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Relevante Norm: WRG;\ Zum Vorliegen einer wasserrechtlichen Bewilligungspflicht gem § 38 Abs 1 WRG: Eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht iSd § 38 Abs 1 WRGtritt laut VwGH nur dann und insoweit ein, als die zu beurteilende Anlage abgeändert oder neu errichtet worden ist. Bloße Instandhaltungsmaßnahmen begründen keine derartige Bewilligungspflicht. Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalls auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, komme idR keine grundsätzliche Bedeutung zu.
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Relevante Norm: Sbg NSchG;\ Naturschutzrechtlicher Auftrag zur Wiederherstellung des vorherigen Zustandes: Gem § 46 Abs 1 Sbg NSchG ist (ua) demjenigen die Wiederherstellung des vorherigen Zustandsaufzutragen, welcher ein bewilligungspflichtiges oder anzeigepflichtiges Vorhaben rechtswidrig „ausgeführt hat oder ausführen hat lassen“. Entsprechend dem VwGH stellt die Bestimmung somit entweder auf die unmittelbare Ausführung des Vorhabens oder auf dessen Veranlassung ab.
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Relevante Normen: ForstG; Tir NSchG;\ Zum Begriff der Forststraße: Beim Ausbau von „Schleifgassen“, die nicht durch bewusste Baumaßnahmen, sondern bloß durch das Ziehen von Holz über das Gelände entstanden sind, durch die Einebnung, Verbreiterung, Schotterung der Fahrspuren und Verlegung von Auskehren zur Wasserableitung handelt es sich laut VwGH um den Neubau eines Weges und nicht um bloße Instandhaltungsmaßnahmen. Bei durch das Ziehen von Holz entstandenen Rillen könne nicht von „mit der Errichtung verbundenen Erdbewegungen“ iSv § 59 Abs 1 Z 3 ForstG gesprochen werden. Schon deshalb kann gemäß dem Gerichtshof eine dadurch entstandene „Rückegasse“ nicht als Forststraße iSv § 59 ForstG angesehen werden, vielmehr wird eine Forststraße erst durch Maßnahmen wie Einebnen, Entfernen von Steinen, Verbreitern, Schotterung der Fahrspuren, Verlegung von Auskehren errichtet.
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Relevante Normen: UVP-RL 2011/92/EU; UVP-G 2000;\ Zur Frage der UVP-Pflicht von Starkstromfreileitungen: Der Bundesgesetzgeber hat in Spalte 3 der Z 16 des Anhangs 1 des UVP-G hinsichtlich Starkstromfreileitungenmit einer Netzspannung von (mindestens) 110 kV und einer Länge von mindestens 20 km darauf abgestellt, ob eine solche Leitung ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A oder B iSd Anhangs 2 des UVP-G berührt. Dass zur Herstellung der Hochspannungsfreileitung in einem bewaldeten Gebiet Rodungen oder Geländeveränderungen erforderlich sind, bewirkt jedoch laut VwGH für sich allein noch nicht, dass dies die Verpflichtung zur Durchführung einer UVP bzw einer Einzelfalluntersuchung zur Folge hätte. In einem starkstromwegerechtlichen Bewilligungsverfahren können die Grundeigentümer im Rahmen ihrer Parteistellung eine Gefährdung ihres Eigentumsrechts geltend machen und es findet eine klare Trennung zwischen öffentlichen und privaten Interessen statt.
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Relevante Norm: Sbg NSchG;\ Im Zusammenhang mit der Genehmigung einer Schigebietserweiterung: Eine Interessensabwägung nach § 3a Sbg NSchG kommt laut VwGH erst nach Feststellung, dass besonders wichtige öffentliche Interessen – worunter auch die Fremdenverkehrswirtschaft fallen kann – vorliegen, in Betracht. Die Anführung einer unzutreffenden Gesetzesstelle im Spruch ist kein wesentlicher Verfahrensmangel. Auch wird festgehalten, dass der Umweltanwalt in einem nach dem UVP-G durchzuführenden Genehmigungsverfahren der Präklusionsfolge des § 44b Abs 1 AVG unterliegt. [Anm d Red: für die Praxis eine wichtige Klarstellung einer in der Lehre intensiv und kontrovers diskutierten Fragestellung…]
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Relevante Norm: NÖ NSchG;\ Bezüglich des Rechts auf Einleitung eines Widerrufsverfahrens: Laut dem LVwG NÖ könne aus der höchstgerichtlichen Rsp, wonach der Grundeigentümer im Verfahren über die Erklärung zum Naturdenkmal – auch ohne Bestehen einer ausdrücklichen diesbezüglichen Bestimmung – Parteistellung hat, nicht abgeleitet werden, dass ohne Vorliegen einer ausdrücklichen Parteistellungsregelung im NÖ NSchG ein Mitspracherecht des Grundeigentümers iSe subjektiven Rechts auf Einleitung eines Widerrufsverfahrens besteht.