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Peter Sander

Aktuelle Judikatur mit Umweltrechtsbezug in Leitsätzen

Relevante Normen: UVP-G; UVP-RL; Bezüglich eines Antrags einer UO auf Feststellung der Bewilligungspflicht nach dem UVP-G: Der VwGH blieb bei der Auffassung, dass § 3 Abs 7a UVP-G anerkannten Umweltorganisationen keine Parteistellung im Überprüfungsverfahren gem § 3 Abs 7a leg cit und auch keine Legitimation zur Beschwerdeerhebung an den VwGH einräumt. Auch aus den europarechtlichen Vorschriften könne keine Parteistellung abgeleitet werden. Die mit § 3 Abs 7a UVP-G anerkannten Umweltorganisationen eingeräumte Anfechtungsbefugnis stehe im Einklang mit Art 11 Abs 2 der UVP-RL. Zudem hält der Gerichtshof fest, dass es sich beim Umweltsenat um ein „Gericht“ iSd Art 11 Abs 1 der UVP-RL handelt.

Relevante Norm: PflanzenschutzmittelG; AVG; § 3 Abs 4 PflanzenschutzmittelG nimmt auf gem § 12 Abs 10 PflanzenschutzmittelG zugelassene Pflanzenschutzmittel Bezug; § 12 Abs 10 PflanzenschutzmittelG knüpft die Zulassung bestimmter Pflanzen-chutzmittel an die aufrechte Zulassung dieser Pflanzenschutzmittel in einem anderen Mitgliedstaat; im Fall des § 12 Abs 10 leg cit ergeht somit keine selbständige nationale Zulassung, sondern es wird eine solche durch eine mitgliedstaatliche Zulassung ersetzt; die Wahrung des Parteiengehörs hat von Amts wegen zu erfolgen; auch aus den Bestimmungen des PflanzenschutzmittelG ergibt sich diesbezüglich keine Einschränkung

Relevante Norm: AWG Hinsichtlich der Anzeige für die Sammlung oder Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen an den LH: Der Gerichtshof stellte klar, dass § 24 Abs 5 AWG an § 24 Abs 4 AWG anknüpft, wonach maßgebend ist, dass ein bestimmtes Verhalten „zu erwarten ist“. Allein diese von der Behörde zu treffende Prognoseentscheidung unterliege der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Dabei ist für ein Vorgehen nach § 24 Abs 5 AWG das aktuelle Fortbestehen von festgestellten Mängeln keine zwingende Voraussetzung. Für eine Untersagung nach § 24 Abs 5 AWG ist laut VwGH die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern iSd § 1 Abs 3 AWG ausreichend. (Anm: § 24 AWG wurde durch BGBl I 2011/9 aufgehoben).

Relevante Normen: AlsaG; AWG; Bestimmung des Abfallbegriffs im Anwendungsbereich des AlsaG: Mit der Bestimmung des § 2 Abs 6 AlsaG für Baurestmassen wurde der in § 2 Abs 4 AlsaG normierte Rückgriff auf die Vorschriften des § 2 Abs 1 bis 4 AWG zur Bestimmung des Abfallbegriffs beseitigt. § 2 Abs 6 AlsaG ist laut VwGH gegenüber § 2 Abs 4 leg cit die Spezialnorm: Das bedeutet, dass Materialien, die als Baurestmassen einzustufen sind, Abfälle sind. Ist demnach gem § 2 Abs 6 AlsaG der objektive Abfallbegriff erfüllt, bedarf es sonst keiner weiteren Voraussetzungen mehr, um die Materialien als Abfall zu qualifizieren.

Relevante Normen: AWG; AVG; Zur Anwendbarkeit des § 62 Abs 4 AVG: Gemäß VwGH setzt die Anwendung des § 62 Abs 4 AVG einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Die Berichtigung sei auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es ausreicht, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheids hätten erkennen können und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde – bei entsprechender Aufmerksamkeit – bereits bei der Erlassung des Bescheids hätte vermieden werden können. Eine Berichtigung iSd § 62 Abs 4 AVG ist zudem überall dort ausgeschlossen, wo sie eine nachträgliche Änderung des Spruchinhalts des berichtigten Bescheids oder die Sanierung eines unterlaufenen Begründungsmangels bewirkt.

Relevante Norm: AWG; AVG; Zur Möglichkeit der Modifikationen eines in erster Instanz behandelten Anlagenvorhabens: Diese sind laut VwGH im Berufungsverfahren insoweit zulässig, als sie weder andere Parteien als bisher noch bisherige Verfahrensparteien anders als bisher berühren. Die ersatzlose Behebung eines Bescheids gem § 66 Abs 4 AVG wirkt – insoweit vergleichbar mit § 42 Abs 3 VwGG – ex tunc.

