Relevante Norm: WRG; Zum Parteienkreis beim wasserrechtlichen Beseitigungsverfahren nach § 138 Abs. 2 WRG: Der Gerichtshof stellte klar, dass es sich bei einem Verfahren nach § 138 Abs 2 WRG ausschließlich um ein Verfahren zwischen der Wasserrechtsbehörde und denjenigen Personen, denen eine eigenmächtig vorgenommene Neuerung oder eine unterlassene Arbeit zur Last fällt, handelt. Die Berufungsbehörde belastet ihren Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit, wenn sie den auf § 138 Abs 1 lit a WRG gestützten erstinstanzlichen Auftrag unter Heranziehung des § 138 Abs 2 leg cit bestätigt. Parteistellung hätte den im konkreten Fall bf Parteien lediglich ein nach § 138 Abs 1 iVm § 138 Abs 6 leg cit gestellter Antrag vermittelt.
Relevante Norm: IG – L; Zur Ausnahme von Elektrofahrzeugen von Bestimmungen des IG-L: nach § 14 Abs 1 IG-L können für Kraftfahrzeuge iSd § 2 Abs 1 Z 1 KFG (Demnach ist ein Kraftfahrzeug ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Fahrzeug, das durch technisch freigemachte Energie angetrieben wird und nicht an Gleise gebunden ist, auch wenn seine Antriebsenergie Oberleitungen entnommen wird. Unter diese Begriffsbestimmung fallen auch Elektroautos.) oder für bestimmte Gruppen von Kraftfahrzeugen Geschwindigkeitsbeschränkungen und zeitliche und räumliche Beschränkungen des Verkehrs angeordnet werden. Der Gesetzgeber hat das Problem der Elektrofahrzeuge laut VwGH nicht etwa übersehen, sondern so geregelt, dass Elektrofahrzeuge nur von zeitlichen und räumlichen Beschränkungen des Verkehrs und nicht von Geschwindigkeitsbeschränkungen ausgenommen sind.
Relevante Norm: UVP-G; Aufhebung der bescheidmäßigen Feststellung, dass für das ggst Projekt „110 kV-Netzabstützung Villach“ keine UVP durchzuführen ist, durch den VwGH: Indem die belangte Behörde das eingereichte Projekt auf die Rodungen eingeschränkt hat, vom Fehlen eines räumlichen Zusammenhangs ausgegangen ist und infolgedessen die Rodungen in drei getrennt voneinander zu beurteilende Projekte aufgesplittet hat, hat sie die Rechtslage verkannt. Die belangte Behörde hätte sowohl bei der Frage, ob durch die vorgesehenen Rodungen der in Z 46 lit a des Anhanges 1 zum UVP-G vorgesehene Schwellenwert erreicht wird, als auch im Rahmen der Einzelfallprüfung nach § 3 Abs 2 leg cit von einem Gesamtprojekt auszugehen gehabt. Die Ermittlungen der belangten Behörde zum flächenmäßigen Ausmaß der Rodung seien mangelhaft. Das weitere Vorbringen der Bf (Amtsparteien), es widerspreche dem Unionsrecht, dass im vorliegenden Feststellungsverfahren weder Bürgerinitiativen noch betroffene Nachbarn beteiligt worden seien, wurde vom Gerichtshof unter Verweis auf die nicht dargetane allfällige Wesentlichkeit des Verfahrensmangels bzw. die bereits in jüngster Zeit dazu ergangene Rsp nicht näher behandelt.
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