1.) VwGH 23.04.2014, 2013/07/0168
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Relevante Norm: WRG;
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Bezüglich des Zeitpunkts des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechts gem § 27 Abs 1 lit a WRG: Der Gerichtshof hielt fest, dass das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechts gem § 27 Abs 1 lit a WRG ex lege mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der zuständigen Wasserrechtsbehörde eintritt. Wird in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren die Vertretungsbefugnis der antragstellenden Partei angezweifelt, so stellt die damit in Zusammenhang stehende Frage der Bevollmächtigung der Antragstellerin durch eine Miteigentumsgemeinschaft aller Wohnungseigentümer kein subjektiv-öffentliches Recht der Grundstücksnachbarin dar.
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Auslegung des Art 2 Z 38 und Z 39 der WasserrahmenRL 2000/60/EG; aus dem Umstand, dass Deutschland bestimmte Dienstleistungen vom Kostendeckungsgrundsatz der RL (bezogen auf Wassernutzungen) ausgenommen hat (im Anlassfall zB Schifffahrt, Elektrizitätserzeugung, Wasserkraft und Hochwasserschutz), begründet nicht per se eine vom EuGH aufzugreifende Vertragsverletzung. Insb konnte die Kommission im Ausgangsstreit nicht nachweisen, dass dadurch die Wirksamkeit der RL in D beeinträchtigt wurde.