Relevante Norm: UVP-G; Zum Rechtschutz bei Säumnis im UVP-Verfahren: Laut VwGH würde die restriktiv zu interpretierende Bestimmung des § 40 UVP-G explizit einen von der Regel des Art 131 Abs 1 B-VG abweichenden Rechtszug an das BVwG bei „Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz“ normieren. Eine analoge Heranziehung des § 40 Abs 1 UVP-G für Säumnisbeschwerden wird vom Gerichtshof verneint. Vielmehr sei im Säumnisfall eine Säumnisbeschwerde an das jeweilige LVwG zu richten!
Relevante Norm: WRG; Zur Frage der „Sache des Verfahrens“: In einem wasserrechtlichen Widerstreitverfahren hinsichtlich zweier Kraftwerksprojekte hielt der VwGH fest, dass im konkreten Fall das LVwG zutreffend erkannt habe, dass eine Entscheidung über einen Widerstreit zwischen dem modifizierten Projekt und dem widerstreitenden Projekt die von ihm zu beurteilende Sache des Verfahrens überschritte. Es habe daher richtigerweise unter Berücksichtigung der aktuellen Sachlage die auf die alte Sachlage abstellende Entscheidung der belangten Behörde ersatzlos behoben.
Relevante Norm: WRG; Zur Frage der Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Antrag auf Parteistellung: Bezüglich eines Antrags auf Zuerkennung der Parteistellung in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren hinsichtlich einer Umfahrungsstraße hielt der Gerichtshof fest, dass in einem durch eine Berufungsentscheidung rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zur Feststellung der Parteistellung bzw zur Entscheidung über die Zustellung der Berufungsentscheidung an eine übergangene Partei das jeweilige LVwG zuständig sei.
LVwG Oö 19.08.2016, LVwG-550752
Relevante Norm: Oö NSchG; Zur Interessenabwägung im Naturschutzrecht: Im ggst Fall bestätigte das LVwG die Abweisung des Antrags einer Bringungsgenossenschaft auf Erteilung einer natur-schutzbehördlichen Bewilligung zur Neuanlage einer Forststraße nach Durchführung der gebotenen Interessenabwägung. Zwar sei das Interesse der Bf, fünf Grundeigentümern die Bewirtschaftung ihrer Flächen im Ausmaß von ca 130 ha zu ermöglichen, als durchaus hoch einzustufen. Dieses Interesse könne jedoch die öffentlichen Interessen am Schutz der Erhaltung der Vielfalt, der Eigenart, der Schönheit und des optischen Eindrucks des betroffenen Landschaftsraums nicht überwiegen.