Relevante Normen: AWG; VStG; Hinsichtlich der Bestrafung aufgrund der Errichtung, des Betrieb oder der Änderung einer Behandlungsanlage, ohne Besitz der nach § 37 AWG erforderlichen Genehmigung: Beim Verwaltungsstraftatbestand des § 79 Abs 1 Z 9 AWG handelt es sich laut VwGH um ein Begehungsdelikt und demnach ist von einer Zuständigkeit der Erstbehörde aufgrund des Tatorts (§ 27 Abs 1 VStG) auszugehen. Der Tatbestand des § 79 Abs 1 Z 9 (erster Fall) AWG (iVm § 37 Abs 1 AWG) stelle gerade nicht auf die vollständige Errichtung der nicht genehmigten Behandlungsanlage ab. Schon nach seinem Wortlaut (arg: „eine Behandlungsanlage errichtet“) sei auch der Vorgang des Errichtens einer Behandlungsanlage (und nicht nur deren Vollendung) unter das Tatbild zu subsumieren. Die Tatsache, dass bei einem Ungehorsamsdelikt – wie hier bei der Verwirklichung des § 79 Abs 1 Z 9 (erster Fall) AWG – kein Schaden eingetreten ist, kommt nicht als Milderungsgrund in Betracht.

Relevante Normen: AWG; GewO; WRG; Bezüglich der Möglichkeit der Heranziehung der Rsp zur GewO auf Regelungen des AWG: Entscheidend für die Heranziehung der Rsp der GewO zum Verständnis von Regelungen des AWGist laut VwGH die Vergleichbarkeit der Regelungen: Eine Vergleichbarkeit idS liegt zwischen den Bestimmungen des § 360 Abs 1 GewO und des § 73 Abs 1 AWG vor. Zudem wird festgehalten, dass es sich bei einem Verfahren über einen von Amts wegen erlassenen gewässerpolizeilichen Auftrag gem § 31 Abs 3 WRG um ein Einparteienverfahren handelt, in welchem anderen Personen als dem Auftragsadressaten grundsätzlich keine Mitspracherechte zukommen.

Relevante Norm: WRG; Oö LandesstraßenG; Zur Anwendbarkeit des § 39 WRG auf öffentliche Straßen: Gemäß dem Gerichtshof führt die Qualifikation eines Grundstücks als öffentliche Straße allein noch nicht zur mangelnden Anwendbarkeit des § 39 WRG. „Reine Erhaltungsmaßnahmen“ bei Straßen, durch die die Höhenlage und Breite geringfügig verändert werden, sind bewilligungsfrei.

Relevante Norm: WRG; AVG; Zur Fristsetzung zur Erfüllung von Anordnungen nach § 21a Abs 1 WRG: § 21a Abs 2 WRG sieht – ähnlich wie § 59 Abs 2 AVG – vor, dass zur Erfüllung von Anordnungen nach § 21a Abs 1 WRG (ikF: Verschließung eines artesischen Brunnens auf näher vorgeschriebene Weise) angemessene Fristen gesetzt werden müssen. War diese Frist bei Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses allerdings bereits abgelaufen, so enthält dieses in Wahrheit keine Leistungsfrist, sodass das angefochtene Erkenntnis mangels Leistungsfrist sofort vollstreckbar wäre. Dieses verstößt daher gegen § 21a Abs 2 WRG und § 59 Abs 2 AVG.

Relevante Norm: Tir NSchG; Bezüglich der durchzuführenden Interessenabwägung bei Bewilligungserteilung nach dem Tiroler NSchG: Bei der Beurteilung der Frage des „Überwiegens“ der langfristigen öffentlichen Interessen an der Erteilung der Bewilligungüber die Interessen des Naturschutzes gem § 29 Abs 2 lit c Z 2 Tir NSchG ist laut VwGH eine Wertentscheidung zu treffen, zumal die konkurrierenden Interessen meist nicht monetär bewertbar sind. Um die Wertentscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen, sei es aber erforderlich, die für und gegen ein Vorhaben sprechenden Argumente möglichst umfassend und präzise zu erfassen und einander gegenüber zu stellen. Den Antragsteller trifft gem § 43 Abs 3 Tir NSchG eine Mitwirkungspflicht dahingehend, dass er öffentliche Interessen an der Verwirklichung des Projekts ausreichend konkret und präzise darzustellen hat.

