VwGH 25.06.2015, Ro 2015/07/0007\ \ Relevante Norm: WRG;\ Zu den möglichen Adressaten eines Wiederherstellungsauftrags: Der Gerichtshof stellt klar, dass die Verpflichtung eines Grundeigentümers zur Wiederherstellung des vorigen Zustands eines öffentlichen Gewässersnur dann zulässig wäre, wenn er entweder als Verursacher der eigenmächtigen Neuerung iSd § 138 Abs 1 WRG angesehen werden könnte oder die Voraussetzungen des § 138 Abs 4 leg cit vorlägen. Die subsidiäre Haftung nach § 138 Abs 4 leg cit komme allerdings nur bei Vorliegen öffentlicher Interessen in Betracht, ohne dass ein Betroffener ein subjektiv-öffentliches Recht auf Inanspruchnahme des Liegenschaftseigentümers hat.\ \ VwGH 30.07.2015, 2015/04/0003\ \ Relevante Normen: UVP-G; MinRoG;\ Zur Bindungswirkung von UVP-Feststellungsentscheidung für Nachbarn iSd § 116 Abs 3 Z 3 MinRoG: Nachbarn iSd § 116 Abs 3 Z 3 MinRoG kommt im Rahmen ihrer Parteistellung im Verfahren nach dem MinRoG laut VwGH ein subjektives Recht auf Einhaltung der gesetzlich normierten Zuständigkeiten zu. Damit erfüllen sie als Teil der betroffenen Öffentlichkeit die Anforderung eines ausreichenden Interesses, um gegen eine Entscheidung, dass kein UVP-Verfahren durchzuführen ist, einen Rechtsbehelf einlegen zu können. Der UVP-Feststellungsbescheid hat folglich gegenüber diesen Nachbarn keine Bindungswirkung.\ \ BVwG 29.04.2015, W225 2008230-1\ \ Relevante Norm: UVP-G;\ Zur UVP-Pflicht von Schutz- und Regulierungsbauten: Das BVwG hält fest, dass der Neubau von Schutz- und Regulierungsbauten mit einer Baulänge von mehr als 5 km an Fließgewässern der UVP-Pflicht unterliegt. „Schutz- und Regulierungsbauten“ iSd UVP-G sind nicht nur Bauwerke, sondern auch sonstige Vorrichtungen gegen die schädlichen Wirkungen des Wassers. Als „Baulänge“ ist der Projektbereich, dem der angestrebte Schutzzweck dienen soll, heranzuziehen; die isolierte Ausdehnung einzelner technischer Maßnahmen ist nicht maßgebend.\ \ LVwG Ktn 22.05.2015, KLVwG-1085/9/2014\ \ Relevante Norm: UIG;\ Bezüglich des Rechts auf freien Zugang zu Umweltinformationen: Bezieht sich ein Mitteilungsbegehren lediglich auf unstrittige Sachverhaltselemente (im konkreten Fall die Übermittlung von Bescheiden und diesen zugrunde liegender Gutachten) und ist ein Ermittlungsverfahren gegen unbekannte Täter wegen des Verdachts des Amtsmissbrauchs bereits eingestellt, so ist laut LVwG Ktn durch die Mitteilung der Umweltinformation keine Störung eines allfälligen Gerichtsverfahrens iSd § 6 Abs 2 Z 7 UIG zu erwarten.\ \ LVwG NÖ 07.07.2015, LVwG-AB-14-0097\ \ Relevante Norm: WRG;\ Das LVwG NÖ stellte klar, dass nicht nur derjenige, der einen dem WRG widersprechenden Zustand (wie etwa einen Rohrdurchlass) herstellt, sondern auch, wer einen derartigen Zustand aufrecht erhält und nutzt, zur Beseitigung bzw zur Stellung eines Antrages auf nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung verpflichtet ist.\ \ LVwG NÖ 10.07.2015, LVwG-AV-316/001-2015\ \ Relevante Norm: WRG;\ Zum Erfordernis einer wasserrechtlichen Bewilligung für die Erschließung oder Benutzung von Grundwasser: Das Herstellen oder Vergrößern eines Grundwassersees, etwa durch Schotterentnahme, ist laut LVwG NÖ eine Form der Erschließung iSd § 10 Abs 2 WRG.\ \ LVwG Tir 27.04.2015, LVwG-2015/15/0218-9\ \ Relevante Norm: WRG;\ Zur Subsidiarität des § 31c WRG: Dass mit einer Flussaufweitung zwangsläufig Bewegungen von Sand- und Kiesmaterial verbunden sind, führt für sich nicht zu einer gesonderten Genehmigungspflicht nach § 31c WRG; auch aus den Erläuterungen zur WRG-Novelle 1969 ergebe sich, dass von diesem Genehmigungstatbestand Abbauvorhaben, insb Trockenbaggerungen erfasst werden sollen.\ \ BVwG 21.04.2015, W193 2012936-1\ \ Relevante Norm: UVP-G;\ Hinsichtlich der Frage der analogen Anwendung des § 19 Abs 11 UVP-G auf ausländische Bürgerinitiativen: Das BVwG stellt fest, dass § 19 Abs 11 UVP-G auf ausländische Bürgerinitiativen nicht analog anzuwenden ist. Das UVP-G unterscheide zwar zwischen Bürgerinitiativen und Umweltorganisationen, jedoch nicht zwischen ausländischen Umweltorganisationen und ausländischen Bürgerinitiativen. Ausländische Bürgerinitiativen haben folglich keine Partei- bzw Beteiligtenstellung im vereinfachten Genehmigungsverfahren gem § 19 Abs 4 UVP-G.\ \ LVwG NÖ 20.07.2015, LVwG-AV-430/001-2015\ \ Relevante Norm: WRG;\ Zur Anwendbarkeit des § 123 Abs 2 WRG im Beschwerdeverfahren vor den VwG: § 123 Abs 2 WRG (Ersatz von Parteikosten) ist laut LVwG NÖ auch im Beschwerdeverfahren vor dem VwG anzuwenden. Bezüglich der Höhe des Kostenersatzes komme ein Vergleich zum Schriftsatzaufwand für die obsiegende mitbeteiligte Partei nach der VwGH-AufwandersatzVO in Betracht.
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