegenüber jenem, der entsprechende Rechte an der betreffenden Sache hat.

Relevante Norm: Tir NSchG; Bezüglich eines Antrags auf naturschutzrechtliche Bewilligung einer Kleinwasserkraftanlage: Das im konkreten Fall nunmehr beantragte Projekt war im selben Bachabschnitt situiert wie das Projekt, dessen Bewilligung bereits rechtskräftig abgewiesen wurde. Es erfolgten lediglich Änderungen im Bereich der Wasserfassung, des Krafthauses, der Druckrohrleitung sowie der Wasserentnahme und der Wasserrückgabe. Derartige Änderungen würden laut VwGH nur dann zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, wenn sie den Schluss zuließen, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals maßgebenden Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Antrages gebildet haben, nicht von vornherein ausgeschlossen ist.

Relevante Norm: ForstG; Hinsichtlich eines Antrags auf Erteilung einer Rodungsbewilligung: Ein öffentliches Interesse am Siedlungswesen liegt laut VwGH jedenfalls dann vor, wenn Grundflächen der Verwirklichung eines nach dem Flächenwidmungsplan zulässigen Bauvorhabens dienen sollen. Dieser Umstand vermag aber noch nicht das Überwiegen dieses öffentlichen Interesses gegenüber jenem an der Walderhaltung zu begründen. Ein mit dem öffentlichen Interesse im Einklang stehendes privates Siedlungsinteresse fehle, wenn die in Rede stehende Grundfläche an Dritte verkauft werden soll, private Siedlungszwecke in ungewisser Zukunft liegen oder Grundflächen, die nicht Wald sind, zur Verfügung stehen. Die Interessenabwägung könne nicht zu Gunsten der Rodung ausfallen, wenn kein den Rodungszweck verkörperndes konkretes Vorhaben bezeichnet wurde, das im öffentlichen Interesse des Siedlungswesens gelegen wäre.

Relevante Norm: WRG; Zur Abwägung bei widerstreitenden Wasserbenutzungen: Gem § 17 Abs 1 WRG ist bei einander widerstreitigen geplanten Wasserbenutzungen zu untersuchen, welche der Bewerbungen dem öffentlichen Interesse (§ 105) besser dient. Hinsichtlich der Abwägung verweist § 17 Abs 1 auf § 105 WRG. Der VwGH stellt klar, dass diese Bestimmung zunächst nur jene öffentlichen Interessen zum Ausdruck bringt, die einem Vorhaben entgegenstehen können. Den dort negativ formulierten Tatbeständen können aber auch positive wasserwirtschaftliche Zielsetzungen entnommen werden, die bei der Vollziehung des WRG beachtlich sind. Darüber hinaus kommen in mehreren Bestimmungen des WRG andere und konkretere Zielsetzungen und deren besondere Wertigkeit zum Ausdruck. Bei der Prüfung der öffentlichen Interessen kann daher über § 105 WRG hinausgegangen werden.

Relevante Normen: AWG; AVG; Dass SV-Gutachten und Ermittlungsergebnisse erst nach längerer Zeit abgeliefert werden, sei laut Gerichtshof für sich allein nicht geeignet, das Vorliegen eines unüberwindbaren Hindernisses zu begründen. Es ist Aufgabe der Behörde, mit SV und anderen in das Verfahren Involvierten sachlich begründete Termine zu vereinbaren, deren Einhaltung zu überwachen und bei Nichteinhaltung entsprechende Schritte zu setzen. Die Behörden haben dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung möglich ist.

Relevante Normen: WRG; Zum Zeitpunkt der Ergreifung von Maßnahmen nach § 31 Abs 2 WRG: Für die Verpflichtung zum Ergreifen von Maßnahmen nach § 31 Abs 2 WRG muss bereits objektiv die konkrete Gefahr einer Gewässerverunreinigung eingetreten sein. Der Verpflichtete kann sich von seiner Leistungspflicht nicht durch den Hinweis befreien, dass andere Personen zur Setzung von Abwehrmaßnahmen verpflichtet sind.

Relevante Norm: AWG; Zum objektiven Abfallbegriff: Der Gerichtshof stellt klar, dass für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffs des § 2 Abs 1 Z 2 AWG die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern iSd § 1 Abs 3 leg cit ausreicht. Da dem Amts-SV-Gutachten entnommen werden kann, dass an sämtlichen bescheidgegenständlichen Fahrzeugen gefährliche Anteile wie etwa die Öldruckstoßdämpfer oder nicht von Betriebsmitteln entfrachtete Motoren festgestellt wurden, ist die Möglichkeit des Austritts von Betriebsmitteln nach der Lebenserfahrung jedenfalls zu bejahen und somit sind die hier nicht trockengelegten Autowracks gefährlicher Abfall.

Relevante Norm: AWG; Erneut zum Entstehen und Wegfall der Abfalleigenschaft: Nach stRsp ist eine Sache als Abfall zu beurteilen, wenn bei irgendeinem Voreigentümer oder Vorinhaber die Entledigungsabsicht bestanden hat. Diese Eigenschaft gehe (ua) durch eine bestimmungsgemäße Verwendung iSd § 2 Abs 3 Z 2 AWG jedoch wieder verloren.

Relevante Norm: WRG; Hinsichtlich des Zeitpunkt des Abschlusses des wasserrechtlichen Verfahrens: Das wasserrechtliche Verfahren findet erst mit dem Überprüfungsbescheid seinen Abschluss. Das im § 121 WRG geregelte Überprüfungsverfahren ist unter dem Gesichtspunkt zulässiger Einwendungen insofern vom Bewilligungsverfahren getrennt zu betrachten, als in jenem nicht das jeweilige Projekt selbst, sondern nur mehr die Abweichung des tatsächlich ausgeführten Vorhabens vom seinerzeit bewilligten ins Treffen geführt werden kann. Auch bei einer im Überprüfungsverfahren vorgenommenen nachträglichen Bewilligung von Abweichungen ist der Bf auf jene Rechte beschränkt, die ihm in einem Bewilligungsverfahren nach § 15 WRG zustehen.

Relevante Norm: WRG; Zur Frage der Antragslegitimation auf Feststellung des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechts: Aus der Parteistellung iZm den notwendig werdenden letztmaligen Vorkehrungen ergibt sich kein Antragsrecht auf die Feststellung des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechts. Es trifft laut VwGH zu, dass das Gesetz, insb § 29 Abs 1 WRG, verlangt, dass „hiebei“, also in einem Zug (uno actu) mit der Feststellung des Erlöschens über notwendig werdende Vorkehrungen abzusprechen ist. Aus dem Umstand, dass die Feststellung des Erlöschens und die Festlegung der notwendig werdenden letztmaligen Vorkehrungen in einem Bescheid zu erfolgen haben, sei jedoch noch nicht ableitbar, dass beide Aspekte dieses Bescheids den gleichen Parteienkreis haben. Einem Schutzgebietsbelastetenkommt im Fall des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechts ein Rechtsanspruch darauf zu, dass die Belastungen aufgehoben bzw im Falle eines Teilerlöschens abgeändert oder eingeschränkt werden.

Relevante Norm: WRG; In Entsprechung der für die Gestaltung von Schutzgebietsbescheiden eingeschränkten Möglichkeiten wurden in einem Bescheid gerade keine Maßnahmen einer wasserrechtlichen Bewilligungspflicht unterworfen. In Bezug auf Forststraßen findet sich in der (hier betroffenen) Schutzgebietszone I hingegen ausdrücklich die Festlegung, dass deren Errichtung im unbedingt notwendigen Ausmaß nicht verboten sein solle; der zweite Satz des § 34 Abs 7 WRG gelangt im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung. Demnach bleibt es bei der Zuständigkeit der BVB zur Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligungfür die nach der Verordnung bewilligungspflichtige Maßnahme.

Relevante Norm: WRG; Zum Widerstreitverfahren: Für die Durchführung eines Widerstreitverfahrens müssen der Behörde zumindest zwei Ansuchen um wasserrechtliche Bewilligung vorliegen, von denen jedoch nur eines ausgeführt werden kann. Die materielle Entscheidung eines Widerstreitverfahrens, dass einem von zwei (oder mehreren) Vorhaben der Vorzug gebührt, setzt also zunächst die kumulative Erfüllung der §§ 17 (in Bezug auf das Vorliegen widerstreitender Projekte) und 103 WRG durch beide (oder mehrere) Konkurrenzprojekte im gem § 109 Abs 2 WRG definierten Zeitpunkt der Sperrwirkung voraus. Ist schon eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, kommt es nur zu einer formellen, nicht aber zu einer inhaltlichen Entscheidung des Widerstreitverfahrens (dh Zurückweisung des Widerstreitantrags).

Relevante Norm: Bgld LandesumweltanwaltschaftsG; Zur Möglichkeit der Präklusion der LUA: Das LVwG Bgld führt aus, dass der Gesetzgeber die „Vorteile“ einer bloß objektivrechtlich geprägten Rechtsmittelbefugnis der Landesumweltanwaltschaft (keine Präklusionsfolgen einer Amts- oder Organpartei) eindeutig zugunsten subjektiver Rechte und den Zugang zum VfGH aufgegeben habe. Folglich treffen die Landesumweltanwaltschaft die Folgen des § 42 AVG. Der Wegfall der Beschwerdemöglichkeit an den VfGH durch das Bgld LVwG-BegleitG ändere daran nichts, da es sich dabei offensichtlich um ein Versehen handelt.

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