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Relevante Norm: AlsaG;\ Zum Antrag auf Zeugenvernehmung: Beim Antrag auf die zeugenschaftliche Vernehmung zum Beweis dafür, dass es sich bei dem entfernten Material tatsächlich um Baurestmassen iSd § 6 Abs 1 Z 1 AlsaG gehandelt hat, handelte es sich laut Gerichtshof um keinen Beweisantrag zur Klärung einer Rechtsfrage. Aus dem Beweisantrag sei vielmehr die Auffassung der Bf erkennbar, die zur Vernehmung beantragten Zeugen könnten Aussagen zur Art des in Rede stehenden Materials tätigen.
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Relevante Normen: WRG; VStG;\ Hinsichtlich der Verschuldensvermutung bei Ungehorsamsdelikten: Bei der Übertretung des § 137 Abs 2 Z 7 WRG (durch Nichteinhaltung einer Auflage) handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weshalb der Bf glaubhaft machen muss, dass ihn an der Verletzung dieser Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Aus dem unsubstantiierten Vorbringen, die Räumung des Wehrs sei bei Starkwassersituationen „unzumutbar“ und würde auch „keine Verbesserung bringen“, weil das Wehr in der Folge durch das Starkwasser wieder verlegt werde, ergibt sich nicht die Unmöglichkeit der Einhaltung der vorgeschriebenen Auflage.
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Relevante Norm: WRG;\ Im Zusammenhang mit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung einer Schiffsanlegestelle: Im ggst. Verfahren war die bf Partei Fischereiberechtigte. Die Parteistellung des Fischereiberechtigten ist eingeschränkt. Demnach findet die Verletzung von Rechten nur dann statt, wenn seinem Begehren nach Maßnahmen zum Schutz der Fischerei zu Unrecht nicht Rechnung getragen wurde.
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Relevante Norm: AWG;\ Zu den allgemeinen Behandlungspflichten für Abfallbesitzer und den möglichen Adressaten von Behandlungsaufträgen: Der Gerichtshof stellt klar, dass die in § 15 Abs 5a AWG normierten Verpflichtungen (auch) denjenigen treffen, der Abfälle innehat. Der Abfallbesitzer ist für die Übergabe an berechtigte Abfallsammler oder -behandler und die Beauftragung der umweltgerechten Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle verantwortlich. Ein auf § 73 Abs 1 iVm § 15 Abs 5b leg cit gestützter Behandlungsauftrag kann aber gerade auch gegen Personen erlassen werden, die die Abfälle nicht mehr innehaben, weil sie diese bereits entgegen den Vorgaben des § 15 Abs 5a leg cit weiter gegeben haben.
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Relevante Norm: Tir AWG;\ Hinsichtlich der Zuordnung von Abfall zu einer Abfallart gem § 2 Abs 1 bis 5 Tir AWG: Die Zuordnung von Abfall zu einer Abfallart gem § 2 Abs 1 bis 5 Tir AWG setzt voraus, dass es sich nicht um ein entgegen einer gesetzlichen Trennverpflichtung hergestelltes Abfallgemisch handelt. Ein solches Gemisch kann – wie das LVwG Tir darlegt – nicht Gegenstand eines Feststellungsverfahrens gem § 3 leg cit sein. Die Zuordnung zu einer Abfallart würde bedeuten, die unzulässige gemeinsame Sammlung von nicht gefährlichen Abfällen zu legitimieren.
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Relevante Norm: WRG;\ Genehmigungspflicht nach § 31c WRG: Die Tatsache, dass mit einer Flussaufweitung zwangsläufig Bewegungen von Sand- und Kiesmaterial verbunden sind, führt noch nicht dazu, dass dadurch eine gesonderte Genehmigungspflicht nach § 31c WRG ausgelöst würde. Von diesem Genehmigungstatbestand sollen lediglich Abbauvorhaben, insb Trockenbaggerungen erfasst werden.