Relevante Normen: WRG; AVG; Zur Neubestimmung der Frist gem § 21 Abs 5 WRG: Der Gesetzeswortlaut des § 21 Abs 5 WRG über die Neubestimmung der „Frist gem Abs 1“ setzt laut VwGH zwingend das Vorhandensein einer Befristung bereits jener Wasserbenutzung voraus, deren bewilligte Änderung zu dem in § 21 Abs 5 WRG genannten Zwecken als Bedingung der in der genannten Vorschrift vorgesehenen Neubestimmung der Frist genannt ist.

Relevante Norm: WRG; Zu den Voraussetzungen für einen Alternativauftrag gem § 138 Abs 2 WRG und dem Begriff des „Schutz und Regulierungswasserbau gem § 41 leg cit: Der Gerichtshof hielt fest, dass ein Alternativauftrag nach § 138 Abs 2 WRGweder ein Erfordernis im öffentlichen Interesse noch ein Verlangen eines Betroffenen voraussetzt. Vielmehr dürfe ein Auftrag nach § 138 Abs 2 WRG nur dann ergehen, wenn die Beseitigung, Nachholung oder Sicherung weder vom öffentlichen Interesse geboten noch von einem in seinen Rechten Beeinträchtigten verlangt wird. Unter einem Schutz- und Regulierungswasserbau gem § 41 WRG versteht man eine wasserbauliche Anlage, deren ausschließliche oder hauptsächliche Aufgabe es ist, das Gerinne eines Gewässers zur Abwehr seiner schädlichen Wirkungen zu beeinflussen, die Ufer zu befestigen, und das anliegende Gelände vor Überflutungen oder Vermurungen zu bewahren.

Relevante Norm: ForstG; Zum Waldbegriff iSd ForstG: Aus dem Zusammenhang von § 1a Abs 4 lit a und § 5 Abs 2 ForstG ergibt sich gemäß dem VwGH, dass die Feststellung, es handle sich bei einer Fläche nicht um Wald iSd Bundesgesetzes, ua dann erfolgen kann, wenn diese Fläche durch zehn Jahre hindurch ununterbrochen einen Bewuchs im Alter von zumindest 60 Jahren mit einer Überschirmung von weniger als drei Zehntel aufgewiesen hat und anders als forstlich genutzt wurde.

Relevante Norm: Sbg NSchG; Im Zusammenhang mit einem Antrag auf naturschutzbehördliche Bewilligung: Gem § 48 Abs 1 lit h Sbg NSchG ist in einem Antrag auf naturschutzbehördliche Bewilligung (ua) gem § 18 Abs 2 leg cit die Zustimmung des Grundeigentümers oder sonst Verfügungsberechtigten (falls dieser nicht der Antragsteller ist) durch eine schriftliche Zustimmungserklärung nachzuweisen; dazu ist eine an die Naturschutzbehörde gerichtete oder wenigstens erkennbar zur Vorlage bei derselben bestimmte Erklärung des Grundeigentümers, der Ausführung des Vorhabens zuzustimmen, erforderlich. Von einem „Ausführenlassen“ iSv § 46 Abs 1 Sbg NaturschutzG kann nur dann gesprochen werden, wenn die Ausführung des Vorhabens aktiv veranlasst wurde. Hingegen entsprechen weder die Duldung der Ausführung eines Vorhabens noch die Zustimmung des Grundeigentümers dazu dem Begriff des „Ausführenlassens“.

Relevante Norm: UVP-G; Erneut zur fehlenden Parteistellung von Nachbarn im UVP-Feststellungsverfahren und fehlender Beschwerdelegitimation: Das BVwG sprach aus, dass Nachbarn im UVP-Feststellungsverfahren weder Parteistellung haben, noch können sie in zulässiger Weise Beschwerde an das BVwG erheben, noch können sie einen zulässigen Antrag auf Einleitung eines solchen Feststellungsverfahrens stellen. Das Gericht verwies darauf, dass dies in (bisheriger) stRsp des VwGH, des VfGH und des Umweltsenates immer wieder bestätigt wurde. Auf Grund der dem EuGH durch den VwGH vorgelegten Frage zur Vorabentscheidung betreffend die Unionsrechtswidrigkeit der Bindungswirkung eines negativen UVP-Feststellungsbescheides gegenüber Nachbarn sieht das BVwG aber in Zweifel gezogen, ob der VwGH seine diese Rsp fortführen wird und geht daher nicht mehr vom Vorliegen einer eindeutigen Rsp aus, weshalb die ordentliche Revision zugelassen wurde.

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