Relevante Norm: WRG; Hinsichtlich der Heranziehung verschiedener Normen durch die Behörde und das LVwG im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren: Während die belangte Behörde im konkreten Fall die Bewilligung auf die §§ 11 ff, 21, 22, 32 und 111 WRG stützte, ersetzte das LVwG diese Bestimmungen durch die Anführung des § 21a leg cit. Der VwGH stellte jedoch klar, dass sowohl vor der Behörde als auch vor dem LVwG ein Bewilligungsverfahren stattfand. Werden im Spruch lediglich die angeführten Normen geändert, läge demnach kein unzulässiger Wechsel der Verfahrensart vor.
Relevante Norm: Oö NSchG; Zur den unterschiedlichen Schutzgütern des Oö NSchG: Dem Vorbringen des Bf, dass bei der Beurteilung der Eingriffswirkung in den lokalen „Naturhaushalt“ durch die geplanten Bauarbeiten übersehen wurde, dass es sich dabei um „keinen Eingriff in das Landschaftsbild“ handle, weil ein solcher gem § 3 Z 2 Oö NSchG eine Maßnahme von nicht nur vorübergehender Dauer voraussetzt, entgegnete der Gerichtshof, dass die Begriffsbestimmung des § 3 Z 2 Oö. NSchG lediglich den optischen Eingriff in das Landschaftsbild definiert – das Landschaftsbild stelle aber ein anderes Schutzgut dar als der Naturhaushalt.
Relevante Norm: Tir NSchG; Kein Schutz von Eigentumsrechten im naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren: Das naturschutzrechtliche Bewilligungsverfahren dient laut VwGH ausschließlich dem Schutz der öffentlichen Interessen. Private Interessen Dritter haben hierbei außer Betracht zu bleiben. Es führe selbst das Eigentum an einem Teil der vom bewilligungsbedürftigen Vorhaben erfassten Grundfläche weder zu einem anerkannten rechtlichen Interesse, noch zu einem Rechtsanspruch des Grundeigentümers auf Versagung der beantragten Bewilligung. Auch auf § 43 leg cit, wonach einem Antrag auf naturschutzrechtliche Bewilligung der Nachweis des Eigentums am betroffenen Grundstück anzuschließen ist, bezwecke nicht den Schutz von Eigentümerrechten.
Relevante Norm: Tir NSchG; Zur Vorgehensweise bei der Interessenabwägung im Tir NSchG: In einem Verfahren über eine Bewilligung gem § 29 Tir NSchG ist in einem ersten Schritt zu prüfen, welches Gewicht der Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 leg cit durch das Vorhaben zukommt. Dem sind die öffentlichen Interessen, denen die Verwirklichung des Vorhabens dienen soll, gegenüberzustellen.
Relevante Normen: AWG; AlSaG; Zum Ende der Abfalleigenschaft und der Beitragsfreiheit nach AlSaG: Das Abfallende gem § 5 Abs 1 AWG setzt – wie der VwGH hervorhebt – voraus, dass es sich beim abgelagerten Material um einen „Altstoff“ iSd § 2 Abs 4 Z 1 AWG handelt. Die Definition des Begriffs „Altstoff“ in § 2 Abs 4 Z 1 lit b leg cit stelle auf eine nachweislich zulässige Verwertung von Abfällen ab. Eine solche liege nur dann vor, wenn dadurch nicht dem AWG zuwidergehandelt wird. Dieses Merkmal der Zulässigkeit entspricht genau jenem, das auch die Beitragsfreiheit nach § 3 Abs 1a Z 4 AlSaG zur Folge hat.
Relevante Normen Oö UmweltschutzG; Zum Begriff der Umweltinformation: Gem § 13 Oö UmweltschutzG reicht es für die Klassifizierung von Maßnahmen – wozu auch Bescheide zählen – als Umweltinformation aus, wenn sich diese wahrscheinlich auf Umweltbestandteile und -faktoren auswirken. Da sich der Abbruch eines Gebäudes zweifellos auf den Umweltbestandteil „Luft“ auswirken kann, unterliegt gemäß dem LVwG Oö ein Abbruchbescheid dem Recht des Nachbarn auf Umweltinformation.
Relevante Norm: Stmk NaturschutzG; Zum Mitspracherecht des Landeshauptmanns im naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren: Im naturschutzrechtlichen Verfahren sind Studien, die vom LH in Auftrag gegeben wurden, nicht verbindlich. Das LVwG Stmk stellte klar, dass der LH als wasserwirtschaftliches Planungsorgan im naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren kein Mitspracherecht zukommt, weshalb seine Planungen im Verfahren zur Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung unverbindlich und nicht zu berücksichtigen seien.