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Relevante Normen: AWG; AlSaG;\ Hinsichtlich der Feststellung des Vorliegens von „Abfall“: Wenn die Rechtsordnung in Gestalt des § 4 AWG 1990 bzw nunmehr des § 6 AWG 2002 ein Verfahren zur Verfügung stellt, in welchem die Frage des Vorliegens von Abfällen in einem auf dieses Thema zugeschnittenen und darauf spezialisierten Verfahren zu beantworten ist, muss davon ausgegangen werden, dass dieser Feststellungsbescheid auch für die das AlSaG vollziehende Behörde bindend ist, wenn sie zu beurteilen hat, ob die in einer Anlage behandelten Stoffe das für das Vorliegen einer Abfallbehandlungsanlage erforderliche Tatbestandsmerkmal „Abfall“ erfüllen.
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Relevante Norm: ForstG;\ Betreffend die Erteilung eines forstbehördlichen Auftrags nach § 172 Abs 6 ForstG: Voraussetzung für die Erteilung eines derartigen Auftrags ist, dass es sich bei der betreffenden Fläche im Zeitpunkt des Zuwiderhandelns gegen forstrechtliche Vorschriften und zum Zeitpunkt der Erlassung des forstpolizeilichen Auftrags um Wald iSd ForstG gehandelt hat, und dass ein Verstoß gegen forstrechtliche Vorschriften vorliegt. Die Bf trat im konkreten Fall der Auffassung, es liege eine Waldverwüstung vor, nicht entgegen. Ihre Vorbringen waren – soweit beachtlich – für den VwGH nicht überzeugend.
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Relevante Normen: ForstG; ZustellG;\ Die Behörde hat laut VwGH vor Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet entweder von Amts wegen zu prüfen, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist – wenn Umstände auf einen solchen hinweisen – oder dem Rechtsmittelwerber die Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten. Unterlässt die Behörde dies, kann der Rechtsmittelwerber ohne Verstoß gegen das Neuerungsverbot den Zustellmangel in seiner Beschwerde an den VwGH geltend machen. Der Begriff „Rechtzeitig“ iSd § 17 Abs 3 ZustellG ist dahin zu verstehen, dass dem Empfänger noch jener Zeitraum für ein Rechtsmittel zur Verfügung steht, der ihm auch im Falle einer vom Gesetz tolerierten Ersatzzustellung üblicherweise zur Verfügung stünde.
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Relevante Norm: NSchG;\ Der VwGH sprach aus, dass für den Fall, dass der SV zu dem Ergebnis kommt, dass die Beeinträchtigung des Schutzguts Landschaftshaushalt nicht primär durch die Versiegelung bzw die mangelnde Wasserdurchlässigkeit des Bodens bewirkt werde, sondern durch den Verlust von Lebensraum im Landschaftsgebiet sowie den Verlust von Rauigkeit und Rückhaltevermögen des Wald- bzw Wiesenbodens und dass abgesehen davon die Versickerungswirkung auch bei der alternativ vorgeschlagenen Verwendung von Gredermaterial vernachlässigbar sei, weil es bei Befahrung zu einer Verdichtung komme, die Bf diesen Feststellungen konkret und auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten hat.
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Relevante Normen: NSchG- und LandschaftspflegeG;\ Bestreitet der Bf wie im gegenständlichen Fall nicht, die ggst Hütten auf dem als „Grünfläche – forstwirtschaftlich genutzt“ gewidmeten Grundstück ohne naturschutzbehördliche Bewilligung errichtet zu haben, nützt ihm laut VwGH der Hinweis nur Hälfteeigentümer der Liegenschaft zu sein nichts, da er unstrittig die beiden ggst Hütten errichtet hat und es sich bei ihm daher um die „Person, welche die Maßnahme veranlasst oder gesetzt hat“ handelt, gegen die gem § 55 Abs 3 Bgld NSchG- und LandschaftspflegeG der Wiederherstellungsauftrag zu erlassen ist. Gem § 55 Abs 2 leg cit sei die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands aufzutragen, wenn bewilligungspflichtige Maßnahmen ohne Bewilligung ausgeführt worden sind.
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Relevante Normen: WRG; AVG;\ Betreffend ein Ansuchen um wasserrechtliche Bewilligung: Wird ein wasserrechtliches Bewilligungsansuchen für ein- und dieselbe Anlage von zwei Personen eingebracht, teilt es auch ein einheitliches Schicksal. Es ist gemäß dem LVwG NÖ nicht denkbar, dass ein und derselbe Antrag gegenüber den jeweiligen Mitantragstellern in unterschiedlicher Art und Weise entschieden würde. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind in Bezug auf die Zulässigkeit von Antragsänderungen insofern strengere Anforderungen zu stellen, als eine Antragsänderung nicht zu Lasten einer anderen Verfahrenspartei gehen darf. Eine während des Beschwerdeverfahrens entgegen § 13 Abs 8 AVG vorgenommene Projektänderung ist als Zurückziehung des ursprünglichen Bewilligungsantrages unter gleichzeitiger Einbringung eines neuen Ansuchens zu werten.
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Relevante Norm: WRG;\ Aus dem Wortlaut des § 39 WRG folgt entsprechend dem LVwG NÖ, dass diese Bestimmung nicht anzuwenden ist, wenn der natürliche Abfluss auf einem Grundstück bereits durch künstliche Vorkehrungen verändert wurde, und sich das Begehren auf die Erhaltung dieses künstlich geschaffenen Zustands bezieht. Wenn ein Begehren schon nach dem Vorbringen des Antragstellers nicht zum Erfolg führen kann, weil die angesprochene Rechtsnorm gar nicht Anwendung zu finden hat, ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen.